ANHANG II VO (EU) 2026/321
Die Zeile 117 zu Maleinsäurehydrazid in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält folgende Fassung:
| Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 117 |
Maleinsäurehydrazid CAS-Nr. 123-33-1 CIPAC-Nr. 310 |
6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on |
≥ 979 g/kg Die Verunreinigung Hydrazin darf 0,028 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten. |
1. November 2017 | 31. Oktober 2032 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie dessen Addendum zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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