Präambel VO (EU) 2026/382
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(*) sieht die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren vor, die in Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 EUR direkt aus einem Drittland an einen Empfänger in der Union versandt werden (im Folgenden „schwellenbasierte Befreiung” ).
- (2)
- Bis zum 1. Juli 2021 war die Einfuhr von Waren, deren Sachwert 22 EUR nicht überstieg, zudem von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ausgenommen. Der Anstieg der Einfuhren mit geringem Wert infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Handels und die damit verbundenen Erleichterungen erschwerten es den Zollbehörden, die Einhaltung steuerlicher und nichtsteuerlicher Anforderungen durchzusetzen. Daher wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(**) die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr für diese Waren mit geringem Wert abgeschafft, um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand dieser Unternehmen zu minimieren. Gleichzeitig wurde die Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 EUR aufrechterhalten. Dies hat jedoch zum systematischen Missbrauch dieses Schwellenwerts durch die Unterbewertung und künstliche Aufteilung von Sendungen geführt.
- (3)
- In einer digitalisierten Zollumgebung, in der elektronische Daten für alle eingeführten Waren unabhängig von ihrem Wert verfügbar sind, ist die Beibehaltung der Zollbefreiung, die eingeführt wurde, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Zollbehörden, Unternehmen und Privatpersonen zu vermeiden, nicht mehr gerechtfertigt. Gleichzeitig ist es angesichts der umfangreichen Einfuhren von geringem Wert notwendig geworden, die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wirksamer zu schützen.
- (4)
- Daher ist es erforderlich, die schwellenbasierte Befreiung abzuschaffen und Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 zu streichen.
- (5)
- Angesichts der Herausforderungen, die die große Menge kleiner Pakete, die in die Union gelangen, sowohl für die europäischen Verbraucher als auch für die Unternehmen aufgezeigt hat, ist es wichtig, die schwellenbasierte Befreiung rasch abzuschaffen. Bis zur Annahme des neuen Zollkodex der Union, mit dem voraussichtlich eine neue zentrale IT-Infrastruktur der Union geschaffen wird, die für die wirksame Berechnung und Mitteilung der Zollschuld von entscheidender Bedeutung sein wird, sollte jedoch eine zeitlich begrenzte Übergangsmaßnahme in Bezug auf alle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Beträge eingeführt werden, um die konkrete Umsetzung der Abschaffung dieser Befreiung zu erleichtern.
- (6)
- Im Rahmen dieser Übergangsmaßnahme müssen die bestehenden digitalen Instrumente auf Unions- und nationaler Ebene genutzt werden, um die praktischen Auswirkungen zu bewältigen, die mit der Abschaffung der schwellenbasierten Befreiung einhergehen. Angesichts der technischen Beschränkungen dieser Instrumente im Zusammenhang mit der enormen Zunahme der Vorgänge, die infolgedessen von den Zollbehörden bewältigt werden müssen, sollte für alle Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(***) (einzige Anlaufstelle für die Einfuhr, im Folgenden „IOSS-Regelung” ) registriert haben und diese in Anspruch nehmen, sowie für Waren in Postsendungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(****) eine vereinfachte vorübergehende zolltarifliche Behandlung auf der Grundlage eines einzigen spezifischen Zollsatzes pro Ware gelten, bei der der Ursprung der Waren nicht berücksichtigt wird und die Waren in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt höchstens 150 EUR abdeckt. Dagegen sollte der Gemeinsame Zolltarif gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(*****) weiterhin für alle anderen Wirtschaftsbeteiligten gelten, die nicht für die IOSS-Regelung registriert sind.
- (7)
- Die Übergangsmaßnahme sollte auch gelten, da die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt und somit nicht spezifisch genug ist, um den genauen Zollsatz auf der Grundlage der vollständigen zolltariflichen Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu bestimmen.
- (8)
- Angesichts der großen Menge kleiner Pakete, die in die Union gelangen und von den Zollverwaltungen bearbeitet werden müssen, der kurzen Umsetzungsphase und der Notwendigkeit, die nationalen IT-Instrumente zur Festlegung der vereinfachten vorübergehenden zolltariflichen Behandlung zu verwenden, muss die Herausforderung für die Mitgliedstaaten, die praktische Umsetzung der Abschaffung der schwellenbasierten Befreiung sicherzustellen, anerkannt werden. Sollten sich traditionelle Eigenmittel auf der Grundlage der Anwendung der vereinfachten vorübergehenden zolltariflichen Behandlung als uneinbringlich erweisen, müssen diese schwierigen Umstände bei der Bewertung berücksichtigt werden, ob ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates(******) von der Pflicht befreit werden sollte, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den festgestellten Zöllen entsprechen.
- (9)
- Zwei Bewertungs- und Überprüfungsklauseln sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden; eine Bewertung und Überprüfung sollte dazu dienen, zu bewerten, ob es zu einer Umlenkung von Handelsströmen kommt, insbesondere jener weg von der IOSS-Regelung und hin zu einer Regelung ohne IOSS, mit der vermieden werden soll, dass Beteiligte den vorübergehenden pauschalen Zollsatz zahlen. Es ist wichtig, dass die Kommission für diese Bewertung die ihr zur Verfügung stehenden Daten nutzt. Ziel der anderen Bewertung und Überprüfung sollte es sein, die Fortschritte bei der Entwicklung der neuen zentralen IT-Infrastruktur der Union zu überwachen, die für die wirksame Berechnung und Mitteilung der Zollschuld im elektronischen Handel voraussichtlich von entscheidender Bedeutung sein wird. Mit dieser Bewertung sollte festgestellt werden, ob die mit dieser Verordnung eingeführte Übergangsmaßnahme verlängert werden muss.
- (10)
- Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Verträge zu erreichen, insbesondere das reibungslose Funktionieren der Zollunion und des Binnenmarktes.
- (11)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj).
- (**)
Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2455/oj).
- (***)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
- (****)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
- (*****)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
- (******)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj).
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