Präambel VO (EU) 2026/330
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf die Artikel 13, 15 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission(2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) Ausgleichszölle auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ) ein. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
- (2)
- Gemäß Erwägungsgrund 1422 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 kann eine im Einvernehmen getroffene Lösung, unter anderem mit einzelnen ausführenden Herstellern, auch nach der Einführung endgültiger Maßnahmen gefunden und umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers der betroffenen Ware, Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. (im Folgenden „VW (Anhui)” ), erhalten.
- 1.2.
- Einleitung einer Interimsüberprüfung
- (3)
- Die Kommission kam nach Unterrichtung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise betreffend die relevanten Kriterien in den Artikeln 13 und 19 der Grundverordnung vorlagen, und leitete am 4. Dezember 2025 auf der Grundlage des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung im Hinblick auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (4)
- Diese teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Form der Maßnahme, konkret auf die Annehmbarkeit und Praktikabilität eines Verpflichtungsangebots von VW (Anhui), einem ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China.
- 1.3.
- Interessierte Parteien
- (5)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Interimsüberprüfung sowie zum Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
- 1.4.
- Weiteres Verfahren
- (6)
- Stellungnahmen zur Einleitung gingen von der chinesischen Regierung, der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products — im Folgenden „CCCME” ) und von Volkswagen (Anhui) zusammen mit seinem verbundenen Einführer in der EU, SEAT S.A., ein. Auf diese Stellungnahmen wurde wie in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt eingegangen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung zur Einleitung der Untersuchung.
- (7)
- Die chinesische Regierung und die CCCME brachten vor, dass die CCCME im Namen der Gruppe der chinesischen ausführenden Hersteller bereits eine umfassende Lösung vorgeschlagen habe, die den kollektiven Standpunkt des Wirtschaftszweigs widerspiegele. Sie kritisierten, dass die Kommission bilaterale Gespräche mit einzelnen Unternehmen geführt habe. Die chinesische Regierung betonte, dass sich die Kommission strikt an den Grundsatz der Nichtdiskriminierung halten und ihren Dialog mit den chinesischen Behörden fortsetzen solle. Schließlich forderten beide Parteien die Kommission auf, weitere Einzelheiten zu den Bedingungen des Verpflichtungsangebots von VW (Anhui) offenzulegen.
- (8)
- Die Kommission erinnerte daran, dass sich ein Ausführer nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung verpflichten kann, „seine Preise zu ändern, […] solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die schädigenden Auswirkungen der Subventionen auf diese Weise beseitigt werden” . Dies wird auch in Erwägungsgrund 1422 der endgültigen Verordnung anerkannt, in dem auch einzelne ausführende Hersteller ausdrücklich genannt werden.
- (9)
- In diesem konkreten Fall erhielt die Kommission ein Verpflichtungsangebot eines einzelnen Unternehmens, das genügend Elemente enthielt, um als praktikabel angesehen zu werden und die Bedingungen des Artikels 13 der Grundverordnung zu erfüllen, was die Grundlage für die Einleitung dieser Überprüfung bildete. Dies war das einzige Verpflichtungsangebot, das der Kommission seit der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen förmlich vorgelegt wurde. Daher kann der Ansatz der Kommission nicht als diskriminierend angesehen werden, da es keine andere vergleichbare Situation gab, die in gleicher Weise hätte behandelt werden müssen. Die Kommission wies das Vorbringen zurück.
- (10)
- In Bezug auf den Antrag dieser Parteien auf Offenlegung weiterer Einzelheiten des Verpflichtungsangebots erinnerte die Kommission daran, dass allen interessierten Parteien eine ausführliche offene Fassung des Verpflichtungsangebots zur Verfügung gestellt wurde, die ihnen ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 29 Absatz 2 der Grundverordnung ermöglichte. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass sie nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung keine Informationen bekannt geben darf, die sie gemäß der Grundverordnung erhalten hat und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist. Daher wurde der Antrag auf Vorlage weiterer Informationen zu den Elementen des Verpflichtungsangebots abgelehnt.
- (11)
- VW (Anhui) wiederholte in seiner Stellungnahme die Hauptmerkmale des Verpflichtungsangebots und kam zu dem Schluss, dass das Verpflichtungsangebot seiner Ansicht nach die Kriterien des Artikels 13 der Grundverordnung erfülle.
- (12)
- Am 12. Januar 2026 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, das Verpflichtungsangebot von VW (Anhui) anzunehmen und somit die Verordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen zu ändern. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
- (13)
- Nach der Unterrichtung legten die chinesische Regierung sowie VW (Anhui) und SEAT S.A. Stellungnahmen vor. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
- (14)
- In ihrer Stellungnahme wiederholte die chinesische Regierung die Argumente ihrer bereits bei Einleitung der Untersuchung übermittelten Stellungnahme und betonte, dass die Kommission den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die WTO-Regeln einhalten und Verpflichtungsangebote chinesischer Unternehmen objektiv und unparteiisch bewerten solle. Die chinesische Regierung forderte die Kommission ferner auf, weitere Einzelheiten zu den Klauseln der Verpflichtungsangebote der betreffenden Unternehmen offenzulegen.
- (15)
- Da die chinesische Regierung keine neuen Argumente zu den in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Tatsachen und Erwägungen vorgebracht hat, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 8 bis 10 erläuterten Schlussfolgerungen. Wie bereits in Erwägungsgrund 10 dargelegt, darf die Kommission nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung keine Informationen bekannt geben, die sie gemäß der Grundverordnung erhalten hat und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist. Daher bestätigte die Kommission, dass der Antrag auf Übermittlung weiterer Informationen abgelehnt wird.
- (16)
- VW (Anhui) und SEAT S.A. betonten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung, dass sie die Vorbereitungen für die Anwendung der vorgeschlagenen Verpflichtung vorantrieben. Die Unternehmen bekräftigten ihre Zusage, alle Bedingungen des Verpflichtungsangebots einzuhalten.
- (17)
- Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.
- (18)
- Daher beschloss die Kommission, das Verpflichtungsangebot mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/328 der Kommission(5) anzunehmen.
- (19)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. L, 2024/2754, 29.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2754/oj ).- (3)
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj).
- (4)
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. C, C/2025/6545, 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6545/oj ).- (5)
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/328 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit den Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (
ABl. L, 2026/328, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/328/oj ).
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