Präambel VO (EU) 2026/356
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für trächtige Sauen, wobei beantragt wird, diesen Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” einzuordnen.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) kam in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025(2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für trächtige Sauen sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, in beiden Formulierungen, fest und flüssig, als haut- und augenreizend sowie als Inhalationsallergen betrachtet wird und dass jede Exposition gegenüber dieser Zubereitung als Risiko angesehen wird. Die Behörde stellte weiter fest, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, während der Trächtigkeit in einer Dosierung von 10 IE/kg Alleinfuttermittel als zootechnischer Zusatzstoff bei Sauen wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
- (5)
- Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2016(3) geprüft worden waren, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005(4) der Kommission war daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
- (6)
- In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für trächtige Sauen zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
EFSA Journal 2025;23:e9552, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9552.
- (3)
EFSA Journal 2016;14(9):4562, https://doi:10.2903/j.efsa.2016.4562.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
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