ANHANG II VO (EU) 2026/330

Auf der Verpflichtungserklärung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.
Überschrift „VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN” ,
2.
Name des Unternehmens, das die Verpflichtungserklärung ausstellt,
3.
Nummer der Handelsrechnung, auf die sich die Verpflichtungserklärung bezieht,
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung, auf die sich die Verpflichtungserklärung bezieht,
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Verpflichtungserklärung aufgeführten Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind (wie in der Verordnung zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls festgelegt),
6.
exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

TARIC-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Anzahl an Fahrzeugen),

7.
Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,
8.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungserklärung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Verpflichtungserklärung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit [Verordnung] [Beschluss] angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Verpflichtungserklärung vollständig und richtig sind.”

Darüber hinaus werden der Verpflichtungserklärung die entsprechenden Einzelheiten der Anfrage, die von der GD HANDEL UND WIRTSCHAFTLICHE SICHERHEIT der Europäischen Kommission über die TRON-Plattform bereitgestellt wurden, zur Sendungsverfolgung beigefügt.

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