Präambel VO (EU) 2026/340

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die französische, die slowenische und die tschechische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(3) enthalten im ersten Satz der Definition des Lebensmittelzusatzstoffs E 163 Anthocyane einen Fehler. Der Fehler verändert die Bedeutung der Definition und wirkt sich somit auf den Inhalt dieser Bestimmung aus.
(2)
Die französische, die slowenische und die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, die vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 abgegeben wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj.

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