Artikel 1 VO (EU) 2026/316
(1) Auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen, einem thermoplastischen Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, das derzeit in den KN-Code 39033000 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Republik Korea und Taiwan hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
| Republik Korea | LG Chem | 7,5 | 89UC |
| Republik Korea | Lotte Chemical Corporation | 5,2 | 89UD |
| Republik Korea | Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 6,8 | Siehe Anhang |
| Republik Korea | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea | 7,5 | 8999 |
| Taiwan |
Chimei Corporation Grand Pacific Petrochemical Corporation |
10,9 | 89UE |
| Taiwan | Formosa Chemicals & Fibre Corporation | 21,7 | 89UF |
| Taiwan | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan | 21,7 | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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