ANHANG VO (EU) 2026/397

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz

Lacto-N-tetraose ( „LNT” )

(aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 MG1655)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Lacto-N-tetraose.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose (LNT) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass

a)
sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
b)
sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Lacto-N-tetraose enthalten.

Zugelassen am 16. März 2026. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: „Inbiose N.V.” , Technologiepark 82, bus 41, 9052 Zwijnaarde, Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von „Inbiose N.V.” in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Inbiose N.V.” .

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. März 2031.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 1,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

1,0 g/l (Getränke)

10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

1,0 g/l (Getränke)

10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke) 1,0 g/l
Getreideriegel 10 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse

0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

2,0 g/l (Getränke)

20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 2,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation

Lacto-N-tetraose ( „LNT” )

(aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 MG1655)

Definition:

Chemische Formel: C26H45NO21

Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Molmasse: 707,63 Da

CAS-Nr.: 14116-68-8

Beschreibung:

Lacto-N-tetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen und anschließend isoliert, gereinigt und konzentriert wird.

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 MG1655 (ATCC 700926)

Merkmale/Zusammensetzung:

    Summe aus Lacto-N-tetraose, D-Lactose und Lacto-N-triose II (in % der Trockenmasse): ≥ 90 % Massenanteil

    Lacto-N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 85 % Massenanteil

    D-Lactose: ≤ 7 % Massenanteil

    Lacto-N-tetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1 % Massenanteil

    Lacto-N-triose II: ≤ 7 % Massenanteil

    Summe anderer Kohlenhydrate(*): ≤ 5 % Massenanteil

    Wasser: ≤ 7 % Massenanteil

    Proteine: ≤ 0,01 % Massenanteil

    Asche: ≤ 0,5 % Massenanteil

    pH-Wert (20 °C, 10%ige Lösung): 4,0-6,5

Kontaminanten:

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

    Blei: ≤ 0,02 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

    Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 1000 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: ≤ 50 KBE/g

    Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

Fußnote(n):

(*)

N-Acetylglucosaminyl Lacto-N-tetraose (GlcNac-LNT); Galactooligosaccharide (GOS); Galactosyllacto-N-tetraose (Gal-LNT); Para-lacto-N-hexaose II (pLNH II).

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

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