ANHANG VO (EU) 2026/385

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Sonderbestimmungen

Aus den Reaktionsprodukten von

Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin

(Verhältnis 3:2) freigesetztes Formaldehyd

(im Folgenden „RP 3:2” )

IUPAC-Bezeichnung:

Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2);

EG-Nr.: Entfällt.

CAS-Nr.: Entfällt.

Der Wirkstoff ist als Stoff mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexes Reaktionsprodukt oder biologisches Material (UVCB-Stoff) zu betrachten. Die Mindestreinheit beträgt daher 1000 g/kg (100 GHT). 1. Juni 2027 31. Mai 2032 2

RP 3:2 gilt als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten mit RP 3:2 als Wirkstoff ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung werden insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen berücksichtigt, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Bewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird bei der Produktbewertung ebenfalls evaluiert, ob die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
c)
Die Produkte dürfen nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen werden, in denen die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
d)
Bei der Verwendung von RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukten werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber RP 3:2 so gering wie möglich bleibt.
e)
Die Produkte dürfen nur für die industrielle oder berufsmäßige Verwendung in Formulierungen von Systemreinigern für Metallbearbeitungssysteme zugelassen werden.
f)
Bei der Produktbewertung wird insbesondere auf Folgendes geachtet:

i)
Fachkräfte und Arbeitskräfte in der Industrie;
ii)
Kläranlagen, Oberflächengewässer und das Kompartiment Boden.

g)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukts die betreffende Gebrauchsanweisung und die Vorsichtsmaßnahmen fest, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Behandelte Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn RP 3:2 in einer Formulierung von Systemreinigern für Metallbearbeitungssysteme verwendet wurde.
b)
Die verantwortliche Person für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit RP 3:2 behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben enthält.
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RP 3:2 gilt als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten mit RP 3:2 als Wirkstoff ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung werden insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen berücksichtigt, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Bewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird bei der Produktbewertung ebenfalls evaluiert, ob die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
c)
Die Produkte dürfen nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen werden, in denen die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
d)
Bei der Verwendung von RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukten werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber RP 3:2 so gering wie möglich bleibt.
e)
Die Produkte dürfen nur zur Konservierung von Kraftstoffen zugelassen werden, die von industriellen oder berufsmäßigen Verwendern gehandhabt werden.
f)
Bei der Produktbewertung wird insbesondere auf Folgendes geachtet:

i)
Fachkräfte und Arbeitskräfte in der Industrie;
ii)
Kläranlagen, Oberflächengewässer und das Kompartiment Boden.

g)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukts die betreffende Gebrauchsanweisung und die Vorsichtsmaßnahmen fest, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Kraftstoffe, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn RP 3:2 als Konservierungsmittel für Kraftstoffe verwendet wurde.
b)
Die verantwortliche Person für das Inverkehrbringen von Kraftstoff, der mit RP 3:2 behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett dieses Kraftstoffs die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben enthält.
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RP 3:2 gilt als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten mit RP 3:2 als Wirkstoff ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung werden insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen berücksichtigt, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Bewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird bei der Produktbewertung ebenfalls evaluiert, ob die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
c)
Die Produkte dürfen nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen werden, in denen die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
d)
Bei der Verwendung von RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukten werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber RP 3:2 so gering wie möglich bleibt.
e)
Die Produkte dürfen nur für den Schutz von Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (nur in geschlossenen Systemen), die von industriellen oder berufsmäßigen Verwendern gehandhabt werden, zugelassen werden.
f)
Bei der Produktbewertung wird insbesondere auf Folgendes geachtet:

i)
Fachkräfte und Arbeitskräfte in der Industrie;
ii)
Kläranlagen, Oberflächengewässer und das Kompartiment Boden.

g)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukts die betreffende Gebrauchsanweisung und die Vorsichtsmaßnahmen fest, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Behandelte Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn RP 3:2 für den Schutz von Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (nur in geschlossenen Systemen) verwendet wurde.
b)
Die verantwortliche Person für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit RP 3:2 behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben enthält.
12

RP 3:2 gilt als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten mit RP 3:2 als Wirkstoff ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung werden insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen berücksichtigt, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Bewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird bei der Produktbewertung ebenfalls evaluiert, ob die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
c)
Die Produkte dürfen nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen werden, in denen die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
d)
Bei der Verwendung von RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukten werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber RP 3:2 so gering wie möglich bleibt.
e)
Die Produkte dürfen nur zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen in Anlagen der Offshore-Erdölindustrie, welche mit Bohrschlämmen in Berührung kommen und von industriellen und berufsmäßigen Verwendern gehandhabt werden, zugelassen werden.
f)
Bei der Produktbewertung wird insbesondere auf Folgendes geachtet:

i)
Fachkräfte und Arbeitskräfte in der Industrie;
ii)
Meerwasser;

g)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukts die betreffende Gebrauchsanweisung und die Vorsichtsmaßnahmen fest, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Behandelte Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn RP 3:2 zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen in Anlagen der Offshore-Erdölindustrie, welche mit Bohrschlämmen in Berührung kommen, verwendet wurde.
b)
Die verantwortliche Person für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit RP 3:2 behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben enthält.
13

RP 3:2 gilt als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten mit RP 3:2 als Wirkstoff ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung werden insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen berücksichtigt, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Bewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird bei der Produktbewertung ebenfalls evaluiert, ob die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
c)
Die Produkte dürfen nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen werden, in denen die Voraussetzung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
d)
Bei der Verwendung von RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukten werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber RP 3:2 so gering wie möglich bleibt.
e)
Die Produkte dürfen nur zum Schutz von Metallbearbeitungs- oder -schneideflüssigkeiten zugelassen werden, die von industriellen oder gewerbsmäßigen Verwendern gehandhabt werden.
f)
Bei der Produktbewertung wird insbesondere auf Folgendes geachtet:

i)
Fachkräfte und Arbeitskräfte in der Industrie;
ii)
Kläranlagen, Oberflächengewässer und das Kompartiment Boden.

g)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines RP 3:2 enthaltenden Biozidprodukts die betreffende Gebrauchsanweisung und die Vorsichtsmaßnahmen fest, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Nur Bearbeitungs- oder Schneideflüssigkeiten, die mit RP 3:2 behandelt wurden oder es enthalten, dürfen in Verkehr gebracht werden.
b)
Die verantwortliche Person für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit RP 3:2 behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem auf dem Markt bereitgestellten Produkt darf dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen dem bewerteten Wirkstoff technisch gleichwertig ist.

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