Artikel 18 VO (EU) 2026/405

Formen der Kennzeichnung

(1) Die in Anhang V Teile A und B genannten Kennzeichnungsinformationen werden folgendermaßen bereitgestellt:

a)
auf einem physischen Etikett oder
b)
auf einem digitalen Etikett und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b

a)
ist es zulässig, die in Anhang V Teil C genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen;
b)
ist es zulässig, die in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem physischen Etikett bereitzustellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.