ANHANG VO (EU) 2026/361
- (1)
- In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird Anlage 9 wie folgt geändert:
- a)
- Der Absatz erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 oder ein Buchstabe und ein typografisches Zeichen gemäß den Anforderungen für OBD-Systeme, SCR-Systeme und OBFCM-Einrichtungen in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.”
- b)
- Tabelle 1 Zeile 6 erhält folgende Fassung:
E Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein (13) Allgemein (14) Ja 10 % Ja 1.1.2021 (15) 1.1.2022 (15) 28.5.2029 (15) - c)
- In Tabelle 1 wird die folgende Zeile angefügt:
E+ Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein (13) Allgemein (14) Ja 10 % Ja — 1.7.2027 (16) 28.5.2029 - d)
- In Tabelle 1 wird die folgende Erläuterung angefügt:
- (16)
- Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 fallen.
- (2)
- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 10.1.7.1 wird folgende Nummer eingefügt:
- 10.1.7.1a.
- Kilometerstand bei Ende der Prüfung [km]
- b)
- Nach Nummer 10.1.7.7 wird folgende Nummer eingefügt:
- 10.1.7.8.
- Tatsächliche Masse des Fahrzeugs für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) mit Nutzlast (kg)
- c)
- Nach Nummer 10.1.8.17 werden folgende Nummern eingefügt:
- 10.1.8a.
- Momentan gemessene OBFCM-Daten (falls zutreffend)
- 10.1.8a.1.
- Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (in Kilogramm)
- 10.1.8a.2.
- Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (in Kilometer)
- 10.1.8a.3.
- Kraftstoffdurchsatz des Motors (g/s)
- 10.1.8a.4.
- Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (g/s)
- 10.1.8a.5.
- Gesamtfahrzeugmasse (kg)
- d)
- Nach Nummer 10.1.10.12a werden folgende Nummern eingefügt:
- 10.1.10a.
- OBFCM-Werte (falls zutreffend)
- 10.1.10a.1.
- Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (in Kilogramm) bei Beginn der Prüfung
- 10.1.10a.2.
- Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (in Kilogramm) bei Ende der Prüfung
- 10.1.10a.3.
- Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (in Kilometer) bei Beginn der Prüfung
- 10.1.10a.4.
- Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (in Kilometer) bei Ende der Prüfung
- 10.1.10a.5.
- Kumulierter Kraftstoffdurchsatz des Motors (g)
- 10.1.10a.6.
- Kumulierter Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (g)
- 10.1.10a.7.
- Durchschnitt der Gesamtmasse des Fahrzeugs.
- e)
- In Anlage 1 werden in Tabelle 1 unter Nummer 2.2 vor den Anmerkungen zur Tabelle folgende Zeilen hinzugefügt:
Kraftstoffverbrauch insgesamt (Lebensdauer) (5) kg OBFCM-Einrichtung oder ECU Zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) (5) km OBFCM-Einrichtung oder ECU Kraftstoffdurchsatz des Motors (5) g/s OBFCM-Einrichtung oder ECU Kraftstoffdurchsatz des Fahrzeugs (5) g/s OBFCM-Einrichtung oder ECU Gesamtfahrzeugmasse (5) kg OBFCM-Einrichtung oder ECU - f)
- In Anlage 1 wird in Tabelle 1 unter Nummer 2.2 folgende Anmerkung zur Tabelle hinzugefügt:
- (5)
- Gegebenenfalls für Fahrzeuge, die mit einem Motor mit einer On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß den Anforderungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 ausgerüstet sind.
- g)
- In Anlage 1 Nummer 2.2 wird der folgende Absatz angefügt:
„Die ursprünglichen Rohdaten aus der OBFCM-Einrichtung oder dem ECU werden der Genehmigungsbehörde und auf Anfrage der Kommission zur Verfügung gestellt.”
- h)
- In Anlage 1 Nummer 2.4 wird die folgende Nummer angefügt:
„Ist ein Motor der Motorenfamilie entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 in einem Fahrzeug eingebaut, das mit On-Board-Einrichtungen ausgerüstet ist, die die Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs sowie der Kilometerleistung von Kraftfahrzeugen ermöglichen, so ist der Prüfmotor mit dieser On-Board-Einrichtung auszurüsten.- 2.4.8.
- OBFCM-Einrichtung
- i)
- In Anlage 1 Nummer 2.6.1 wird der folgende Absatz angefügt:
„Gegebenenfalls beginnt die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung ermittelten Parameter gemäß Tabelle 1 mit dem Prüfbeginn.”
- j)
- In Anlage 1 Nummer 2.6.2 wird der folgende Absatz angefügt:
„Gegebenenfalls wird die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung ermittelten Parameter gemäß Tabelle 1 während des normalen Fahrbetriebs des Motors fortgesetzt.”
- k)
- In Anlage 1 Nummer 2.6.3 wird der folgende Absatz angefügt:
„Gegebenenfalls endet die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung ermittelten Parameter gemäß Tabelle 1 mit dem Prüfungsende. Der Kilometerstand ist am Ende der Prüfung aufzuzeichnen.”
- (3)
- In Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird in Anlage 1 Nummer 5.1 der folgende Buchstabe k angefügt:
- k)
- Informationen über momentan gemessene OBFCM-Werte gemäß Anhang II Nummern 10.1.8a.1 bis 10.1.8a.5 und durchschnittliche und integrierte OBFCM-Werte gemäß Anhang II Nummern 10.1.10a.1. bis 10.1.10a.7.
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