Präambel VO (EU) 2026/398
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission(2) wurde die Überprüfung von Wirkstoffen für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens einem berichterstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/543 der Kommission(3) einem berichterstattenden und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1749 der Kommission(4) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Metconazol mit Wirkung bis zum 31. August 2031 erneuert, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission(5) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol mit Wirkung bis zum 30. Juni 2032 erneuert. Für die Überprüfung dieser beiden Wirkstoffe ist bisher noch keine Übertragung auf berichterstattende und mitberichterstattende Mitgliedstaaten erfolgt. Daher ist es angezeigt, eine solche Übertragung vorzunehmen.
- (3)
- Bei der Übertragung sollte eine ausgewogene Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit auf die Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/686/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/543 der Kommission vom 9. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 73 vom 10.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/543/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1749 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metconazol als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (
ABl. L, 2024/1749, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1749/oj ).- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol — als Substitutionskandidat — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission (
ABl. L, 2025/1152, 12.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1152/oj ).
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