Präambel VO (EU) 2026/431

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland(*), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 27. Mai 2024 die Verordnung (EU) 2024/1485 angenommen.
(2)
Am 30. September 2025 hat die Sprecherin der Europäischen Kommission eine Erklärung veröffentlicht, in der die Entscheidung Russlands, aus dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auszutreten, verurteilt wird. Der Erklärung zufolge zeigt diese Entscheidung eindeutig, dass Russland den Schutz der Menschenrechte missachtet.
(3)
Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die Menschenrechtsverletzungen und die Repressionen in Russland.
(4)
Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass acht natürliche Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgenommen werden sollten.
(5)
Die Verordnung (EU) 2024/1485 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L, 2024/1485 vom 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1485/oj.

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