Präambel VO (EU) 2026/329
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987(2) eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC” ) hat die Republik Moldau und Montenegro mit den Beschlüssen Nr. 3/2025(3) bzw. Nr. 1/2025(4) eingeladen, jenem Übereinkommen(5) beizutreten.
- (2)
- Angesichts des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein Gemeinsames Versandverfahren ist es erforderlich, die Anhänge 32-01, 32-02 und 32-03 sowie Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(6) gemäß den Beschlüssen Nr. 4/2025(7) und Nr. 2/2025(8) des Gemischten Ausschusses EU-CTC an das Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 anzupassen, um dem Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen Rechnung zu tragen. Damit jedoch der vorhandene Vorrat an Verpflichtungserklärungen des Bürgen aufgebraucht werden kann, sollten die in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 festgelegten Muster, die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültig sind, bis zum 31. Dezember 2026 weiter gelten, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen unter Nummer 1 dieser Anhänge vorgenommen sowie der Name und das Wahldomizil des Zustellungsbevollmächtigten in der Republik Moldau bzw. in Montenegro unter Nummer 4 dieser Anhänge angegeben werden.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Da die Republik Moldau und Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr(9) am 1. November 2025 beigetreten sind, sollte die vorliegende Durchführungsverordnung ab diesem Zeitpunkt gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.
- (2)
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/415/oj).
- (3)
Beschluss (EU) 2025/1948 des Rates vom 18. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass von Beschlüssen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt (
ABl. L, 2025/1948, 24.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1948/oj ).- (4)
Beschluss (EU) 2025/1948 des Rates vom 18. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Einladung an die Republik Moldau und Montenegro, diesen Übereinkommen beizutreten, und in Bezug auf den Erlass von Beschlüssen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren infolge des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt (
ABl. L, 2025/1948, 24.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1948/oj ).- (5)
Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/415/oj).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
- (7)
Beschluss Nr. 4/2025 des gemischten Ausschusses EU-CTC vom 19. September 2025 hinsichtlich der Änderung der Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Hinblick auf den Beitritt der Republik Moldau (
ABl. L, 2025/2255, 7.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2255/oj ).- (8)
Beschluss Nr. 2/2025 des gemischten Ausschusses EU-CTC vom 19. September 2025 hinsichtlich der Änderung der Anlagen III und IIIa des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Hinblick auf den Beitritt Montenegros (
ABl. L, 2025/2201, 29.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2201/oj ).- (9)
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/267/oj).
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