Artikel 3 VO (EU) 2026/318

(1) Während einer Übergangszeit bis zum 12. Dezember 2026 ist die Verwendung von amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 4, 24, 25 und 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse von als Haustieren gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 12. September 2026 ausgestellt wurden.

(2) Während einer Übergangszeit bis zum 12. Dezember 2026 ist die Verwendung von Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen, die nach den Mustern in Anhang II Kapitel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Equiden zulässig, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 12. September 2026 ausgestellt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.