Artikel 18 VO (EU) 2026/405
Formen der Kennzeichnung
(1) Die in Anhang V Teile A und B genannten Kennzeichnungsinformationen werden folgendermaßen bereitgestellt:
- a)
- auf einem physischen Etikett oder
- b)
- auf einem digitalen Etikett und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b
- a)
- ist es zulässig, die in Anhang V Teil C genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen;
- b)
- ist es zulässig, die in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem physischen Etikett bereitzustellen.
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