Artikel 2 VO (EU) 2026/397
Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. März 2026 ausschließlich vom Unternehmen Inbiose N.V.(1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Inbiose N.V.
Fußnote(n):
- (1)
Adresse: Technologiepark 82, bus 41, 9052 Zwijnaarde, Belgien.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.