Präambel VO (EU) 2026/293

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte gelistete Seuchen genehmigt oder aberkennt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission(3) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten, in denen Landtiere gehalten werden, und enthält spezifische Vorschriften und Bedingungen für die Anerkennung des Tiergesundheitsstatus von Kompartimenten für Geflügel in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(4) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status „seuchenfrei” sowie mit bestehenden obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Aufgrund einer veränderten Seuchenlage in der Union in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen sollten die Anhänge I bis IV, VII, VIII, XI und XIII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden.
(5)
In Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), die Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV), die Enzootische Leukose der Rinder (EBL), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) und die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets die Genehmigung des Status „seuchenfrei” beantragt. Darüber hinaus haben mehrere Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Windsor-Rahmen der Kommission Ausbrüche des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet. Diesen Entwicklungen sollte in den Anhängen I bis IV, VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 Rechnung getragen werden.
(6)
In Bezug auf Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen, die Infektion mit MTBC sowie die Infektion mit EBL hat Kroatien der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” erfüllt. Daher sollte das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens in Anhang I Teil I Kapitel 2, Anhang II Teil I bzw. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen bzw. frei von einer Infektion mit MTBC und EBL aufgeführt werden. Diese Anhänge sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
In Bezug auf Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen haben Ungarn und Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im gesamten Hoheitsgebiet Ungarns sowie in den Provinzen Trapani und Caltanissetta in der Region Sizilien, in der Provinz Chieti in der Region Abruzzen und in der Provinz Isernia in der Region Molise in Italien erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass die Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” erfüllen. Außerdem sollte daher das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns sowie die Provinzen Trapani, Caltanissetta in der Region Sizilien, die Provinz Chieti in der Region Abruzzen und die Provinz Isernia in der Region Molise in Italien in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen aufgeführt werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
In Bezug auf die Infektion mit RABV hat Polen der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im gesamten Gebiet der Woiwodschaften Łódzkie, Mazowieckie und Świętokrzyskie sowie in bestimmten Zonen der Woiwodschaften Lubelskie und Podkarpackie erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” erfüllt. Daher sollten diese Zonen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit RABV aufgeführt werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Regionen Borken, Gütersloh und Paderborn im Bundesland Nordrhein-Westfalen erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” erfüllt. Daher sollten diese Regionen in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit BVD gelistet werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
In Bezug auf die Infektion mit BTV hat Italien der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem Serotyp BTV-8 und BTV-4 in den zuvor seuchenfreien Zonen Friaul-Julisch-Venetien und Bozen gemeldet. Darüber hinaus haben Litauen und Ungarn sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Windsor-Rahmen der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem Serotyp BTV-3 in ihrem zuvor seuchenfreien Hoheitsgebiet gemeldet. Zudem hat Polen der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem Serotyp BTV-3 in den Woiwodschaften Opolskie, Wielkopolski und Zachodniopomorskie gemeldet, die sich auf den Status der Zone Polens auswirken, die noch den Status „seuchenfrei” hat. Da das gesamte Hoheitsgebiet Litauens und Ungarns, die Regionen Friaul-Julisch-Venetien und Bozen in Italien, die Woiwodschaften Slaslkie‘, Małopolskie und Swiętokrzyskie und mehrere Regionen der Woiwodschaften Lodzkie, Opolskie, Kujawsko-Pomorskie und Wielkopolski in Polen sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland den Status „seuchenfrei” haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte die Genehmigung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV dem gesamten Hoheitsgebiet Litauens und Ungarns, den Regionen Friaul-Julisch-Venetien und Bozen in Italien, den Woiwodschaften Slaslkie und Opolskie und mehreren Regionen der Woiwodschaften Lodzkie, Swiętokrzyskie, Kujawsko-Pomorskie, Małopolskie und Wielkopolski in Polen sowie dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Windsor-Rahmen aberkannt werden. Daher sollten die Einträge für Italien, Litauen, Ungarn und Polen sowie für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland in dem genannten Anhang entsprechend geändert werden.
(11)
In Bezug auf IHN hat Finnland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf IHN gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im verbleibenden noch nicht als seuchenfrei anerkannten Kompartiment in Finnland erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf IHN erfüllt. Daher sollten das gesamte Hoheitsgebiet Finnlands in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf IHN aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
In Bezug auf die HPAI enthält Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 Übergangsbestimmungen und sieht vor, dass Unternehmer von Geflügelkompartimenten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission(5) in Bezug auf die Aviäre Influenza zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von HPAI aufgeführt sind, innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten, d. h. dem 24. Oktober 2024, die Genehmigung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf HPAI gemäß Artikel 4 der genannten Delegierten Verordnung beantragen müssen oder dass die zuständige Behörde ihnen nach Ablauf dieses Zeitraums ihre Zulassung entzieht. Frankreich und die Niederlande haben der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 für einige der derzeit aufgeführten Kompartimente, nämlich ISA Bretagne, SASSO Sabres und SASSO Soulitré in Frankreich sowie Institut de selection animale B.V. in den Niederlanden, erfüllt sind. Kein anderer Mitgliedstaat hat Informationen über die Zulassung von Kompartimenten in Bezug auf HPAI vorgelegt. Daher sollte Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aktualisiert werden, um diese Kompartimente in Frankreich und den Niederlanden aufzunehmen. Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(13)
Darüber hinaus wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission(6) die Tabelle in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 dahin gehend geändert, dass die Balearischen Inseln in Spanien als Zone mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV mit dem 21. Februar 2022 als Datum der ersten Genehmigung aufgeführt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 trat am 21. Oktober 2024 in Kraft. Allerdings wurde nun in Bezug auf das Datum der ersten Genehmigung ein Fehler festgestellt, da die Balearischen Inseln vor dem 21. Oktober 2024 den Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV hatten und daher als solche in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt waren. Folglich hatten die Balearen vor dem 21. Oktober 2024 kein genehmigtes Tilgungsprogramm, und das Datum der ersten Genehmigung kann nicht der 21. Februar 2022 sein. Der Eintrag für Spanien in dieser Tabelle wurde später durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/330(7) und (EU) 2025/1401(8) der Kommission mit demselben Datum der ersten Genehmigung für die Balearischen Inseln geändert. Es ist daher angezeigt, das Datum des 21. Februar 2022 zu berichtigen und es durch das Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692, d. h. den 21. Oktober 2024, zu ersetzen. Anhang VIII Teil II sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten, die Landtiere halten (ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2623/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/616/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (ABl. L, 2024/2692, 18.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2692/oj).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/330 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung der Anhänge VIII und XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (ABl. L, 2025/330, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/330/oj).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1401 der Kommission vom 14. Juli 2025 zur Änderung der Anhänge I, VIII, XI, XV, XVI und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (ABl. L, 2025/1401, 15.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1401/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.