ANHANG VO (EU) 2026/372

1.
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch 30. Juni 2027 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum durch 31. März 2028 ersetzt;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 15. Juni 2027 ersetzt;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 30. November 2027 ersetzt;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 213 zu Fenpyroximat wird das Datum durch 31. Januar 2028 ersetzt;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 246 zu Pyrethrinen wird das Datum durch 30. April 2028 ersetzt;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch 31. Juli 2027 ersetzt;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 300 zu Malathion wird das Datum durch 15. Juli 2028 ersetzt;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 301 zu Penoxsulam wird das Datum durch 15. Mai 2027 ersetzt;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 302 zu Proquinazid wird das Datum durch 31. Dezember 2027 ersetzt;
(11)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 313 zu Pyridaben wird das Datum durch 31. Januar 2030 ersetzt;
(12)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 zu 6-Benzyladenin wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
(13)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 zu Dodin wird das Datum durch 30. Juni 2028 ersetzt;
(14)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 zu 1-Decanol wird das Datum durch 30. Juni 2028 ersetzt;
(15)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 zu Fluometuron wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
(16)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 zu Sintofen wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
(17)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 zu Aluminiumsulfat wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;

2.
Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch 15. Mai 2028 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 45 zu Eugenol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 46 zu Geraniol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 47 zu Thymol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 51 zu Fluopyram wird das Datum durch 15. Juni 2028 ersetzt;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 97 zu Pinoxaden wird das Datum durch 31. Dezember 2029 ersetzt.

3.
Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 2 zu Esfenvalerat wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prosulfuron wird das Datum durch 15. Dezember 2029 ersetzt.

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