Artikel 4 VO (EU) 2026/305
Repräsentativitätspflicht für auf Euro lautende OTC-Zinsderivate
(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen und auf Euro lautende OTC-Zinsderivate clearen, müssen für jede in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission(1) aufgeführte Kategorie von auf Euro lautenden Derivaten bei einer zugelassenen CCP in jeder der fünf wichtigsten Unterkategorien mindestens die in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Mindestanzahl an Geschäften clearen.
(2) Für jede in Absatz 1 dieses Artikels genannte Derivatekategorie ermitteln die im besagten Absatz genannten Gegenparteien die fünf wichtigsten Unterkategorien, in denen sie die meisten Geschäfte über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen. Für jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Derivatekategorie sind die fünf wichtigsten Unterkategorien aus den in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien für den in Absatz 3 genannten Referenzzeitraum auszuwählen.
(3) Für auf Euro lautende OTC-Zinsderivate beträgt der in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Referenzzeitraum
- a)
- einen Monat für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten;
- b)
- sechs Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 müssen die Gegenparteien gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass es keine systematischen oder wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der durchschnittlichen Geschäftsgrößen und Laufzeiten zwischen den bei einer zugelassenen CCP geclearten Derivaten und den über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz geclearten Derivaten gibt.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2205/oj).
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