Artikel 2 VO (EU) 2026/329
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2025.
Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 basierenden Formulare dürfen in der am 7. März 2026 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2026 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen vorgenommen sowie das Wahldomizil und der Name des Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden.
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