ANHANG VO (EU) 2026/387

Format der Europäischen Technischen Bewertung

Wenn die ETB ausgedruckt werden kann, müssen die Felder eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. In vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren ETB müssen die Informationen in einer formal strukturierten und öffentlich zugänglichen Form bereitgestellt werden.

In die ETB aufzunehmende Felder:

1.
Liste der Felder, die nur in die ausdruckbare ETB aufzunehmen sind

a)
Logo der technischen Bewertungsstelle, die die ETB ausstellt,
b)
Logo der Europäischen Organisation für technische Bewertung,
c)
Unterschrift (am Ende des Dokuments ohne Anhänge).

2.
Liste der Felder, die nur in die maschinenlesbare ETB aufzunehmen sind

a)
Identifizierungscode des verwendeten strukturierten Formats (Schemas) einschließlich der Version,
b)
Permalink zu den Informationen zur Beschreibung des verwendeten strukturierten Formats (Datenvorlage und Datenwörterbuch),
c)
digitale Signatur.

3.
Liste der Felder, die in den allgemeinen Teil der ETB aufzunehmen sind (druckbare sowie vom Menschen lesbare und maschinenlesbare Formate)

a)
Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2024/3110,
b)
ETB-Code,
c)
Nummer der ETB-Version,
d)
gegebenenfalls ersetzte ETB-Version,
e)
Datum der Ausstellung der ETB,
f)
Sprache der ETB,
g)
Identifizierungsnummer der technischen Bewertungsstelle, die die ETB ausstellt,
h)
Name der technischen Bewertungsstelle, die die ETB ausstellt,
i)
Anschrift der technischen Bewertungsstelle, die die ETB ausstellt,
j)
Handelsname des von der ETB erfassten Produkts,
k)
vollständiger Code des für die Ausstellung der ETB verwendeten EBD,
l)
Titel des für die Ausstellung der ETB verwendeten EBD,
m)
Hersteller,
n)
Anschrift des Herstellers,
o)
von der ETB erfasste Herstellungsbetriebe (dieses Feld ist mehrfach aufzunehmen, wenn die ETB mehr als eine Anschrift des Herstellungsbetriebs erfasst):

(1)
Anschrift,
(2)
Code, wenn die Anschrift als vertrauliche Information zu behandeln ist,

p)
Anzahl der Seiten der ETB,
q)
gegebenenfalls Anzahl der nichtvertraulichen Anhänge der ETB,
r)
gegebenenfalls Anzahl der vertraulichen Anhänge der ETB,
s)
gegebenenfalls Bezugnahme auf den Anhang, der vertrauliche Informationen enthält und bei der öffentlichen Verbreitung der ETB nicht in ihr enthalten ist (dieses Feld ist mehrfach aufzunehmen, wenn mehrere Anhänge vorgelegt werden).

4.
Liste der Felder, die in den spezifischen Teil der ETB aufzunehmen sind (druckbare sowie vom Menschen lesbare und maschinenlesbare Formate)

a)
Technische Beschreibung des Produkts oder der Produktpalette, das bzw. die von der ETB erfasst ist,
b)
weitere Spezifikationen der Verwendungszwecke im Einklang mit dem anwendbaren EBD,
c)
Ergebnisse der Bewertung der Leistung des Produkts, einschließlich der Bewertung der Leistung in Bezug auf die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 und der erforderlichen Informationen zur Gewährleistung der im EBD enthaltenen Digitalisierungsleitlinien, einschließlich der folgenden Informationen für jedes wesentliche Merkmal:

(1)
Bezeichnung des wesentlichen Merkmals,
(2)
eindeutige Bezugnahme auf die anwendbare Bewertungsmethode,
(3)
physikalische Größe der Leistung, ausgedrückt gemäß dem internationalen Einheitensystem (metrisches SI-System): Zeit (T), Länge (L), Masse (M), elektrischer Strom (I), thermodynamische Temperatur (K), Stoffmenge (N) und Lichtstärke (J), Ableitung von SI-Basiseinheiten oder ein Verhältnis,
(4)
Angabe der Ergebnisse als Stufe, Klasse oder in Form einer Beschreibung,
(5)
Einheiten, in denen die Leistung angegeben wird, oder eine dimensionslose Größe,
(6)
zusätzliche, für die Auslegung der bereitgestellten Informationen erforderliche Informationen,

d)
Bewertungs- und Überprüfungssystem, das anzuwenden ist (dieses Feld ist mehrfach aufzunehmen, wenn mehr als ein Bewertungs- und Überprüfungssystem anwendbar ist),
e)
gegebenenfalls die nicht im EBD enthaltenen technischen Details, die für die Umsetzung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlich sind,
f)
Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems (dieses Feld ist mehrfach aufzunehmen, wenn mehr als eine Rechtsgrundlage anwendbar ist),
g)
die technischen Details, die für die Umsetzung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlich sind.

5.
Liste der Felder, die in Bezug auf die für die Ausstellung der ETB verantwortliche Person in der technischen Bewertungsstelle aufzunehmen sind

a)
Name der verantwortlichen Person,
b)
Stellung der verantwortlichen Person.

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