ANHANG VO (EU) 2026/386

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Pulver aus entfetteten Rapssamen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulver aus entfetteten Rapssamen” .

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Pulver aus entfetteten Rapssamen enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Pulver aus entfetteten Rapssamen enthalten, und
b)
dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren verzehrt werden sollten.

Lebensmittel, die „Pulver aus entfetteten Rapssamen” von Brassica rapa L. und Brassica napus L. enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 15. März 2026. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.” , Stanisława Dubois 114/116, 93-465 Łódź, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pulver aus entfetteten Rapssamen nur von „NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.” in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.” .

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. März 2031.

Backwaren (Brot und Brötchen, feine Backwaren) 20 g/100g
Brot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 20 g/100g
Frühstückscerealien 20 g/100g
Getreideriegel 20 g/100g
Teigwaren 10 g/100g
Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 10 g/100g
Nichtalkoholische Getränke in Pulverform 5 g/100 ml (nach den Anweisungen rekonstituiert)
Flüssige Lebensmittel aus Obst (wie Smoothies) 3 g/100 g
Milchprodukt-Analoge 5 g/100 g
Fleisch-Analoge 15 g/100 g
Suppen (Trockenmischung und verzehrfertig) 5 g/100 ml (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
Gewürzsoßen 5 g/100 g
Salatsoßen 5 g/100 g
Gemüsepüree 7 g/100 g
Brotaufstriche auf Nussbasis 7 g/100 g
Schokoladenerzeugnisse 7 g/100 g
Chips, Pommes und Analoge auf Teigbasis 15 g/100 g
Snacks außer Chips 20 g/100 g
Fleischerzeugnisse 15 g/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kinder unter 10 Jahren Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 30 g/Tag im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern sowie Kindern unter 10 Jahren 10 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

2.
in Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikationen
Pulver aus entfetteten Rapssamen

Beschreibung:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um ein weißes bis cremefarbenes getrocknetes Pulver, das nach Extraktion mittels Wasser und organischen Lösungsmitteln (Ethanol und Ethylacetat) aus kaltgepresstem Rapskuchen aus ungeschälten und geschälten Rapssamen von genetisch nicht veränderten 00-Kultivaren von Brassica napus L. und Brassica rapa L. anfällt.

Merkmale/Zusammensetzung:

Rohprotein (% Massenanteil): 28-45

Fett (% Massenanteil): ≤ 2

Asche (% Massenanteil): ≤ 5

Feuchtigkeit (% Massenanteil): ≤ 7

Gesamtballaststoffe(*) (% Massenanteil): 37-70

Gesamt-Glucosinolate (mmol/kg (mg/kg)): ≤ 0,1 (≤ 40)

Phytate (% Massenanteil): ≤ 2

Schwermetalle und andere Metalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,2

Arsen (insgesamt) (mg/kg): ≤ 0,1

Cadmium (mg/kg): ≤ 0,1

Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,02

Aluminium (mg/kg): ≤ 35

Lösungsmittelreste:

Ethanolreste (mg/kg): < 200

Ethylacetatreste (mg/kg): < 200

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 10000 KBE(**)/g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

E.coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g

B. cereus: ≤ 100 KBE/g

Fußnote(n):

(*)

Gesamtballaststoffe: Nach der Auslegung durch das EFSA-Gremium sind „Ballaststoffe” unverdauliche Polysaccharide, die von der EFSA für den spezifischen Zweck der Festlegung der Nährstoffaufnahme-Referenzwerte für Kohlenhydrate und Ballaststoffe als Ballaststoffe eingestuft werden (EFSA NDA Panel, 2010).

(**)

KBE: koloniebildende Einheiten.

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