ANHANG I VO (EU) 2026/320
Anhang I Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
- (1)
- Tabelle 4 erhält folgende Fassung:
Tabelle 4. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Einfuhrpreisen
Variablen 130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)
130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)
130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
Maßeinheit Indizes: unbereinigt Statistische Grundgesamtheit Produkte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.3, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D Aufschlüsselungen Aufschlüsselung nach Produkten
Für alle Länder:
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-
Industrielle Hauptgruppen (MIG) der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.3, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D nach Anhang II.A dieser Verordnung;
- —
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CPA-Aggregate der Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09) + C (ausgenommen C18, C24.46, C25.3, C30.1, C30.3, C30.4 und C33)+D;
- —
-
CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.3, C30.1, C30.3, C30.4 und C33), D.
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
- —
-
Zusätzlich Abteilungen der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.3, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D.
Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen Begrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung Datenübermittlungsfrist T + 1M + 15 Tage Erster Bezugszeitraum Januar 2006, ausgenommen für:
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-
Österreich: Januar 2009 für CPA C16.1, C28.11, C28.92.
Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.
- (2)
- Tabelle 23 erhält folgende Fassung:
Tabelle 23. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden
Variablen 250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)
250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)
Maßeinheit Landeswährung (in Tausend) Statistische Grundgesamtheit Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62, 63 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2. Erfasste Größenklassen: nur Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitnehmern und Selbstständigen Aufschlüsselungen CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich
Für die Variable 250113 (Nettoumsatzerlös nach Produkt)
- 1.
- Aufschlüsselung nach Produkt
Für die Variable 250112 (Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden)
- 2.
- Aufschlüsselung nach Gebietsansässigkeit des Kunden
- —
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Gebietsansässig (gemäß ESVG 2010, Nummer 1.62),
- —
-
Gebietsfremd,
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Innerhalb der EU,
- —
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Außerhalb der EU.
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. Datenübermittlungsfrist T + 18M Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden 2025 für die NACE-Abteilungen 62, 63 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2
2026 für die NACE-Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2
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