Artikel 1 VO (EU) 2026/361

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 werden die folgenden Absätze 15 und 16 angefügt:

(15) Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen stellt der Hersteller sicher, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission erfüllt sind.

Der Hersteller ist jedoch nicht zur Erklärung verpflichtet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 erfüllt sind, wenn er in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.2 der genannten Durchführungsverordnung angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach dem in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Datum in der Union zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

(16) Für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit stellt der Hersteller sicher, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 erfüllt sind.

Der Hersteller ist jedoch nicht zur Erklärung verpflichtet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 erfüllt sind, wenn er in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.1 der genannten Durchführungsverordnung angibt, dass neue Motoren des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach dem in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Datum in der Union zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

(*)

2.
In Artikel 6 Absatz 1a wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 sind erfüllt, es sei denn, der Hersteller hat in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.1 der genannten Durchführungsverordnung angegeben, dass neue Motoren des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach dem in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Datum in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

3.
In Artikel 8 Absatz 1a wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 sind erfüllt, es sei denn, der Hersteller gibt in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.2 der genannten Durchführungsverordnung an, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach dem in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Datum in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

4.
In Artikel 10 Absatz 1a wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 sind erfüllt, es sei denn, der Hersteller gibt in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.2 der genannten Durchführungsverordnung an, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

5.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und im Anschluss an die Prüfungen im Betrieb gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder nach OBFCM- oder OBMM-Prüfungen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde spätestens 60 Arbeitstage nach Eingang der Benachrichtigung durch die Genehmigungsbehörde den Mängelbeseitigungsplan vor. Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde zufriedenstellend nachweisen, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Ursache der Mängel festzustellen, damit ein Mängelbeseitigungsplan ausgearbeitet werden kann, so kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

6.
In Artikel 17a werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

(5) Mit Wirkung vom 1. Juli 2027 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 fallen und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2026/361 geänderten Fassung nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Inbetriebnahme.

(6) Mit Wirkung vom 29. Mai 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge und Motoren als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Inbetriebnahme, außer im Falle von Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge und Motoren für Fahrzeuge, die von Kleinserienherstellern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 betrachten die nationalen Behörden ab dem 29. November 2027 für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen, Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Inbetriebnahme.

Abweichend von Unterabsatz 1 betrachten die nationalen Behörden ab dem 1. Juli 2030 für neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die von Kleinserienherstellern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 gebaut wurden, Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Inbetriebnahme.

Abweichend von Unterabsatz 1 betrachten die nationalen Behörden ab dem 1. Juli 2031 für neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die von Kleinserienherstellern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 gebaut wurden, Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Inbetriebnahme.

(**) (***)

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Anforderungen an fahrzeuginterne Einrichtungen zur Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs und der Kilometerleistung bestimmter schwerer Nutzfahrzeuge sowie zur Bestimmung und Aufzeichnung ihrer Nutzlast oder ihres Gesamtgewichts (ABl. L, 2025/2161, 31.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2161/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2026/361 der Kommission vom 19. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Bezug auf die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen mit On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und Stromverbrauch (ABl. L, 2026/361, 20.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/361/oj).

(***)

Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj).

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