ANHANG VO (EU) 2026/333
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
|
Eine Ware in Einheitsgröße mit einer Länge von etwa 26 cm, bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, die das Sprunggelenk und einen Teil der Wade bedecken. An der Innenseite einer jeden Schale ist mit einem vertikalen Klettverschlussband jeweils eine abnehmbare Polsterung aus mit Spinnstoff bezogenem weichem Zellschaumstoff befestigt. Die Seitenschalen sind an der Fußsohle im Bereich der Ferse über eine Brücke aus Spinnstoff miteinander verbunden. Die Länge der Brücke ist verstellbar. Die Ware wird mit zwei nicht elastischen Klettverschlussbändern, die sich auf Höhe der Wade befinden, am Bein befestigt und enger gestellt. Auf der Höhe des Fußknöchels kann die Ware nicht enger gestellt werden. Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks, um z. B. ein Umknicken zu verhindern. Bei der Einfuhr wird sie zum Tragen in einem Schuh und zur Verwendung als Knöchelbandage bei Beschädigung des Sprunggelenks und/oder der Bänder gestellt. (siehe Abbildung)(*) |
63079098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98. Eine Einreihung in den KN-Code 9021 10 10 als orthopädische Apparate und Vorrichtungen ist ausgeschlossen, da die Ware nicht an die Bedürfnisse eines bestimmten Benutzers angepasst werden kann. Da die Ware eine Einheitsgröße aufweist und die beiden Seitenschalen starr sind und eine universelle anatomische Form haben, ist sie weder an die Form des Fußknöchels des Benutzers angepasst noch kann sie an diese angepasst werden. Darüber hinaus kann die Ware nur auf der Höhe der Wade enger gestellt werden, während eine Anpassung durch Engerstellung am Sprunggelenk nicht möglich ist. Folglich kann die Ware nicht an den spezifischen Funktionsschaden eines Patienten im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, verbundene Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, ECLI:EU:C:2002:637 angepasst werden (siehe Rn. 38, 41, 42 und 45). Darüber hinaus ist die Ware aufgrund der fehlenden Anpassungsfähigkeit an die spezifische Form des Knöchels des Benutzers ungeeignet, um bestimmte unerwünschte Bewegungen des Sprunggelenks (z. B. ein seitliches Umknicken) vollständig und unter allen Umständen zu verhindern und so weitere Verletzungen auszuschließen (Anmerkung 6 zu Kapitel 90), was gemäß Absatz 2 der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 die Voraussetzung für orthopädische Apparate und Vorrichtungen der Position 9021 ist. Eine Einreihung in den KN-Code 9021 10 90 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware aus den oben genannten Gründen nicht dazu verwendet werden kann, ein gebrochenes Sprunggelenk ruhig zu stellen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9021 Teil II „Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen” , erster Absatz). Folglich ist die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus verschiedenen Stoffen (Spinnstoff und Kunststoff) im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Zur Erzielung der gewünschten Wirkung sind sowohl die Kunststoffschalen als auch die Spinnstoffstreifen gleichermaßen von Bedeutung. Folglich sind beide Stoffe gleichermaßen wesentlich im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, und die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (Positionen 3926 und 6307) einzureihen. Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Spinnstoffwaren” in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. |
- 1)
- Am Bein befestigte Ware:
- 2)
- Anatomisch geformte starre Seitenschalen:
|
|
|
|
Fußnote(n):
- (*)
Die Abbildungen dienen nur zur Information.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.