ANHANG I VO (EU) 2026/312
| Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Maltodextrin CAS-Nr. 9050-36-6 CIPAC-Nr. 801 |
Nicht zugewiesen | ≥ 853 g/kg Maltodextrin mit Kettenlängen von 3 bis 20 Monomereinheiten; mit einem Dextroseäquivalent (DE) von 18 bis 20. | 3. März 2026 | 3. März 2041 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maltodextrin vom 11. Dezember 2025 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Honigbienen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
Fußnote(n):
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Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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