Artikel 23 VO (EU) 2026/405

Datenträger und eindeutige Kennungen

(1) Der Datenträger, die eindeutigen Produktkennungen und die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, entsprechen den für Datenträger, eindeutige Produktkennungen und eindeutige Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren Standards nach der Verordnung (EU) 2024/1781.

(2) Steht noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, gilt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren. Die in den gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger gemäß der vorliegenden Verordnung.

(3) Unterliegt ein Detergens oder Tensid einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses nach einem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erlassen worden ist, so sind die eindeutige Produktkennung, die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutige Registrierungskennung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung dieselben.

(4) Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsakteuren und anderen relevanten Akteuren, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben, und die in Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

(5) Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls, damit sie solche Dienstleistungen bereitstellen können, und die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

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