ANHANG I VO (EU) 2026/312

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Maltodextrin

CAS-Nr. 9050-36-6

CIPAC-Nr. 801

Nicht zugewiesen ≥ 853 g/kg Maltodextrin mit Kettenlängen von 3 bis 20 Monomereinheiten; mit einem Dextroseäquivalent (DE) von 18 bis 20. 3. März 2026 3. März 2041

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maltodextrin vom 11. Dezember 2025 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Honigbienen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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