ANHANG VO (EU) 2026/372
- 1.
- Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch 30. Juni 2027 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum durch 31. März 2028 ersetzt;
- (3)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 15. Juni 2027 ersetzt;
- (4)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 30. November 2027 ersetzt;
- (5)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 213 zu Fenpyroximat wird das Datum durch 31. Januar 2028 ersetzt;
- (6)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 246 zu Pyrethrinen wird das Datum durch 30. April 2028 ersetzt;
- (7)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch 31. Juli 2027 ersetzt;
- (8)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 300 zu Malathion wird das Datum durch 15. Juli 2028 ersetzt;
- (9)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 301 zu Penoxsulam wird das Datum durch 15. Mai 2027 ersetzt;
- (10)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 302 zu Proquinazid wird das Datum durch 31. Dezember 2027 ersetzt;
- (11)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 313 zu Pyridaben wird das Datum durch 31. Januar 2030 ersetzt;
- (12)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 zu 6-Benzyladenin wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
- (13)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 zu Dodin wird das Datum durch 30. Juni 2028 ersetzt;
- (14)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 zu 1-Decanol wird das Datum durch 30. Juni 2028 ersetzt;
- (15)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 zu Fluometuron wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
- (16)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 zu Sintofen wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
- (17)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 zu Aluminiumsulfat wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
- 2.
- Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch 15. Mai 2028 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
- (3)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
- (4)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
- (5)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
- (6)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 45 zu Eugenol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
- (7)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 46 zu Geraniol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
- (8)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 47 zu Thymol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
- (9)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 51 zu Fluopyram wird das Datum durch 15. Juni 2028 ersetzt;
- (10)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 97 zu Pinoxaden wird das Datum durch 31. Dezember 2029 ersetzt.
- 3.
- Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 2 zu Esfenvalerat wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prosulfuron wird das Datum durch 15. Dezember 2029 ersetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.