Präambel VO (EU) 2026/404

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und Zier-, Exoten- und Wildvögel sowie alle Schweine, wobei beantragt wird, diesen Zusatzstoff in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” einzuordnen.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) kam in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2022(2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Schweinearten und alle Vogelarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff in beiden Formulierungen, pulverförmig und flüssig, als nicht haut- oder augenreizend betrachtet wird, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen angesehen werden sollte. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Legehennen in einer Dosierung von 1000 U Phytase/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann und dass diese Schlussfolgerung auf andere Vögel für die Eierproduktion oder Zucht übertragen werden kann. Nach Bewertung der vom Antragsteller neu vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025(3) zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei einer Dosierung von 500 U Phytase/kg Alleinfuttermittel als zootechnischer Zusatzstoff für alle Geflügelarten zur Mast und zur Eierproduktion/Zucht sowie für Zuchtschweine und bei einer Dosierung von 750 U Phytase/kg Alleinfuttermittel für alle Schweinearten zur Mast und zur Zucht wirksam sein könnte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Schweinearten sowie für Geflügel und Ziervögel zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)

EFSA Journal 2022;20(12):7701. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7701.

(3)

EFSA Journal 2025;23:e9556. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9556.

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