Präambel VO (EU) 2026/318

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(4) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind.
(2)
Anhang III Kapitel 4 (Muster „EQU” ), Kapitel 24 (Muster „MP-PREP” ), Kapitel 25 (Muster „MPNT” ) und Kapitel 26 (Muster „MPST” ) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthalten Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse von als Haustieren gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Richtlinie 96/22/EG des Rates(5) verbietet die Verabreichung der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Stoffe an für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden (Artikel 3 Buchstabe a) sowie die Einfuhr solcher Tiere, denen diese Stoffe verabreicht wurden, aus Drittländern in die Union (Artikel 11). Nummer II.1.7. der Genusstauglichkeitsbescheinigung im Muster „EQU” und Nummer II.1.11. der Genusstauglichkeitsbescheinigung in den Mustern „MP-PREP” , „MPNT” und „MPST” sollten geändert werden, um diesen Verboten Rechnung zu tragen.
(3)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(6) sind unter anderem Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen sowie Mustererklärungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union festgelegt.
(4)
In Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen sowie die solche Bescheinigungen begleitenden Erklärungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechenden Verbringungen genannten und in ihrem Anhang II festgelegten Muster übereinzustimmen haben.
(5)
Die Kapitel 13 und 14 des genannten Anhangs enthalten die Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und die Mustererklärungen für den Eingang in die Union von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster „EQUI-X” ) bzw. von zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster „EQUI-Y” ). Nummer II.6. der Genusstauglichkeitsbescheinigung in diesen Mustern sollte geändert werden, um den Verboten gemäß Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 11 der Richtlinie 96/22/EG Rechnung zu tragen.
(6)
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse von als Haustieren gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und bestimmter Kategorien von Equiden aufgrund der mit der vorliegenden Verordnung an Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorgenommenen Änderungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen oder Erklärungen, die gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj.

(2)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(3)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2235/oj).

(5)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/22/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).

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