Artikel 2 VO (EU) 2026/386
Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. März 2026 ausschließlich vom Unternehmen NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.
Fußnote(n):
- (1)
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