Präambel VO (EU) 2026/295

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 24. Juli 2025 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564(2), die die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten” ) in die Union sowie die Anwendung von Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Union in die Vereinigten Staaten (im Folgenden „Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts” ) vorsieht.
(2)
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 eingeführten Maßnahmen zielten darauf ab, die in den Erwägungsgründen 1 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 genannten Schutzmaßnahmen in Form zusätzlicher Zölle, die die Vereinigten Staaten auf die Einfuhren bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse und bestimmter Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium, bestimmter Personenkraftwagen und leichter Lastkraftwagen, bestimmter Kraftfahrzeugteile, bestimmter Bierdosen und leerer Dosen aus Aluminium sowie eines breiten Spektrums von Landwirtschafts-, Fischerei- und anderen Industrieerzeugnissen mit Ursprung in der Union eingeführt hatten, auszugleichen.
(3)
Am 27. Juli 2025 erzielten die Union und die Vereinigten Staaten eine politische Einigung über ihre Handelsbeziehungen, die sie mit der Gemeinsamen Erklärung der EU und der USA vom 21. August 2025(3) bestätigten und die unter anderem sofortige Zollerleichterungen für Einfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten vorsieht. Infolgedessen haben die Vereinigten Staaten bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union entsprechend der Gemeinsamen Erklärung geändert und auf höchstens 15 % ad valorem gesenkt, wobei die Vereinigten Staaten und die Union nach wie vor entschlossen sind, diesbezüglich Fortschritte zu erzielen, um die vollständige Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung sicherzustellen.
(4)
Am 5. August 2025 erließ die Kommission gemäß dem Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727(5), mit der sie handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und bestimmte aus der Union in die Vereinigten Staaten ausgeführte Waren, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 eingeführt worden waren, ab dem 6. August 2025 für sechs Monate aussetzte.
(5)
Angesichts der in Erwägungsgrund 3 genannten Entwicklungen und zur Gewährleistung der weiteren Umsetzung der politischen Einigung sollte die Anwendung der Maßnahmen der Union zur Wiederherstellung des Gleichgewichts weiterhin ausgesetzt werden. Daher ist derzeit keine schriftliche Mitteilung an den Rat für Warenverkehr der Welthandelsorganisation über die Anwendung dieser Maßnahmen erforderlich, sodass die Übermittlung einer solchen Mitteilung ausgesetzt werden sollte.
(6)
Die Kommission sollte die Aussetzung im Lichte der weiteren Entwicklung der Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten fortlaufend überprüfen und kann weitere Maßnahmen ergreifen.
(7)
Diese Verordnung berührt nicht den Standpunkt der Union, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nach wie vor mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unvereinbar sind.
(8)
Da gewährleistet sein muss, dass die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehene Aussetzung ab dem 7. Februar 2026 gilt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Handelshemmnisse”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/654/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 der Kommission vom 24. Juli 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmte aus der Union in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführte Waren sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/724, (EU) 2018/886, (EU) 2020/502 und (EU) 2025/778 (ABl. L, 2025/1564, 24.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1564/oj).

(3)

Joint Statement on a United States-European Union Framework on an Agreement on Reciprocal, Fair and Balanced Trade vom 21. August 2025, https://policy.trade.ec.europa.eu/news/joint-statement-united-states-european-union-framework-agreement-reciprocal-fair-and-balanced-trade-2025-08-21_en.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727 der Kommission vom 5. August 2025 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmte aus der Union in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführte Waren (ABl. L, 2025/1727, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1727/oj).

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