ANHANG VO (EU) 2026/361

(1)
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird Anlage 9 wie folgt geändert:

a)
Der Absatz erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 oder ein Buchstabe und ein typografisches Zeichen gemäß den Anforderungen für OBD-Systeme, SCR-Systeme und OBFCM-Einrichtungen in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.”

b)
Tabelle 1 Zeile 6 erhält folgende Fassung:

E Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein (13) Allgemein (14) Ja 10 % Ja 1.1.2021 (15) 1.1.2022 (15) 28.5.2029 (15)

c)
In Tabelle 1 wird die folgende Zeile angefügt:

E+ Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein (13) Allgemein (14) Ja 10 % Ja 1.7.2027 (16) 28.5.2029

d)
In Tabelle 1 wird die folgende Erläuterung angefügt:

(16)
Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 fallen.

(2)
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 10.1.7.1 wird folgende Nummer eingefügt:

10.1.7.1a.
Kilometerstand bei Ende der Prüfung [km]

b)
Nach Nummer 10.1.7.7 wird folgende Nummer eingefügt:

10.1.7.8.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) mit Nutzlast (kg)

c)
Nach Nummer 10.1.8.17 werden folgende Nummern eingefügt:

10.1.8a.
Momentan gemessene OBFCM-Daten (falls zutreffend)

10.1.8a.1.
Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (in Kilogramm)
10.1.8a.2.
Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (in Kilometer)
10.1.8a.3.
Kraftstoffdurchsatz des Motors (g/s)
10.1.8a.4.
Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (g/s)
10.1.8a.5.
Gesamtfahrzeugmasse (kg)

d)
Nach Nummer 10.1.10.12a werden folgende Nummern eingefügt:

10.1.10a.
OBFCM-Werte (falls zutreffend)

10.1.10a.1.
Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (in Kilogramm) bei Beginn der Prüfung
10.1.10a.2.
Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (in Kilogramm) bei Ende der Prüfung
10.1.10a.3.
Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (in Kilometer) bei Beginn der Prüfung
10.1.10a.4.
Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (in Kilometer) bei Ende der Prüfung
10.1.10a.5.
Kumulierter Kraftstoffdurchsatz des Motors (g)
10.1.10a.6.
Kumulierter Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (g)
10.1.10a.7.
Durchschnitt der Gesamtmasse des Fahrzeugs.

e)
In Anlage 1 werden in Tabelle 1 unter Nummer 2.2 vor den Anmerkungen zur Tabelle folgende Zeilen hinzugefügt:

Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (5) kg OBFCM-Einrichtung oder ECU
Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (5) km OBFCM-Einrichtung oder ECU
Kraftstoffdurchsatz des Motors (5) g/s OBFCM-Einrichtung oder ECU
Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (5) g/s OBFCM-Einrichtung oder ECU
Gesamtfahrzeugmasse (5) kg OBFCM-Einrichtung oder ECU

f)
In Anlage 1 wird in Tabelle 1 unter Nummer 2.2 folgende Anmerkung zur Tabelle hinzugefügt:

(5)
Gegebenenfalls für Fahrzeuge, die mit einem Motor mit einer On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß den Anforderungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 ausgerüstet sind.

g)
In Anlage 1 Nummer 2.2 wird der folgende Absatz angefügt:

„Die ursprünglichen Rohdaten aus der OBFCM-Einrichtung oder dem ECU werden der Genehmigungsbehörde und auf Anfrage der Kommission zur Verfügung gestellt.”

h)
In Anlage 1 Nummer 2.4 wird die folgende Nummer angefügt:

2.4.8.
OBFCM-Einrichtung

„Ist ein Motor der Motorenfamilie entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 in einem Fahrzeug eingebaut, das mit On-Board-Einrichtungen ausgerüstet ist, die die Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs sowie der Kilometerleistung von Kraftfahrzeugen ermöglichen, so ist der Prüfmotor mit dieser On-Board-Einrichtung auszurüsten.

i)
In Anlage 1 Nummer 2.6.1 wird der folgende Absatz angefügt:

„Gegebenenfalls beginnt die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung ermittelten Parameter gemäß Tabelle 1 mit dem Prüfbeginn.”

j)
In Anlage 1 Nummer 2.6.2 wird der folgende Absatz angefügt:

„Gegebenenfalls wird die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung ermittelten Parameter gemäß Tabelle 1 während des normalen Fahrbetriebs des Motors fortgesetzt.”

k)
In Anlage 1 Nummer 2.6.3 wird der folgende Absatz angefügt:

„Gegebenenfalls endet die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung ermittelten Parameter gemäß Tabelle 1 mit dem Prüfungsende. Der Kilometerstand ist am Ende der Prüfung aufzuzeichnen.”

(3)
In Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird in Anlage 1 Nummer 5.1 der folgende Buchstabe k angefügt:

k)
Informationen über momentan gemessene OBFCM-Werte gemäß Anhang II Nummern 10.1.8a.1 bis 10.1.8a.5 und durchschnittliche und integrierte OBFCM-Werte gemäß Anhang II Nummern 10.1.10a.1. bis 10.1.10a.7.

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