Artikel 26 VO (EU) 2026/405
Verfahren auf nationaler Ebene für die Marktüberwachung von Detergenzien und Tensiden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats können eine Beurteilung eines Detergens oder Tensids vornehmen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen abdeckt. Die Marktüberwachungsbehörden führen diese Beurteilung durch, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Beurteilung wenden die Marktüberwachungsbehörden gegebenenfalls die in den Anhängen festgelegten Referenzmethoden an.
(3) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der in Absatz 1 genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten vertretbaren Frist, die der Art des in Absatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Detergens oder Tensids mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(4) Ist eine Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichtet sie die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Korrekturmaßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(5) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Detergenzien oder Tenside, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(6) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Detergens oder Tensids, die Herkunft dieses Detergens oder dieses Tensids, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.
(7) Marktüberwachungsbehörden von anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Detergens oder Tensids sowie, falls sie dieser Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(8) Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(9) Die Marktüberwachungsbehörden stellen sicher, dass hinsichtlich des betreffenden Detergens oder Tensids unverzüglich geeignete vorübergehende beschränkende Maßnahmen, wie die Rücknahme des Detergens oder Tensids vom Markt, getroffen werden.
(10) Für die Zwecke der Absätze 4, 6, 7 und 8 dieses Artikels geben die Marktüberwachungsbehörden die Informationen in das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
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