ANHANG II VO (EU) 2026/321

Die Zeile 117 zu Maleinsäurehydrazid in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
117

Maleinsäurehydrazid

CAS-Nr. 123-33-1

CIPAC-Nr. 310

6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on

≥ 979 g/kg

Die Verunreinigung Hydrazin darf 0,028 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 2017 31. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie dessen Addendum zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Verbraucher;

die Sicherheit von Anwendern und Arbeitskräften; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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