Präambel VO (EU) 2026/428
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165 der Kommission(3) (im Folgenden „Änderungsverordnung” ), führte die Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) ein.
- (2)
- Die Antidumpingzölle lagen zwischen 50,3 % und 66,4 %.
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (3)
- Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen(4) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (4)
- Der Überprüfungsantrag wurde am 4. Dezember 2024 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Stahlräder vom Verband der europäischen Radhersteller (Association of European Wheel Manufacturers — im Folgenden „EUWA” oder „Antragsteller” ) gestellt (im Folgenden „Antrag” ). Begründet wurde der Antrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen gegen die Einfuhren mit Ursprung in der VR China mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (5)
- Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 3. März 2025 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.4.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (6)
- Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” , abgekürzt „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.5.
- Interessierte Parteien
- (7)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände ausdrücklich über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf. Die Kommission unterrichtete auch die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) und übersandte ihr einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
- (8)
- Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.
- 1.6.
- Stichprobenverfahren
- (9)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.
- 1.6.1.
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (10)
- In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission hatte die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union gebildet. Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller in drei Mitgliedstaaten, auf die zusammen mehr als 40 % der geschätzten Gesamtproduktions- und -verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union entfielen.
- (11)
- Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ war, und bestätigte die Stichprobe am 11. März 2025. Die Kommission wies die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an, den Fragebogen zu beantworten, der am Tag der Einleitung online(6) bereitgestellt worden war.
- (12)
- Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie auch die übrigen sich an dieser Untersuchung beteiligenden Unionshersteller hatten die Kommission aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen einzelner ihrer Abnehmer darum gebeten, ihre Identität während des gesamten Verfahrens nach Artikel 19 der Grundverordnung vertraulich zu behandeln. Da der Antrag eine entsprechende Begründung enthielt, kam die Kommission diesem Wunsch nach und gestand den Unionsherstellern eine anonyme Behandlung zu.
- 1.6.2.
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (13)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
- (14)
- Es meldete sich kein unabhängiger Einführer, der bereit gewesen wäre, die erbetenen Informationen vorzulegen und seiner Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Daher erachtete die Kommission die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer für nicht notwendig.
- 1.6.3.
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
- (15)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (16)
- Keiner der Einführer in der VR China stellte die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmte der Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass kein Hersteller in China bei der Untersuchung mitarbeitete.
- 1.7.
- Fragebogenantworten
- (17)
- Die Kommission erhielt keine Antwort auf den in Erwägungsgrund 7 genannten Fragebogen für die chinesische Regierung. Somit arbeitete auch die chinesische Regierung nicht bei der Untersuchung mit.
- (18)
- Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein.
- 1.8.
- Kontrollbesuche
- (19)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt(7):
- (20)
- Darüber hinaus führte die Kommission einen Fernabgleich der Fragebogenantworten des Unternehmens 3 und eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Indikatoren in seinen Räumlichkeiten durch.
- 1.9.
- Weiteres Verfahren
- (21)
- Am 8. Januar 2026 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.
- (22)
- Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (23)
- Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der ursprünglichen Untersuchung, nämlich für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierte Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für
- (24)
- Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (25)
- Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit in die KN-Codes ex87087010, ex87087099 und ex87169090 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (26)
- Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (27)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (28)
- Die Einfuhren von Stahlrädern aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, fortgesetzt, wenn auch in geringerem Umfang. Ihr Marktanteil lag im Bezugszeitraum unter 1 % (0,8 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) und im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung bei 5,3 %.
- (29)
- Wie in Erwägungsgrund 16 festgestellt, arbeitete keiner der ausführenden Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Daher unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China darüber, dass sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden und ihre Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung in Bezug auf die Ausführer/Hersteller in der VR China auf die verfügbaren Informationen stützen wird. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen oder Vorbringen der chinesischen Regierung zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung ein.
- (30)
- Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Statistiken auf der Grundlage der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung übermittelt wurden (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6” ), getroffen. Darüber hinaus zog die Kommission noch weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen wie die Weltbank, den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ), die Datenbank von Orbis Bureau van Dijk (im Folgenden „Orbis” ) und der Datenbank des türkischen statistischen Instituts (im Folgenden „TUIK” ) und der türkischen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (im Folgenden „EMRA” ) heran.
- 3.2.
- Dumping
- 3.2.1.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (31)
- Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich Chinas auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (32)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, ging von der chinesischen Regierung keine Antwort auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung am 15. Juli 2025, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird.
- (33)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen wird.
- (34)
- Am 11. September 2025 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Stahlrädern eingesetzt werden (im Folgenden „Vermerk zu den Produktionsfaktoren” ). Anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ermittelte die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum Vermerk zu den Produktionsfaktoren ein.
- 3.2.2.
- Normalwert
- (35)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (36)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (37)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.2.3.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (38)
- In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(8) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
- (39)
- Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(9). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(10) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(11) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staats auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Markts bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(12). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(13). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(14) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest(15).
- (40)
- Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (16) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
- (41)
- Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten, und es wurde angeführt, dass die Marktbedingungen, insbesondere die Kosten und Preise, in der chinesischen Stahlindustrie nicht von den Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern stattdessen durch staatliche Eingriffe in die Wirtschaft verzerrt würden.
- (42)
- Der Antrag enthielt Verweise auf die einschlägigen Teile des Berichts(17) und es wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:
- (43)
- Abschließend wurde in dem Antrag der Schluss gezogen, dass sich die systembedingten Verzerrungen in der Volksrepublik China auf die gesamte Wertschöpfungskette im Stahlsektor, einschließlich Stahlrädern, auswirkten. Diese Verzerrungen erstreckten sich auf alle wichtigen Produktionsfaktoren, wie Rohstoffe, Energie, Land, Finanzierung und Arbeit. Da staatliche Eingriffe im ganzen Land allgegenwärtig seien, unterliege der gesamte chinesische Stahlsektor ebenfalls erheblichen nichtmarktwirtschaftlichen Verzerrungen.
- (44)
- Im chinesischen Stahlsektor ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Beispiele für staatseigene Unternehmen, die im Stahlsektor tätig sind: die Ansteel Group(18) und die Baowu Steel Group(19), beide staatseigene Unternehmen, die der zentralen Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council, im Folgenden „SASAC” ) unterstehen; die Baotou Steel Group, ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei(20); sowie die Shougang Group(21), ein zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd befindliches staatseigenes Unternehmen(22).
- (45)
- Ferner bestätigen die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch die richtungsweisende Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT” ) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie veranschaulicht, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Grundlage und eine erhebliche Verbesserung bei der Modernisierung der Industriekette gefordert werden(23), einschließlich der Lieferung von Spezialstahl, eines Inputs, der bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird. In dieser richtungsweisenden Stellungnahme wird die chinesische Regierung insbesondere aufgefordert, „Fusionen und Umstrukturierungen von Unternehmen zu fördern, führende Unternehmen in dem Wirtschaftszweig zu ermutigen, Fusionen und Umstrukturierungen durchzuführen, und eine Reihe extrem großer Stahlkonzerne von Weltrang aufzubauen sowie gestützt auf die marktbeherrschenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs 1-2 führende spezialisierte Unternehmen in den Bereichen Edelstahl, Spezialstahl … aufzubauen.” Darüber hinaus wird ausdrücklich gefordert, dass „Stahlunternehmen die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige und die Entwicklungsrichtung strategischer aufstrebender Sektoren ins Visier nehmen und sich auf die Entwicklung kleiner Mengen und mehrerer Arten von wichtigen Stählen wie hochwertigen Spezialstählen, legierten Spezialstählen für Hochleistungsausrüstungen und Stahl für grundlegende wichtige Teile konzentrieren” (24).
- (46)
- Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Regierung, in den Stahlsektor einzugreifen, findet sich im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie (im Folgenden „14. Fünfjahresplan” ), dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (25).
- (47)
- Darüber hinaus werden im MIIT-Arbeitsplan 2023(26) für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie folgende Ziele festgelegt: „Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und die wirtschaftlichen Vorteile deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die industrielle Entwicklung und die Struktur der Industrie weiter optimiert werden, der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Produkten soll fortgesetzt werden und das Wertschöpfungswachstum der Industrie mehr als 4 % betragen” , wobei eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung des Stahlsektors vorgesehen ist: „Die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Gestaltung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler … Fusionen und Umstrukturierungen … ermutigt werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, den Ersatz von Kapazitäten für Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen abgeschlossen haben, stärker politisch zu unterstützen.”
- (48)
- Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Regierung, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo die Provinzregierung den Dreijahres-Aktionsplan zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette 2020 veröffentlichte. Dieser Plan sieht vor, „die Entwicklung von Gruppen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang und 3-5 große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt zu etablieren” (27). Ferner heißt es in dem Plan von Hebei für den Stahlsektor: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die Konsolidierung, Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, die Modernisierung der technischen Ausrüstung, die Diversifizierung der Produktionsprozesse und die Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern” .(28)
- (49)
- Was die Inputs betrifft, die zur Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden, so ist im Plan von Hebei vorgesehen, die Entwicklung und Anwendung von hochwertigen und wichtigen neuen Stahlwerkstoffen zu beschleunigen, den Anteil hochwertiger Spezialstahlsorten zu erhöhen, die Qualitätsstabilität großer und weitreichender vorteilhafter Waren zu stärken und eine „pyramidenartige” Produktstruktur zu schaffen. Bis Ende 2020 wird der Anteil von gewöhnlichem schwach legiertem und legiertem Stahl auf 20 % und bis Ende 2022 auf etwa 25 % erhöht, wodurch die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige unterstützt und sichergestellt wird(29).
- (50)
- Desgleichen sieht der Umsetzungsplan von Henan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans vor, den Schwerpunkt auf die nationalen strategischen Erfordernisse zu legen, den Unternehmen bei der Förderung der Optimierung und Modernisierung der Produktstruktur Orientierung zu geben, hochwertigen Spezialstahl, leistungsfähigen Schiffbaustahl, legierten Spezialstahl für Spitzenausrüstungen, Stahl für grundlegende wichtige Teile und andere „besondere, feine, hochwertige” Schlüsselsorten zu entwickeln und den Mehrwert und die Wettbewerbsfähigkeit von Stahlerzeugnissen zu steigern.(30)
- (51)
- Ähnliche industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu(31), Shandong(32), Shanxi(33) oder Zhejiang(34) zu finden.
- (52)
- Auch wenn es sich bei den Herstellern von Stahlrädern in der VR China überwiegend um Unternehmen in Privateigentum handelt, sind sie nicht vom vorstehend beschriebenen allgemeinen Rahmen staatlicher Kontrolle und von staatlichen Eingriffen ausgenommen. Die oben beschriebenen Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Stahlrädern und die Lieferanten ihrer Inputs. Da die untersuchte Ware aus einem Teilsektor des Stahlsektors stammt, sind ferner die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die untersuchte Ware relevant.
- (53)
- So fungieren beispielsweise der Vorstandsvorsitzende und der Generaldirektor von Baoshan Iron and Steel Ltd., einem Stahlhersteller, dessen kontrollierende Anteilseignerin die Baowu Steel Group ist, auch als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens bzw. stellvertretender Sekretär(35). Auch der Vorstandsvorsitzende der Wuhan Iron and Steel Group, die ebenfalls von der Baowu Steel Group kontrolliert wird, fungiert als Sekretär des Parteikomitees(36). Hinzu kommt: „Die Wuhan Iron and Steel Group führte im Jahr 2022 die zehnte zentralisierte Studie und Diskussion der Theorie-Studiengruppe des Parteikomitees durch, um den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz zu vermitteln und zu untersuchen und die Umsetzung der Beschlüsse und Vereinbarungen des 20. Nationalkongresses der Partei und den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz in der Wuhan Iron and Steel Group zu fördern. Der Generalvertreter von China Baowu Wuhan Headquarters – Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der Wuhan Iron and Steel Group – führte den Vorsitz und legte die Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen des Zentralkomitees der Partei, des Parteikomitees der Provinz Hubei und des Parteikomitees von Chinas Baowu sowie für die weitere Umsetzung des Geistes der Zentralen Wirtschaftskonferenz dar.” (37)
- (54)
- Darüber hinaus fungiert der Vorstandsvorsitzende der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, auch als Parteisekretär des Unternehmens. Ebenso sind sowohl der Geschäftsführer der Baotou Steel Union als auch der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens stellvertretende Parteisekretäre(38). Schließlich fungiert innerhalb der Shougang Group der Vorsitzende des Leitungsgremiums als Sekretär des Parteikomitees, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens ist(39).
- (55)
- Der Verband der Baumaschinenhersteller Chinas (China Construction Machinery Association — im Folgenden „CCMA” ) stellt in Artikel 3 seiner Satzung fest, dass die Organisation „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt und im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas einrichtet, die Parteitätigkeiten durchführen und die notwendigen Bedingungen für die Tätigkeit der Parteiorganisationen schaffen. Die für die Registrierung und Verwaltung dieses Verbands zuständige Stelle ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China, und die für den Parteiaufbau zuständige Stelle ist das Parteikomitee der SASAC” ; des Weiteren akzeptiert die Organisation „Geschäftsleitlinien und die Aufsicht durch Stellen, die für die Registrierung und Verwaltung zuständig sind, Stellen, die für den Parteiaufbau zuständig sind, und Abteilungen für Industriemanagement” (40). Gemäß Artikel 36 der Satzung des CCMA müssen die Verantwortlichen des Verbands „der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, den Sozialismus chinesischer Prägung unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umsetzen und über gute politische Qualitäten verfügen” (41).
- (56)
- Zudem gibt es im chinesischen Stahlsektor die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen; da es sich bei dem Wirtschaftszweig der Stahlräder um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, ist dieser Artikel generell auf die untersuchte Ware anwendbar. Zudem ist der Wirtschaftszweig für Verbindungselemente, wie in der Untersuchung zu Verbindungselementen festgestellt, in der Bekanntmachung des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie über die Herausgabe des Leitfadens für die Förderung und Anwendung der ersten großen technischen Ausrüstung (Maschinensatz) (Ausgabe 2019)(42) und auch im Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (2019 NDRC)(43) als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
- (57)
- Neben den oben genannten Dokumenten auf zentraler Ebene gibt es eine Reihe von Leitlinien auf lokaler, regionaler oder kommunaler Ebene, mit denen die Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente gelenkt und unterstützt wird. So sieht beispielsweise die Anreizstrategie von 2019 für den Wirtschaftszweig für Verbindungselemente im Kreis Haiyan Folgendes vor: Haiyan ist die „Heimstätte der Verbindungselemente” und die Verbindungselementebranche gehört zu den bedeutenden traditionellen Industriezweigen in Haiyan. … Um … die Innovation und Entwicklung der Verbindungselementebranche in unserem Kreis voranzutreiben, hat unser Kreis kürzlich die „Dreijahresstrategie mit Sondermaßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und des intelligenten Wandels der Verbindungselementebranche im Kreis Haiyan” vorgestellt. Der Geltungsbereich der entsprechenden Sonderfonds erstreckt sich auf Unternehmen, die den digitalen und intelligenten Wandel in der Verbindungselementebranche vollziehen.(44)
- (58)
- Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung stets als Schlüsselindustrie angesehen(45). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben(46). Ebenso wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” , bezeichnet, und es werden eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel(47).
- (59)
- Ferner zeigt der erwähnte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (siehe Erwägungsgrund 47), wie sich das Augenmerk, das die chinesischen Behörden auf den Sektor legen, in das größere Bild der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung einfügt: Unterstützung von Stahlunternehmen bei der möglichst lückenlosen Deckung des Bedarfs, der sich aus neuen Infrastrukturen, der zunehmenden Verstädterung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und aufstrebenden Industrien ergibt, und Anknüpfung an große Bauvorhaben im Rahmen des „14. Fünfjahresplans” in verschiedenen Regionen sowie Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stahlversorgung; Einrichtung und Vertiefung von Mechanismen zur vor- und nachgelagerten Kooperation zwischen den Sektoren der Stahlindustrie und wichtigen stahlverarbeitenden Sektoren — wie Schiffbau, Transport, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und schwere Ausrüstungen — sowie Durchführung von Aktivitäten zur Verknüpfung von Produktion und Nachfrage und aktive Erweiterung der Anwendungsbereiche von Stahl(48).
- (60)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung der Hauptrohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (61)
- In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde.
- (62)
- Die untersuchte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 42). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus(49).
- (63)
- Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 42 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die untersuchte Ware auswirken. Der vorstehend erwähnte Arbeitsplan für stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 47) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, strukturelle Anpassungen, Umgestaltungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.” Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (64)
- Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (65)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
- (66)
- Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
- (67)
- Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
- (68)
- Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China ein.
- (69)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
- 3.2.4.
- Repräsentatives Land
- 3.2.4.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (70)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
- (71)
- Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 11. September 2025 einen Vermerk im Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen, den Vermerk zu den Produktionsfaktoren. In diesem Vermerk werden u. a. die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den vorgenannten Kriterien zugrunde liegen. Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
- 3.2.4.2.
- Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China
- (72)
- In dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission die Türkei als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China, d. h., es wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft.
- 3.2.4.3.
- Herstellung der überprüften Ware
- (73)
- Darüber hinaus wurde die Türkei als ein Land ermittelt, in dem die überprüfte Ware in erheblichen Mengen auf einem regional und weltweit wettbewerbsorientierten Markt und durch ein ähnliches Produktionsverfahren hergestellt wird.
- 3.2.4.4.
- Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
- (74)
- In dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren analysierte die Kommission alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in der Türkei sorgfältig und hielt dabei Folgendes fest:
- (75)
- Im Lichte der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im Vermerk zu den Produktionsfaktoren mit, dass sie beabsichtigte, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- 3.2.4.5.
- Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
- (76)
- Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- 3.2.4.6.
- Schlussfolgerungen
- (77)
- Gestützt auf die vorstehende Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllt.
- 3.2.5.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (78)
- Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren listete die Kommission die Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
- (79)
- Die Kommission erklärte, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung GTA-Daten heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die Daten des TUIK und der EMRA für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Arbeit(50) und Energie(51) ermitteln wird.
- (80)
- Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Datenbank Orbis und die Finanzdaten von zwei türkischen Herstellern der betroffenen Ware heranziehen wird.
- 3.2.6.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.2.6.1.
- Produktionsfaktoren
- (81)
- Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller vorgelegten Angaben, um die bei der Herstellung von Stahlrädern genutzten Produktionsfaktoren zu ermitteln.
- (82)
- Unter Berücksichtigung aller im Antrag enthaltenen Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- 3.2.6.2.
- Rohstoffe
- (83)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis der Einfuhren in die Türkei laut GTA zugrunde. Der Preis der Einfuhren in die Türkei wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet(52).
- (84)
- Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in die Türkei auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.3 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus China in die Türkei ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
- (85)
- Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Feststellungen zum Dumping in Erwägungsgrund 96 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur zu einer Erhöhung des Normalwerts und daher zu einer höheren Dumpingspanne führen.
- 3.2.6.3.
- Arbeit
- (86)
- Das TUIK veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in der Türkei. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für 2022 zu den durchschnittlichen Arbeitskosten im Sektor der Herstellung von Kraftfahrzeugen (NACE-Code 29)(53).
- 3.2.6.4.
- Strom
- (87)
- Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei wird von der EMRA veröffentlicht. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strompreisen für gewerbliche Verwender von Januar bis Dezember 2024 in der entsprechenden Verbrauchsspanne in kWh für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung(54).
- 3.2.6.5.
- Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
- (88)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (89)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der von den Antragstellern bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.
- (90)
- Zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns zog die Kommission die Finanzdaten der türkischen Hersteller Maxion Inci Jant Sanayi A.S. und Maxion Jantas Jant Sanayi ve Ticaret A.S. für das Geschäftsjahr 2024 heran, die auf der offiziellen Website der Iochpe-Maxion Group(55) veröffentlicht wurden.
- 3.2.7.
- Berechnung des Normalwerts
- (91)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (92)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Inputs (Werkstoffe und Arbeit). Die vom Antragsteller angegebenen Verbrauchsquoten wurden während des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den in der Türkei festgestellten unverzerrten Stückkosten, wie in Abschnitt 3.2.6 beschrieben.
- (93)
- Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn darauf an, wie in den Erwägungsgründen 88 bis 89 dargelegt wird. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse der beiden Unternehmen für das Jahr 2024 ermittelt (siehe Erwägungsgrund 89). Zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
- (94)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
- 3.2.8.
- Ausfuhrpreis
In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Ausfuhrpreis für Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt. In diesem Zusammenhang wurden die Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verwendet und ordnungsgemäß auf die FOB-Stufe (Free on Board) umgerechnet, indem Bereitstellungs- und Seefrachtkosten auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag vorgelegten Beweise abgezogen wurden. In Anbetracht der Feststellung des Dumpings in Erwägungsgrund 96 sowie des Charakters dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbestand oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, das genaue Ausmaß des Dumpings zu bestimmen, entschied die Kommission, dass ein Abzug der Inlandstransporten nicht erforderlich war, da er nur dazu führen würden, den Ausfuhrpreis zu verringern und folglich die Dumpingspanne zu erhöhen.
- 3.2.9.
- Vergleich und Dumpingspannen
- (95)
- Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis, der wie oben erläutert ermittelt wurde.
- (96)
- Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 224 % betrug. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
- 4.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
- (97)
- Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.
- (98)
- In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller in China stützte sich diese Untersuchung auf die der Kommission vorliegenden Informationen, also auf Angaben im Überprüfungsantrag und Informationen aus anderen verfügbaren Quellen, wie amtlichen Einfuhrstatistiken und dem GTA.
- 4.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (99)
- Aus den im Dossier enthaltenen Informationen ging hervor, dass in China für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine allgemeine Überkapazität bei Stahlrädern besteht. Der Marktanalyse der Antragsteller zufolge belief sich die geschätzte Produktionskapazität der zwanzig bekannten Hersteller von Stahlrädern in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 102 Mio. Stück, und die tatsächliche Produktion betrug mehr als 38 Mio. Stück.
- (100)
- Infolgedessen wurden die chinesischen Kapazitätsreserven auf mehr als 63 Mio. Stück bzw. auf über 61 % geschätzt. Diese Kapazitätsreserven entsprechen dem Zwei- bis Dreifachen des geschätzten Verbrauchs von Stahlrädern in der Union, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 24 Mio. Stück belief.
- (101)
- Die Kommission gelangte daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten, um den gesamten Unionsmarkt zu gedumpten Preisen zu beliefern.
- 4.2.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (102)
- Die Kommission untersuchte die Ausfuhren von in China hergestellten Stahlrädern in die derzeit wichtigsten Ausfuhrmärkte und verglich sie mit den chinesischen Ausfuhren in die Union. Angesichts fehlender Mitarbeit stützte sich die Kommission auf die statistischen Daten in der GTA-Datenbank, in der die chinesischen Ausfuhrmengen und -werte für Stahlräder bezogen auf das Gewicht erfasst sind.
- (103)
- Die Kommission stellte fest, dass der Unionsmarkt nach wie vor einer der beiden wichtigsten chinesischen Ausfuhrmärkte für Stahlräder ist. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Preise für die meisten anderen wichtigen Ausfuhrmärkte (Brasilien, Mexiko und Vereinigtes Königreich) im Durchschnitt 12 % bis 80 % unter den Preisen für Ausfuhren in die Union lagen. Die relativ hohen Preise und die Tatsache, dass die chinesischen Hersteller von Stahlrädern weiterhin relativ hohe Mengen ausführen, machen die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische Hersteller von Stahlrädern deutlich.
- (104)
- Außerdem gelten gegenüber chinesischen Stahlrädern Antidumpingmaßnahmen in Indien(56) und Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in den USA(57), zwei großen Märkten für die Automobilindustrie. Diese Maßnahmen gelten seit 2018 bzw. 2019. Die Kommission betrachtet diese Zutrittsschranken für zwei große Märkte der überprüften Ware als zusätzlichen Anreiz für chinesische Hersteller von Stahlrädern, ihre Verkäufe im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den EU-Markt umzulenken.
- 4.3.
- Schlussfolgerungen
- (105)
- Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus China zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarkts ohne Maßnahmen erhebliche Mengen der betroffenen Ware in die Union ausführen würden, da auf anderen wichtigen Märkten Handelsschutzmaßnahmen in Kraft sind. Die Schlussfolgerung der Kommission lautete somit, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.
- 5.
- SCHÄDIGUNG
- 5.1.
- Vorbemerkungen
- (106)
- In den Erwägungsgründen 196 und 277 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission(58) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China legte die Kommission dar, dass in Ermangelung von Einfuhrstatistiken, die nicht auf Tonnen bezogen sind, einige Makroindikatoren zwangsläufig in Tonnen angegeben würden, während andere Indikatoren in Stück ausgedrückt werden könnten, da diese auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gestützt werden könnten. Der Antragsteller legte auch seine eigene Schätzung der Einfuhrstatistiken, in Tonnen und in Stück, vor, gegen die keine Partei Einwände erhob.
- (107)
- Darüber hinaus legte die Kommission in Erwägungsgrund 88 der ursprünglichen Verordnung dar, dass Statistiken zu Stahlrädern häufig auf Stückzahlen bezogen sind. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(59) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Stahlräder vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Stückzahl.
- (108)
- Mit der Änderungsverordnung änderte die Kommission Erwägungsgrund 88 und Artikel 4 der ursprünglichen Verordnung dahin gehend, dass bei der Einfuhr die Stückzahl der eingeführten Ware und nicht nur das Gewicht der betroffenen Ware anzugeben ist. In der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 sind für die Einfuhren der überprüften Ware sowohl das Gewicht als auch die Stückzahl angegeben, sodass die Kommission die Einfuhren der überprüften Ware nicht nur nach Gewicht, sondern auch nach Stückzahl ermitteln kann. In den Eurostat-Statistiken sind die Einfuhren der überprüften Ware jedoch weiterhin nur bezogen auf das Gewicht erfasst.
- (109)
- Die Kommission stellte daher allen Parteien Einfuhrstatistiken für die überprüfte Ware sowohl in Tonnen als auch in Stückzahlen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zur Verfügung.
- 5.2.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (110)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von elf Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (111)
- Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 22,6 Mio. Stück. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage überprüfter Daten im Überprüfungsantrag und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die insgesamt mehr als 40 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union entfielen.
- 5.3.
- Unionsverbrauch
- (112)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der
- (113)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (114)
- Der Unionsverbrauch von Stahlrädern ging im Bezugszeitraum um 16 % zurück, wobei der Verbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung besonders stark abnahm. Der Rückgang ist auf geringere Verkaufsmengen in Stückzahlen an die europäischen Automobilhersteller zurückzuführen, die ihrerseits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt stark rückläufige Verkaufsmengen verzeichneten(60).
- 5.4.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 5.4.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (115)
- Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union und ihr Marktanteil wie folgt:
- (116)
- Die Einfuhrmengen aus der VR China blieben im Bezugszeitraum konstant und machten etwas weniger als 1 % des Unionsverbrauchs aus.
- 5.4.2.
- Preise der Einfuhren aus der VR China
- (117)
- Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:
- (118)
- Die Stückpreise blieben im Bezugszeitraum insgesamt konstant. Im Jahr 2022 waren sie zunächst um 37 % gestiegen (aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Stahlkosten in diesem Jahr), sind dann aber 2023 stark zurückgegangen und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 7 % unter dem Preis von 2021.
- 5.4.3.
- Preisunterbietung
- (119)
- Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß der Beschreibung der überprüften Ware (Erwägungsgründe 23 und 24) viele verschiedene Größen von Stahlrädern gibt, die unter diese Überprüfung fallen, sodass der Durchschnittspreis pro Stück je nach Durchmesser, Breite und Konstruktion des jeweiligen Rades erheblich variieren kann.
- (120)
- Mehr als 97 % der Menge (90,5 % bezogen auf die Stückzahlen) der Einfuhren aus China werden unter drei KN-Codes angemeldet, die für Einfuhren von Stahlrädern zur Verwendung in Omnibussen, Zugmaschinen, Lastkraftwagen und Anhängern verwendet werden(61).
- (121)
- Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, verglich die Kommission die Einfuhrdaten unter den drei angemeldeten KN-Codes mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union für Stahlräder mit den größten Durchmessern (19-20 Zoll), die überwiegend für größere Fahrzeuge, wie die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Typen, hergestellt werden.
- (122)
- Auf dieser Grundlage unterboten die Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 11 %.
- 5.4.4.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als der Volksrepublik China
- (123)
- Die Einfuhren von Stahlrädern aus anderen Drittländern als der VR China stammten hauptsächlich aus Indien, der Schweiz, der Türkei und Vietnam.
- (124)
- Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Stahlrädern aus diesen Ländern entwickelten sich wie folgt:
- (125)
- Die Einfuhren aus anderen Drittländern blieben im Bezugszeitraum mit einem Marktanteil von rund 10 % konstant.
- (126)
- Die bei Weitem größte Einfuhrquelle ist die Türkei. Der Marktanteil der türkischen Einfuhren blieb im Bezugszeitraum relativ konstant, da die Einfuhrmengen nur geringfügig weniger zurückgingen als der Verbrauch.
- (127)
- Für alle oben genannten Ursprungsländer liegt der durchschnittliche Radpreis über dem Durchschnittspreis je in der Union hergestelltem Rad. Wie bereits in Erwägungsgrund 119 dargelegt, gibt es viele verschiedene Größen von Stahlrädern, die unter diese Überprüfung fallen, sodass der Durchschnittspreis pro Stück erheblich in Abhängigkeit von der Bezugsquelle variieren kann, insbesondere je nach Durchmesser, Breite und Konstruktion des jeweiligen Rades.
- 5.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 5.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (128)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum der Überprüfung maßgeblich waren.
- (129)
- Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
- (130)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in dem vom Antragsteller übermittelten Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (131)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (132)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 5.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 5.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (133)
- Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (134)
- Im Bezugszeitraum blieben die Produktionsmengen in Stück in den ersten drei Jahren relativ konstant. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging die Produktionsmenge jedoch stark zurück, nämlich um 11 %. Dieser Rückgang entspricht einem ebenso rückläufigen Trend bei den Verkaufsmengen (siehe Tabelle 7) und steht im Einklang mit dem Rückgang des Unionsverbrauchs um 13 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2023 (siehe Tabelle 2).
- (135)
- Die Produktionskapazität, die sich im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 52289000 Stück belief, war 2021 auf 40898000 Stück zurückgefahren worden. Sie blieb 2022 stabil, ging dann aber 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter deutlich zurück.
- (136)
- Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller produzieren auf Bestellung. Trotz des erheblichen Rückgangs der Produktionskapazität nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 5 % ab und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur bei 59 %; damit war sie so niedrig wie nie zuvor seit der ersten Untersuchung von Stahlrädern durch die Kommission im Zeitraum 2019/2020.
- 5.5.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (137)
- Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (138)
- Die Verkaufsmengen gingen im Bezugszeitraum um 15 % zurück, wobei im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein drastischer Rückgang zu verzeichnen war, der dem Rückgang des Unionsverbrauchs entsprach (siehe Tabelle 2).
- (139)
- Folglich war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relativ konstant und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 89,6 %.
- 5.5.2.3.
- Wachstum
- (140)
- Vor dem Hintergrund eines erheblichen Rückgangs des Verbrauchs büßte der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen ein.
- (141)
- Der Umsatz stieg in den ersten beiden Jahren des Bezugszeitraums, was auf höhere Verkaufspreise je Stück zurückzuführen war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Umsatz jedoch wieder auf das Niveau von 2021 zurück, da die Verkaufsmengen weit unter das Niveau von 2021 fielen (siehe Tabelle 7), während die durchschnittlichen Verkaufspreise unter die Herstellkosten sanken (siehe Tabelle 9). Im gesamten Bezugszeitraum war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, zu wachsen.
- 5.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (142)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (143)
- Die Zahl der Beschäftigten ging im Bezugszeitraum entsprechend der Abnahme der Produktion zurück. Insgesamt verringerte sich die Beschäftigtenzahl im Bezugszeitraum um 8 %.
- (144)
- Die Produktivität der Unionshersteller blieb im Bezugszeitraum konstant, da die Beschäftigtenzahl an die Produktionsmengen angepasst wurden.
- 5.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (145)
- Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig war das Volumen der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit weniger als 1 % des Unionsverbrauchs sehr begrenzt. Somit waren die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union begrenzt.
- 5.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 5.5.3.1.
- Preise und preisbeeinflussende Faktoren
- (146)
- Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (147)
- Der durchschnittliche Verkaufspreis stieg zwischen 2021 und 2022 um 33 % und damit stärker als die Kosten. Der erhebliche Kostenanstieg spiegelte einen Anstieg der Kosten für den wichtigsten verwendeten Rohstoff (warmgewalzte Coils) und Energie wider. Danach ging der Verkaufspreis stärker zurück als die Kosten. Die Kommission stellte fest, dass die Kaufverträge des Wirtschaftszweigs der Union häufig eine Klausel über Preisanpassungen bei schwankenden Rohstoffpreisen enthalten.
- 5.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (148)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (149)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten – einschließlich aller Sozialbeiträge – stiegen im Bezugszeitraum um 19 %. Ein besonderer Anstieg war 2023 zu beobachten, da die Beschäftigten in diesem Jahr einen Ausgleich für die hohe Inflation im Jahr 2022 erhielten(62). Dieser Anstieg der Arbeitskosten spiegelt daher den allgemeinen Trend zu steigenden Nominallöhnen als Reaktion auf steigende Lebenshaltungskosten, einschließlich Energiekosten, in der EU wider, insbesondere nach dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine(63).
- 5.5.3.3.
- Lagerbestände
- (150)
- Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (151)
- Der Schlussbestand in Stück blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Im Jahr 2023 war ein Rückgang zu verzeichnen, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Lagerbestände dann wieder. Insgesamt blieben die Schlussbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, im gesamten Bezugszeitraum konstant, und das relativ niedrige Niveau in Prozent der Produktion spiegelt die Tatsache wider, dass die überprüfte Ware auf Bestellung hergestellt wird.
- 5.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (152)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (153)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
- (154)
- Nach einem Verlustjahr (2021) verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union ab 2022 wieder leichte Gewinne. Der Rückgang des Gewinns auf nur 0,1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist vor dem Hintergrund der rückläufigen Verkaufsmengen zu sehen. Die insgesamt positive Gewinnentwicklung im gesamten Bezugszeitraum spiegelt sich auch in Tabelle 9 wider, aus der hervorgeht, dass sich der durchschnittliche Verkaufspreis um 21 % erhöht hat, während die durchschnittlichen Herstellkosten um 15 % gestiegen sind.
- (155)
- Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren; die Kennzahl wird unter Berücksichtigung aller Verkaufsziele (d. h. einschließlich von Ausfuhrverkaufszielen) ermittelt. Die Entwicklung des Nettocashflows folgte der insgesamt leicht positiven Entwicklung der Gewinnspanne; im Jahr 2021 war der Cashflow zunächst negativ, ab 2022 dann aber positiv.
- (156)
- Die Investitionen waren im Bezugszeitraum konstant und lagen zwischen 5 und 10 Mio. EUR pro Jahr und damit in derselben Spanne (7 bis 13 Mio. EUR) wie in der Ausgangsuntersuchung.
- (157)
- Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn aus allen Verkäufen, einschließlich Ausfuhrverkäufen. Insgesamt folgte sie der Entwicklung der Gewinnspanne bei den EU-Verkäufen, allerdings mit etwas schlechteren Zahlen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Verkäufe außerhalb der Union auf Märkten, die nicht vor gedumpten Einfuhren aus der VR China geschützt sind, dem Wettbewerb ausgesetzt sind, was zu niedrigeren durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Ausfuhrmarkt im Vergleich zum Unionsmarkt führt.
- (158)
- Keiner der Unionshersteller meldete besondere Probleme im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung auf dem Markt.
- 5.5.4.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (159)
- Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen und eines Marktanteils am Unionsverbrauch zwischen 85 % und 90 % im Bezugszeitraum befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nicht in einer gesunden Verfassung.
- (160)
- Dies lässt sich am besten an der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ablesen: Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete 2021 Verluste, wies in den Jahren 2022 und 2023 nur geringe Gewinne aus und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gerade so kostendeckend tätig. Bei den anderen Finanzindikatoren ergibt sich ein ähnlich unbefriedigendes Bild. Auch andere Schlüsselindikatoren sind negativ: Die Verkaufsmengen sind seit 2021 um 15 % zurückgegangen, und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs hat trotz eines erheblichen Rückgangs der Produktionskapazität im selben Zeitraum um 5 % abgenommen.
- (161)
- Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- 6.
- SCHADENSURSACHE
- (162)
- Im Bezugszeitraum erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung. Die Einfuhren aus der VR China spielten bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine große Rolle. Wie in Erwägungsgrund 116 dargelegt, machten die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum weniger als 1 % des Marktanteils aus.
- (163)
- Der Rückgang des Verbrauchs um 16 % im Zeitraum 2021 bis 2024 und um 40 % gegenüber 2018, dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, ist der ausschlaggebende Faktor, der es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglicht, gesunde Gewinne zu erwirtschaften. Der starke Rückgang der Nachfrage nach Stahlrädern wirkt sich nämlich unmittelbar auf die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union und den Einsatz seiner Maschinen aus. Die Folge ist, dass die Kapazitätsauslastung unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten liegt. Der Rückgang der Nachfrage und somit der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der EU hängt wiederum mit den geringeren Verkäufen von Stahlrädern für in der Union hergestellte Fahrzeuge in den letzten 4-5 Jahren zusammen. In einer solchen Situation kann der Wirtschaftszweig der Union allenfalls winzige Gewinnspannen erzielen.
- (164)
- Auch Einfuhren aus anderen Ländern spielten eine Rolle. Ihr Marktanteil lagen zwischen 10 % und 12 %, was beträchtlich ist und sicherlich zur mengenmäßigen Schädigung beigetragen hat, auch wenn die Einfuhren aus anderen Ländern als China im Bezugszeitraum sowohl hinsichtlich der Mengen als auch des Marktanteils insgesamt zurückgegangen sind. Vor dem Hintergrund eines starken Verbrauchsrückgangs und — in geringerem Maße — eines hohen Anteils an Einfuhren aus anderen Ländern als China ist die Rolle, die den Einfuhren aus China bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zugeschrieben werden kann, angesichts des geringen Marktanteils dieser Einfuhren im Bezugszeitraum eher begrenzt.
- (165)
- Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China nicht für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich sind, sondern dass andere Faktoren, insbesondere der Rückgang des Verbrauchs und der hohe Anteil an Einfuhren aus anderen Ländern, diese Schädigung verursacht haben.
- (166)
- Daher hat die Kommission beschlossen, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiter zu analysieren, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den chinesischen Einfuhren ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
- 7.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (167)
- Da keine Partei in der VR China mitarbeitete, stützte sich die Kommission in diesem Zusammenhang auf die im Dossier verfügbaren Informationen. Die Kommission untersuchte die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und den Preisen der Ausfuhren aus China in Drittländer, die Attraktivität des EU-Markts und die Auswirkungen, die ein Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union hätte.
- 7.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (168)
- Wie in den Erwägungsgründen 99 bis 101 festgestellt, werden die Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller von Stahlrädern auf mehr als 250 % des Verbrauchs von Stahlrädern auf dem freien Unionsmarkt geschätzt. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden.
- 7.2.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (169)
- Wie in den Erwägungsgründen 102 und 103 erläutert, ist der Unionsmarkt trotz der Maßnahmen nach wie vor einer der wichtigsten Ausfuhrmärkte Chinas, und die Durchschnittspreise, die das Land auf diesem Markt erzielen kann, sind selbst mit den geltenden Maßnahmen deutlich höher als die Preise auf den meisten anderen wichtigen Ausfuhrmärkten Chinas. Darüber hinaus gelten auf dem traditionell wichtigen US-Markt seit 2019 Handelsschutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der VR China. Auch in Indien, das früher einer der wichtigsten Ausfuhrmärkte Chinas war, gelten Antidumpingmaßnahmen. Infolge dieser Maßnahmen werden ausführende Hersteller, die diese Märkte bisher belieferten, wahrscheinlich nach alternativen Ausfuhrmärkten suchen, und angesichts ihrer Größe und ihrer Preise sowie des seit jeher bestehenden Interesses Chinas dürfte die Union dann von diesen Parteien ins Visier genommen werden.
- 7.3.
- Auswirkungen der Zunahme der Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union
- (170)
- Angesichts des Vorstehenden würde sich der Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen mit einem bedeutenden Anstieg der Einfuhren jeder Art von Stahlrädern aus der VR China konfrontiert sehen. Daher würde der wahrscheinliche Zustrom großer Einfuhrmengen aus der VR China in die Union zu wesentlich niedrigeren Preisen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union zwingen, seine Produktion zu drosseln und seine Preise zu senken.
- (171)
- Unter Zugrundelegung der Zollcodes, unter denen die meisten Einfuhren aus der VR China angemeldet wurden, konzentrierten sich die Verkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf die Nischenmärkte für Räder in Sondergrößen; Räder für Personenkraftwagen wurden kaum verkauft. Die Preise dieser Verkäufe lagen um 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
- (172)
- Bei weiter schrumpfenden Verkaufsmengen und zunehmendem Preisdruck würden die Unionshersteller zögern, weiter zu investieren, und hätten zunehmend Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen, einschließlich sozialer und ökologischer Verpflichtungen, nachzukommen. Die Gewinne würden in einem derart kapitalintensiven Wirtschaftszweig wahrscheinlich rasch ins Minus rutschen. Dies würde die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen und langfristig seine Lebensfähigkeit gefährden, was möglicherweise die Schließung von Produktionsanlagen und demnach Unterbrechungen der Lieferketten zur Folge hätte.
- 7.4.
- Schlussfolgerungen
- (173)
- Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und sich folglich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verstärkten würde.
- 8.
- UNIONSINTERESSE
- (174)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
- 8.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (175)
- In Erwägungsgrund 110 wird die Gesamtzahl der EU-Hersteller der überprüften Ware genannt. Der Antrag wurde von neun Unionsherstellern gestellt, und keiner der beiden anderen bekannten Hersteller sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus. Wie in Erwägungsgrund 161 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union unter einer bedeutenden Schädigung. Obwohl die bedeutende Schädigung, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen ist, würde eine Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Zustrom gedumpter Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen, wie in Erwägungsgrund 173 festgestellt. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
- 8.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (176)
- Es arbeiteten keine Einführer bei der Untersuchung mit.
- (177)
- Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Einführer zur Mitarbeit konnte die Kommission nicht untersuchen, ob die Einführer schlechte Ergebnisse erzielten oder nicht in der Lage waren, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben.
- (178)
- Die Kommission stellte fest, dass Einführer und Lieferketten neben der umfangreichen Unionsproduktion auch auf Einfuhren aus mehreren alternativen Ländern zurückgreifen können.
- (179)
- Daher wird der Schluss gezogen, dass nichts darauf hindeutet, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen für die Einführer der überprüften Ware hatten.
- 8.3.
- Interesse der Verwender
- (180)
- Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit. Daher war die Kommission nicht in der Lage, eine Analyse der Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Lage der Verwender vorzunehmen.
- (181)
- Den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zufolge wirken sich die Maßnahmen in Bezug auf Stahlräder nur in begrenztem Maße auf Automobilhersteller aus. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der von einem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgenommenen Schätzung, der zufolge auf einen Komplettsatz an Stahlrädern rund 0,6 % der Kosten für die Herstellung eines Kleinwagens bzw. 0,7 % der Kosten für die Herstellung eines Lkw entfallen.
- (182)
- Es liegen keine sonstigen Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Maßnahmen nennenswerte negative Auswirkungen auf die Verwender hätten, die die positiven Effekte der Fortsetzung der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.
- (183)
- Somit bestätigt sich, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde.
- 8.4.
- Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
- (184)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein zwingender Grund hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China spricht.
- 9.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (185)
- Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.
- (186)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (187)
- Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (188)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (189)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(64). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (190)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(65) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (191)
- Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen wurden oben ausführlich dargelegt.
- (192)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat eine positive Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 65 vom 4.3.2020, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/353/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1165/oj).
- (4)
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (
ABl. C, C/2024/3539, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3539/oj ).- (5)
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (
ABl. C, C/2025/1461, 3.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1461/oj ).- (6)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2778.
- (7)
Alle drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehörten dem Antragsteller an, der den Antrag unter der Bedingung gestellt hat, dass jedem Hersteller eine anonyme Behandlung gewährt wird, da die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art seitens der Abnehmer in der Union, die auch Abnehmer der chinesischen ausführenden Hersteller sind, bestehe. Die Kommission erachtete das Ersuchen um Anonymität als hinreichend begründet und gab ihm entsprechend statt.
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L, 2024/1666, 7.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj ); Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1444/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/100/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj).- (9)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 208.
- (10)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 60; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 38; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 192.
- (11)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgründe 66-68; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 40; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 193-194. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (12)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgründe 61-65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 43; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 195-201.
- (13)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 62; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 52; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 202.
- (14)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 33; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 203.
- (15)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 73; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 204.
- (16)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024) 91 vom 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=de.
- (17)
Siehe Seite 11 des Antrags (allgemein einsehbare Fassung).
- (18)
Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (19)
Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (20)
Siehe https://www.baoganggf.com/gsjj (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (21)
Siehe: https://www.shougang.com.cn/en/ehtml/CompanyProfile.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (22)
Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/index.html (abgerufen am 17. März 2025).
- (23)
Siehe https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (24)
Ebd.
- (25)
Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
- (26)
Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (27)
Siehe Kapitel II Abschnitt 3.8 des Dreijahres-Aktionsplans für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (28)
Ebd., Kapitel I, Abschnitt 2.
- (29)
Ebd., Kapitel I, Abschnitt 3.2.
- (30)
Siehe Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (31)
Arbeitsplan zur Umgestaltung, Modernisierung und strukturellen Optimierung des Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (32)
14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/21/1119/11/DFD9D26D73D90F7D_abc.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (33)
Aktionsplan 2020 für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/20/0715/11/7BF7729C99CEB3EA_abc.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (34)
Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und Umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen” , abrufbar unter: https://www.jiaxing.gov.cn/art/2022/4/20/art_1228922756_59529426.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (35)
Siehe Jahresbericht von Baoshan Iron and Steel Ltd. von 2023, S. 41, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2024-04-27/600019_20240427_B5D4.pdf (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (36)
Siehe: https://www.wuganggroup.cn/people/3143 (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (37)
Siehe: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MjM5Njg2NjIwMQ==&mid=2654952836&idx=1&sn=505b807e2826f1e3e6f08ba15b727722&chksm=bd294c728a5ec5641240246649545fda2b2065c015f861fa599249b2165962ca848a25a1faa2&token=1369557425&lang=zh_CN#rd (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (38)
Siehe https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (39)
Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/gsld.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (40)
Siehe: http://www.cncma.org/article/472 (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (41)
Ebd.
- (42)
Siehe https//www.miit.gov.cn/cms_files/filemanager/oldfile/miit/n5084605/c7592204/part/752209.pdf, S. 55, wo hochfeste Verbindungselemente aufgeführt sind.
- (43)
Siehe http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf, S. 29.
- (44)
http://www.haiyan.gov.cn/art/2019/12/6/art_1512856_40973400.html.
- (45)
Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
- (46)
Siehe 14. Fünfjahresplans der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (47)
Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, insbesondere Abschnitte I und II.
- (48)
Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 20. Oktober 2025).
- (49)
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 63; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 33.
- (50)
Statistikinstitut der Türkei (TUIK).
- (51)
Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA).
- (52)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
- (53)
Siehe Link in Fußnote 58. Die Unterposition NACE 29.3 — Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen ist auf der Website des TUIK nicht verfügbar.
- (54)
Verweis einfügen.
- (55)
https://www.iochpe.com.br/en/financial-information/results-center/.
- (56)
https://info.eepcindia.org/files/1694965929.pdf.
- (57)
https://www.usitc.gov/press_room/news_release/2024/er1017_66025.htm.
- (58)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1693/oj.
- (59)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
- (60)
Der Antragsteller verwies auf die vom Verband der europäischen Automobilhersteller (European Automobile Manufacturers’ Association – ACEA) veröffentlichten Statistiken im ACEA-Pocket-Guide-2025-2026.pdf, insbesondere auf den Seiten 19 und 21, aus denen hervorgeht, dass die Produktion von Personenkraftwagen (– 6,2 %) und Nutzfahrzeugen (– 9,5 %) im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr deutlich zurückgegangen ist.
- (61)
8708709980 (Stahlräder für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Omnibusse), 8716909095 (Stahlräder für Anhänger und Sattelanhänger) und 8716909097 (Stahlräder für Anhänger und Sattelanhänger).
- (62)
Eurostat – News Articles – Annual inflation more than tripled in the EU in 2022: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/w/ddn-20230309-2.
- (63)
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Labour market and wage developments in Europe 2024, S. 47: https://op.europa.eu/webpub/empl/lmwd-annual-review-leaflet-2024/.
- (64)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 17, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.
- (65)
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (
ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
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