ANHANG VO (EU) 2026/331

A.
SYMBOLE

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Symbole:
Für alle Klassen
ΔΤ Temperaturanstieg
Δm Masseverlust
tf Dauer der Entflammung
PCS Bruttobrennwert
LFS seitliche Flammenausbreitung
SMOGRA Rauchentwicklungsrate
Für alle Klassen außer Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
FIGRA Feuerausbreitungsrate
THR Wärmefreisetzung
TSP Rauchentwicklung insgesamt
Fs Flammenausbreitung.
Nur für Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
HRRsm30, kW Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s;
SPRsm60, m2/s Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s;
HRR-Spitzenwert, kW Spitzenwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle
SPR-Spitzenwert, m2/s Spitzenwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende
THR1200, MJ Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt vom Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle
TSP1200, m2 Rauchentwicklung insgesamt (HRRsm60) vom Prüfbeginn bis -ende
FIGRA, W/s Index der Feuerausbreitungsrate, definiert als größter Quotient von HRRsm30, ohne den Anteil der Flammenquelle und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ
FS Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung)
H Flammenausbreitung.

B.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)
„Material” bezeichnet einen einzelnen Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen;
(2)
„homogenes Produkt” bezeichnet ein Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt;
(3)
„nicht homogenes Produkt” bezeichnet ein Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt und das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht;
(4)
„wesentlicher Bestandteil” bezeichnet ein Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von ≥ 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von ≥ 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil;
(5)
„nicht wesentlicher Bestandteil” bezeichnet ein Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil. Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die ohne wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten aneinander angrenzen, gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und werden nach den Kriterien für eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, klassifiziert;
(6)
„innerer nicht wesentlicher Bestandteil” bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird;
(7)
„äußerer nicht wesentlicher Bestandteil” bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.

C.
LEISTUNGSKLASSEN IN BEZUG AUF DAS WESENTLICHE MERKMAL „BRANDVERHALTEN” VON PRODUKTEN

Allgemeine Bestimmungen

Die einschlägigen Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien werden in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, den europäischen Bewertungsdokumenten, den europäischen Normen für die Klassifizierung des Brandverhaltens und den europäischen Prüfnormen vollständig beschrieben oder aufgeführt.

1.
Produkte mit Ausnahme von Bodenbelägen, linearen Rohrisolierungsprodukten und elektrischen Kabeln

Tabelle 1

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
A1

Nichtbrennbarkeitsprüfung(1);

und

ΔΤ ≤ 30 °C;

und

Δm ≤ 50 %;

und

tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)

Verbrennungswärmeprüfung

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(1);

und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(2)(3);

und

PCS ≤ 1,4 MJm-2(4);

und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(5);

A2

Nichtbrennbarkeitsprüfung(1);

oder

ΔΤ ≤ 50 °C;

und

Δm ≤ 50 %;

und

tf ≤ 20 s.

Verbrennungswärmeprüfung;

und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1(1);

und

PCS ≤ 4,0 MJm-2(2);

und

PCS ≤ 4,0 MJm-2(4);

und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1(5);

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands).

FIGRA0,2MJ ≤ 120 Ws-1;

und

LFS < Kante des Probekörpers

und

THR600s ≤ 7,5 MJ.

Rauchentwicklung(6);

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(7).

B

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

und

FIGRA0,2MJ ≤ 120 Ws-1;

und

LFS < Kante des Probekörpers

und

THR600s ≤ 7,5 MJ.

Rauchentwicklung(6);

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(7).

Entzündbarkeitsprüfung(8):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
C

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

und

FIGRA0,4MJ ≤ 250 Ws-1;

und

LFS < Kante des Probekörpers

und

THR600s ≤ 15 MJ.

Rauchentwicklung(6);

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(7).

Entzündbarkeitsprüfung(8):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
D

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

und

FIGRA0,4MJ ≤ 750 Ws-1.

Rauchentwicklung(6);

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(7).

Entzündbarkeitsprüfung(8):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
E

Entzündbarkeitsprüfung(8):

Beanspruchung = 15 s.

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. brennendes Abtropfen/Abfallen(9)
F

Entzündbarkeitsprüfung(8):

Beanspruchung = 15 s.

Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.

2.
Bodenbeläge

Tabelle 2

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
A1FL

Nichtbrennbarkeitsprüfung(10);

und

ΔΤ ≤ 30 °C;

und

Δm ≤ 50 %;

und

tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)

Verbrennungswärmeprüfung.

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(10);

und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(11);

und

PCS ≤ 1,4 MJm-2(12);

und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(13);

A2FL

Nichtbrennbarkeitsprüfung(10);

oder

ΔΤ ≤ 50 °C;

und

Δm ≤ 50 %;

und

tf ≤ 20 s.

Verbrennungswärmeprüfung;

und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1(10);

und

PCS ≤ 4,0 MJm-2(11);

und

PCS ≤ 4,0 MJm-2(12);

und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1(13);

Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle(14). Kritische Strahlungsintensität(15) ≥ 8,0 kWm–2. Rauchentwicklung(16).
BFL

Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle(14)

und

Kritische Strahlungsintensität(15) ≥ 8,0 kWm–2. Rauchentwicklung(16).

Entzündbarkeitsprüfung(17):

Beanspruchung = 15 s.

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
CFL

Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle(14)

und

Kritische Strahlungsintensität(15) ≥ 4,5 kWm–2. Rauchentwicklung(16).

Entzündbarkeitsprüfung(17):

Beanspruchung = 15 s.

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
DFL

Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle(14)

und

Kritische Strahlungsintensität(15) ≥ 3,0 kWm–2. Rauchentwicklung(16).

Entzündbarkeitsprüfung(17):

Beanspruchung = 15 s.

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
EFL

Entzündbarkeitsprüfung(17):

Beanspruchung = 15 s.

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
FFL

Entzündbarkeitsprüfung(17):

Beanspruchung = 15 s.

Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.

3.
Lineare Rohrisolierungsprodukte

Tabelle 3

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
A1L

Nichtbrennbarkeitsprüfung(18);

und

ΔΤ ≤ 30 °C;

und

Δm ≤ 50 %;

und

tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)

Verbrennungswärmeprüfung.

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(18);

und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(19);

und

PCS ≤ 1,4 MJm-2(20);

und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1(21);

A2L

Nichtbrennbarkeitsprüfung(18);

oder

ΔΤ ≤ 50 °C;

und

Δm ≤ 50 %;

und

tf ≤ 20 s.

Verbrennungswärmeprüfung;

und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1(18);

und

PCS ≤ 4,0 MJm-2(19);

und

PCS ≤ 4,0 MJm-2(20);

und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1(21);

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands.

FIGRA0,2MJ ≤ 270 Ws-1;

und

LFS < Kante des Probekörpers

und

THR600s ≤ 7,5 MJ.

Rauchentwicklung(22)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(23).

BL

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

und

FIGRA0,2MJ ≤ 270 Ws-1

und

LFS < Kante des Probekörpers

und

THR600s ≤ 7,5 MJ.

Rauchentwicklung(22)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(23).

Entzündbarkeitsprüfung(24):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
CL

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

und

FIGRA0,2MJ ≤ 460 Ws-1;

und

LFS < Kante des Probekörpers

und

THR600s ≤ 15 MJ.

Rauchentwicklung(22)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(23).

Entzündbarkeitsprüfung(24):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
DL

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

und

FIGRA0,4MJ ≤ 2 100 Ws-1

und

THR600s ≤ 100 MJ.

Rauchentwicklung(22)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(23).

Entzündbarkeitsprüfung(24):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
EL

Entzündbarkeitsprüfung(24):

Beanspruchung = 15 s.

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. brennendes Abtropfen/Abfallen(25).
FL

Entzündbarkeitsprüfung(24):

Beanspruchung = 15 s.

Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.

4.
Elektrische Kabel

Tabelle 4

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
Aca Verbrennungswärmeprüfung. PCS ≤ 2,0 MJkg-1(26).
B1ca

Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW)

und

FS ≤ 1,75 m

und

THR1200s ≤ 10 MJ

und

HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW

und

FIGRA ≤ 120 Ws-1.

Rauchentwicklung(27)(28)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(29)

und

Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit)(30).

Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
B2ca

Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)

und

FS ≤ 1,5 m

und

THR1200s ≤ 15 MJ

und

HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW

und

FIGRA ≤ 150 Ws-1.

Rauchentwicklung(27)(31)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(29)

und

Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit)(30).

Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Cca

Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)

und

FS ≤ 2,0 m

und

THR1200s ≤ 30 MJ

und

HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW

und

FIGRA ≤ 300 Ws-1.

Rauchentwicklung(27)(31)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(29)

und

Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit)(30).

Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Dca

Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)

und

THR1200s ≤ 70 MJ

und

HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW

und

FIGRA ≤ 1300 Ws-1.

Rauchentwicklung(27)(31)

und

brennendes Abtropfen/Abfallen(29)

und

Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit)(30).

Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Eca Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Fca Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H > 425 mm.

Fußnote(n):

(1)

Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

(2)

Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(3)

Alternativ kann ein äußerer nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ≤ 2,0 MJm-2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands: FIGRA ≤ 20 Ws-1; und

LFS < Kante des Probekörpers und

THR600s ≤ 4,0 MJ; und

s1; und

d0.

(4)

Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(5)

Für das Produkt als Ganzes.

(6)

s1 = SMOGRA ≤ 30 m2s-2 und TSP600s ≤ 50 m2;

s2 = SMOGRA ≤ 180 m2s-2 und TSP600s ≤ 200 m2;

s3 = weder s1 noch s2.

(7)

d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

d2 = weder d0 noch d1;

Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung.

(8)

Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

(9)

Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung;

Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung.

(10)

Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

(11)

Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(12)

Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(13)

Für das Produkt als Ganzes.

(14)

Prüfdauer = 30 Minuten.

(15)

Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d. h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht).

(16)

s1 = Rauch ≤ 750 % min;

s2 = nicht s1.

(17)

Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

(18)

Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

(19)

Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(20)

Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(21)

Für das Produkt als Ganzes.

(22)

s1 = SMOGRA ≤ 105 m2s-2 und TSP600s ≤ 250 m2;

s2 = SMOGRA ≤ 580 m2s-2 und TSP600s ≤ 1 600 m2;

s3 = weder s1 noch s2.

(23)

d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

d2 = weder d0 noch d1;

Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung.

(24)

Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

(25)

Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung;

Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung.

(26)

Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (d. h. Ummantelung) des Produkts.

(27)

s1 = TSP1200 ≤ 50 m2und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s;

s1a = s1 und Durchlässigkeit entsprechend der Prüfung der Rauchentwicklung eines brennenden Kabels ≥ 80 %;

s1b = s1 und Durchlässigkeit entsprechend der Prüfung der Rauchentwicklung eines brennenden Kabels ≥ 60 % < 80 %;

s2 = TSP1200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s;

s3 = weder s1 noch s2;

(28)

Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW) ermittelt worden sein.

(29)

d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1200 s;

d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1200 s;

d2 = weder d0 noch d1.

(30)

Säuregehalt der bei der Prüfung brennender Kabel entstehenden Gase:

    a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3;

    a2 = Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH > 4,3;

    a3 = weder a1 noch a2.

(31)

Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) ermittelt worden sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.