Artikel 30 VO (EU) 2026/405

Übertragene Befugnisse

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II, des Anhangs III mit Ausnahme der Phosphorgrenzwerte und der Anhänge IV bis VII zu erlassen, wenn solche Änderungen notwendig sind, um diese Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im digitalen Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft der Marktüberwachungsbehörden und der Endnutzer anzupassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 24 Absatz 1 dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Informationen, die aus den in Anhang VI aufgeführten Angaben entnommen werden, im Register gespeichert werden müssen.

Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)
Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;
b)
die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;
c)
die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen für Detergenzien und für für den Endnutzer bestimmte Tenside und
d)
die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden zu vermeiden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I und, sofern erforderlich, Artikel 4 zu erlassen, um

a)
die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die entsprechenden Prüfmethoden für Tenside oder in Detergenzien enthaltene Tenside zu ändern;
b)
Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und entsprechende Prüfmethoden für absichtlich zugesetzte organische Stoffe außer Tenside festzulegen oder
c)
in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen festzulegen, die die begrenzte Verwendung bestimmter organischer Stoffe, die nicht den Kriterien für die biologische Abbaubarkeit gemäß Buchstabe b entsprechen, in Detergenzien erlauben.

Bis zum 23. März 2029 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden für Folien und Polymere in Folien festgelegt werden.

Bis zum 23. März 2031 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden für organische Stoffe festgelegt werden, die absichtlich in Detergenzien — außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien — in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden.

(5) Zweck der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Beim Erlass solcher delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)
die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse, die auf das Bestehen eines Risikos hindeuten;
b)
Herstellungspraktiken:
c)
die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer Alternativen;
d)
die Auswirkungen auf Abwasserbehandlungsanlagen; und
e)
die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.

(6) Bis zum 23. September 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 zur Änderung von Anhang II Nummer 7, um eine Methode für die Risikobewertung auf Stamm- und Produktebene unter allen vom Hersteller angegebenen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen festzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Methode enthält die Vorschriften für die Identifizierung und Charakterisierung von Mikroorganismen und die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, ob das Detergens für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist, einschließlich des Potenzials von Sprühprodukten, die Haut und die Atemwege zu sensibilisieren, und der potenziellen Risiken im Falle der Aufnahme von Detergenzien, die auf Oberflächen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Methode wird unter Verwendung von Prüfmethoden ohne Tierversuche aufgestellt, lässt andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union unberührt und steht der Verwendung historischer Daten nicht entgegen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um harmonisierte Anforderungen, einschließlich eines harmonisierten Formats, dafür festzulegen, wie das Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 zu übermitteln ist, und um die Einzelheiten dieser Übermittlung und die Bedingungen festzulegen, die eine Aktualisierung des Datenblatts über Inhaltsstoffe erforderlich machen. Bei der Ausarbeitung dieser Anforderungen, Einzelheiten und Bedingungen berücksichtigt die Kommission die Notwendigkeit, einen wirksamen Zugang der benannten Stellen zum Datenblatt über Inhaltsstoffe zu gewährleisten, sowie die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(8) Werden in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 individuelle risikobasierte Konzentrationsgrenzwerte für allergene Duftstoffe eingeführt oder geändert, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung zur Änderung von Anhang V der vorliegenden Verordnung, um ihn an die Höchstkonzentrationen für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten allergenen Duftstoffe anzupassen.

(9) Werden neue allergene Duftstoffe in Anhang II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung, um diese allergenen Duftstoffe in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

(10) Bis zum 1. Oktober 2028 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die spezifischen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Detergenzien festgelegt werden. Diese Anforderungen legen mindestens fest, welche Arten von IT-Lösungen die Wirtschaftsakteure verwenden können, sowie die alternativen Mittel zur Bereitstellung der Informationen auf dem digitalen Etikett gemäß Artikel 19.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)
die Notwendigkeit, dass die digitale Kennzeichnung die Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt nicht gefährdet;
b)
Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;
c)
die Notwendigkeit, Innovationen zu fördern;
d)
technologische Neutralität in dem Sinne, dass es keine Einschränkungen oder Vorschriften für die Wahl der Technologie oder Ausrüstung gibt, wobei die Kompatibilität und die Vermeidung von Interferenzen im Vordergrund stehen; und
e)
den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union sowie der Bereitschaft der drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur, die notwendig ist, um den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Detergenzien und Tenside zu ermöglichen.

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Änderung von Anhang V hinsichtlich der Kennzeichnungsinformationen, die die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 18 Absatz 2 in rein digitaler Form bereitstellen dürfen, zu erlassen, um diesen Anhang an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Bereitschaft bei den Endnutzern von Detergenzien und Tensiden anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu erlassen, um die Liste der Warencodes und Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden zu aktualisieren. Diese Änderungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.

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