Artikel 28 VO (EU) 2026/405

Konforme Detergenzien und Tenside, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Maßnahmen nach Absatz 1, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Absatz 1. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Detergenzien oder Tenside, ihre Herkunft und ihre Lieferkette, die Art des gegebenen Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

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