Artikel 12 VO (EU) 2026/405

Bereitstellung durch Nachfüllen

Unbeschadet der Verordnungen (EU) 2023/988(*) und (EU) 2025/40(**) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Sicherheits- und Hygieneanforderungen für die Wiederbefüllung, einschließlich des Risikos der Verwechslung mit Lebensmitteln, wenn Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt werden, stellt der Wirtschaftsakteur, der das Produkt für Endnutzer bereitstellt, sicher, dass

a)
Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um die Exposition von Menschen — insbesondere von Kindern — zu minimieren, u. a. dadurch, dass Kinder daran gehindert werden, die Nachfüllstation unbeaufsichtigt zu benutzen, und durch eine angemessene Schulung ihrer Mitarbeiter und
b)
die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tenside nicht in einer Weise miteinander reagieren, die die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).

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