ANHANG II VO (EU) 2026/355

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 135 zu Pyrimethanil gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
179

Pyrimethanil

CAS-Nr.: 53112-28-0

CIPAC-Nr.: 714

N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) anilin

≥ 975 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Cyanamid: 0,5 g/kg

Anilin: 4 g/kg

Acetylaceton: 0,1 g/kg

1. Mai 2026 30. April 2041

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pyrimethanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verringerung der Abdrift getroffen werden;

den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und anderen Bestäubern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

1.
die Toxizität des Metaboliten M605F004, einschließlich seiner Konjugate, und des Metaboliten M605F007, um die entsprechenden Rückstandsdefinitionen für die Risikobewertung zu bestätigen;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Rückstände von Pyrimethanil oder seinen Metaboliten in Wasser, das zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, gemäß dem EFSA- und ECHA-Leitfaden zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf Rückstände von Wirkstoffen oder ihren Metaboliten in Wasser, das zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
3.
den Abbau von Pyrimethanil im Boden, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung und Charakterisierung von Metaboliten. Deuten die Informationen auf die Relevanz des Metaboliten U2 hin, sind eine Bewertung der Exposition von Boden, Oberflächenwasser, Sediment und Grundwasser sowie eine Risikobewertung für den Metaboliten U2 vorzulegen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 11. März 2028 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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