Präambel VO (EU) 2026/387

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gegenstand von Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 sind die Anforderungen an den Inhalt der Europäischen Technischen Bewertung ( „ETB” ). Da die technischen Details, die für die Umsetzung der Bewertungs- und Überprüfungssysteme, die anzuwenden sind, erforderlich sind, im anwendbaren Europäischen Bewertungsdokument ( „EBD” ) festgelegt sind, sollte die ETB nur die erforderlichen zusätzlichen technischen Details für die Umsetzung der Bewertungs- und Überprüfungssysteme enthalten, die nicht im EBD enthalten sind.
(2)
Das Format der ETB sollte dergestalt angepasst werden, dass darin die einschlägigen Informationen im Einklang mit den im anwendbaren EBD enthaltenen Elementen dargestellt werden. Sie sollte zudem mit den nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 entwickelten Leitlinien zur Gewährleistung der Interoperabilität der vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Formate für die Leistungs- und Konformitätserklärung im Einklang stehen. Diese technischen Details sollten in einem allgemeinen und einem spezifischen Teil der ETB dargelegt werden, wobei der allgemeine Teil Informationen zur Identifizierung und Verwaltung und der spezifische Teil technische Informationen umfassen sollte, damit eine klare, strukturierte und harmonisierte Darstellung dieser Informationen sichergestellt ist.
(3)
Zum Schutz vertraulicher technischer Informationen zu dem Produkt sollte der Hersteller bei der zuständigen technischen Bewertungsstelle angeben können, welche Abschnitte der Produktbeschreibung vertraulich sind und nicht zusammen mit der ETB weitergegeben werden dürfen. Vertrauliche Informationen sollten in separate Anhänge der ETB aufgenommen werden.
(4)
Die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichtete Organisation für die technische Bewertung und die mit Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingesetzte Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung wurden konsultiert.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichteten Ausschusses „Bauprodukte”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj.

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