ANHANG VO (EU) 2026/449
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.2.2.2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- einen gültigen Besatzungsausweis eines Besatzungsmitglieds, das bei einem Luftfahrtunternehmen der Union oder einem ausländischen Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 beschäftigt ist, oder;
- 2.
- Nummer 1.2.2.3. erhält folgende Fassung:
- 1.2.2.3.
- Der Zugang zu Sicherheitsbereichen kann Privatpiloten und gegebenenfalls begleitenden Besatzungen gewährt werden, die nichtgewerbliche Flüge mit einem zuvor auf dem Flughafen gelandeten Luftfahrzeug durchführen und zwar für die Zwecke des Abflugs oder für den für die betriebliche Instandhaltung des Luftfahrzeugs unbedingt erforderlichen Zeitraum. Um Zugang zu erhalten, gelten für sie folgende Bedingungen:
- a)
- Ihre Pilotenlizenz wird vor dem Zutritt überprüft.
- b)
- Ihr Zugang ist auf den Bereich beschränkt, in dem ihr Luftfahrzeug abgestellt ist, und auf die Strecke zwischen dem Terminal oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug.
- c)
- Sofern dies für Besatzungen und Fluggäste der allgemeinen Luftfahrt vor Ort erforderlich ist, müssen sie begleitet werden.
Unbeschadet der in den Buchstaben b und c genannten Bedingungen, kann einem Privatpiloten, der unter die in dieser Nummer beschriebenen Betriebsbedingungen fällt, Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt werden, wenn er im Besitz eines gültigen Flughafenausweises nach Nummer 1.2.2.2 Buchstabe c oder eines gültigen nationalen Personalausweises ist, der gemäß den Anforderungen der Nummern 1.2.3. und 11.2.6. ausgestellt wurde.
- 3.
- Nummer 1.2.2.6. erhält folgende Fassung:
- 1.2.2.6.
- Für die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen müssen Fahrzeuge sichtbar mit einem gültigen Fahrzeugausweis versehen sein. Der Fahrzeugausweis muss auf seine Gültigkeit und seine Übereinstimmung mit dem betreffenden Fahrzeug überprüft werden, bevor einem Fahrzeug die Zufahrt zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird.
- 4.
- Nummer 1.4.3.2. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Sprengstoffspürhunde, es sei denn, das Verfahren nach Nummer 1.4.5 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 findet Anwendung, und;
- 5.
- Folgende Nummern werden eingefügt:
- 3.0.9.
- Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „zusätzliche Stationsverfahren” ein von einem ausländischen Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Dokument, mit dem das Luftfahrtunternehmen bestätigt, dass das Stationsverfahren den Anforderungen des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt des betreffenden Mitgliedstaats, von dem aus oder in den es gewerbliche Flüge durchführt, genügt.
- 3.0.10.
- Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 stellt die zuständige Behörde sicher, dass ausländische Luftfahrtunternehmen, die Dienste in das und aus dem Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats erbringen, einen schriftlichen Nachweis über die Festlegung, Durchführung und Aufrechterhaltung zusätzlicher Stationsverfahren vorlegen, die den Anforderungen ihres nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt entsprechen, es sei denn, diese Anforderungen sind bereits im Sicherheitsprogramm des betreffenden Luftfahrtunternehmens geregelt.
- 6.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 6.0.9.
- Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „hermetisch verschlossener Behälter” einen Behälter, dessen Beschaffenheit und Versiegelungsmerkmale einen Austausch von Partikeln oder Dämpfen mit der Außenumgebung verhindern, auch wenn der Behälter selbst so angeliefert wird, dass er sich bereits in einem Container, auf einer Palette oder einer aus Luftfracht bzw. Bordvorräten und Flughafenlieferungen zusammengestellten Sendung befindet, die nicht hermetisch verschlossen ist.
- 7.
- Nummer 6.2.1.3 erhält folgende Fassung:
- 6.2.1.3.
- Sendungen, die aus den in Nummer 6.0.9 genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden reglementierten Beauftragten bzw. Luftfahrtunternehmen nur unter einer der folgenden Bedingungen als Luftfracht oder Luftpost akzeptiert werden:
- a)
- Sie stammen von einem bekannten Versender nach Nummer 6.4. und werden von diesem geliefert.
- b)
- Sie wurden von einer als Verlader agierenden Stelle bearbeitet, von der die Sendungen nicht ursprünglich stammen.
- c)
- Sie wurden von einem reglementierten Beauftragten nach Nummer 6.3.2.3. Buchstabe b ausgewählt.
- d)
- Sie unterliegen einer von der zuständigen Behörde festgelegten Kombination aus Kontrollen (Screening) und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt und dies der Kommission mitgeteilt wird.
Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verlader muss von der zuständigen Behörde ausschließlich für diese besonderen Tätigkeiten als bekannter Versender zugelassen werden. Mit der Zulassung, die sich auf die besonderen Tätigkeiten erstrecken muss, muss die Erfüllung der unter Nummer 6.4.2. genannten Anforderungen sowohl für den Standort des Verladers als auch für den Standort des ursprünglichen Herstellers der Sendungen bestätigt werden.
Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 31. Dezember 2027.
- 8.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 6.2.1.7.
- Daneben unterliegt die Kontrolle von Fracht und Post den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
- 9.
- Die Nummern 6.8.1.6. bis 6.8.1.9. werden gestrichen.
- 10.
- Die Nummern 6.8.4.10., 6.8.4.11. und 6.8.4.12. werden gestrichen.
- 11.
- Nummer 8.1.2.3. wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Röntgengeräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission angewandt werden,
- b)
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- ETD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a angewandt werden,
- c)
- Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- EVD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.
- 12.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 8.1.2.4.
- Bordvorräte, die aus den in Nummer 6.0.9. genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden reglementierten Lieferanten bzw. Luftfahrtunternehmen nur unter einer der folgenden Bedingungen als Bordvorräte akzeptiert werden:
- a)
- Sie stammen von einem bekannten Lieferanten.
- b)
- Sie unterliegen einer von der zuständigen Behörde festgelegten Kombination aus Kontrollen (Screening) und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt und dies der Kommission mitgeteilt wird.
Absatz 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2027.
- 13.
- In Nummer 8.1.4.4. erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Validierungen müssen aufgezeichnet und, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, vor der Benennung vorgenommen und danach alle drei Jahre wiederholt werden.”
- 14.
- Nummer 8.1.4.5. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle drei Jahre oder;
- 15.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 8.1.4.8.
- Eine Inspektion durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Lieferanten an dessen Betriebsstandort angesehen werden, vorausgesetzt sie erstreckt sich auf die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms und dient der Bestätigung der Mängelfreiheit. Im Anschluss an die Inspektion muss die zuständige Behörde der Stelle einen angemessenen Nachweis über die erfolgreiche Neuvalidierung vorlegen, der der benennenden Stelle zur Verfügung gestellt werden muss.
- 16.
- Nummer 9.0.2. erhält folgende Fassung:
- 9.0.2
- Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Flughafenlieferungen” : alle Gegenstände, die zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten im Sicherheitsbereich von Flughäfen bestimmt sind, im Unterschied zu „Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden” ;
- b)
- „reglementierter Lieferant von Flughafenlieferungen” : ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die ausreichen, um die Lieferung von Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich zu gestatten und Kontrollen von Flughafenlieferungen vorzunehmen;
- c)
- „bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen” : ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die ausreichen, um die Lieferung von Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu gestatten.
- 17.
- Nummer 9.1.2.3. wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Röntgengeräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission angewandt werden,
- b)
- Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- ETD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a angewandt werden,
- c)
- Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- EVD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a angewandt werden.
- 18.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 9.1.2.4.
- Lieferungen, die aus den in Nummer 6.0.9. genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden Flughafenbetreiber bzw. reglementierten Lieferanten nur unter einer der folgenden Bedingungen als Flughafenlieferungen akzeptiert werden:
- a)
- Sie stammen von einem bekannten Lieferanten.
- b)
- Sie unterliegen einer von der zuständigen Behörde festgelegten Kombination aus Kontrollen (Screening) und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt und dies der Kommission mitgeteilt wird.
Absatz 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2027.
- 19.
- Die Nummern 9.1.3. und 9.1.4. erhalten folgende Fassung:
- 9.1.3.
- Zulassung reglementierter Lieferanten
- 9.1.3.1.
- Reglementierte Lieferanten werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung als reglementierter Lieferant gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
Jede Stelle, die für die in Nummer 9.1.5. genannten Sicherheitskontrollen Sorge trägt und Flughafenlieferungen kontrolliert, muss als reglementierter Lieferant zugelassen werden.
- 9.1.3.2.
- Für die Zulassung reglementierter Lieferanten gilt folgendes Verfahren:
- a)
- Den Status eines reglementierten Lieferanten muss die Stelle bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragen, in dem ihr Betriebsstandort liegt.
Der Antragsteller muss der betreffenden zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vorlegen. Das Programm muss eine Beschreibung der Methoden und Verfahren enthalten, die der Lieferant nach Nummer 9.1.5. befolgen muss. Zudem muss das Programm eine Beschreibung enthalten, wie der Lieferant selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren überwacht.
Außerdem muss der Antragsteller die in Anlage 9-A enthaltene „Verpflichtungserklärung — reglementierter Lieferant von Flughafenlieferungen” vorlegen. Diese Erklärung muss vom Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet werden.
In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden.
- b)
- Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und kontrolliert dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller Nummer 9.1.5. befolgt.
- c)
- Erachtet die zuständige Behörde die gemäß den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum reglementierten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette erfasst werden. Bei Erfassung in der Datenbank muss die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat vergeben. Hat die zuständige Behörde Zweifel, muss sie der Stelle, welche die Zulassung als reglementierter Lieferant beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitteilen.
- d)
- Ein reglementierter Lieferant gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt sind.
- 9.1.3.3.
- Die Validierung reglementierter Lieferanten muss in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt werden. Hierbei muss auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt werden, um festzustellen, ob der reglementierte Lieferant Nummer 9.1.5. nach wie vor befolgt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Lieferanten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung am Betriebsstandort angesehen werden, sofern sie alle Anforderungen gemäß Nummer 9.1.5. abdeckt.
- 9.1.3.4.
- Hat die zuständige Behörde Zweifel daran, dass der reglementierte Lieferant die Anforderungen nach Nummer 9.1.5. noch erfüllt, muss sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Lieferant für die jeweiligen Betriebsstandorte entziehen.
- 9.1.3.5.
- Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein nach Nummer 9.1.3. zugelassener reglementierter Lieferant in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
- 9.1.4.
- Benennung bekannter Lieferanten
- 9.1.4.1.
- Jede Stelle ( „der Lieferant” ), die für die in Nummer 9.1.5. genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist, jedoch keine Kontrolle von Flughafenlieferungen durchführt, muss vom Flughafenbetreiber als bekannter Lieferant benannt werden.
- 9.1.4.2.
- Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:
- a)
- die „Verpflichtungserklärung — bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen” gemäß Anlage 9-B. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen;
- b)
- das Sicherheitsprogramm, das die in Nummer 9.1.5. genannten Sicherheitskontrollen abdeckt.
- 9.1.4.3.
- Alle bekannten Lieferanten müssen auf der Grundlage folgender Validierungen benannt werden:
- a)
- Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms gemäß Nummer 9.1.5.;
- b)
- Umsetzung des Sicherheitsprogramms ohne Mängel.
Als rechtlichen Nachweis der Benennung kann die zuständige Behörde von den Flughafenbetreibern verlangen, dass sie die erforderlichen Angaben zum bekannten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette erfassen. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt der Flughafenbetreiber für jeden benannten Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.
Der Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flughafenlieferungen darf nur gewährt werden, nachdem der Status des Lieferanten festgestellt wurde. Hierzu wird der Status gegebenenfalls in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüft oder ein alternativer Mechanismus angewandt, mit dem dasselbe Ziel erreicht wird.
Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant Nummer 9.1.5 noch befolgt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.
- 9.1.4.4.
- Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen des Flughafenbetreibers für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.
Validierungen müssen aufgezeichnet und, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, vor der Benennung vorgenommen und danach alle drei Jahre wiederholt werden.
Erfolgt die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers, müssen ihm diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.
- 9.1.4.5.
- Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:
- a)
- entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle drei Jahre oder
- b)
- ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Verbringung von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten in den Sicherheitsbereich, die Folgendes umfassen:
- —
-
Überprüfung, dass die Person, die Lieferungen im Namen des bekannten Lieferanten liefert, ordnungsgemäß geschult wurde;
- —
-
Überprüfung, dass die Lieferungen ordnungsgemäß gesichert sind;
- —
-
Kontrolle der Lieferungen in gleicher Weise wie Lieferungen, die von einem nicht bekannten Lieferanten stammen.
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber erfolgen.
Option b darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen des Flughafenbetreibers handelt.
- 9.1.4.6.
- Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren müssen im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festgelegt werden.
- 9.1.4.7.
- Der Flughafenbetreiber muss folgende Unterlagen aufbewahren:
- a)
- eine Liste aller bekannten Lieferanten, die er benannt hat, mit Angabe des Ablaufdatums ihrer Benennung;
- b)
- die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und alle Berichte zu dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Benennung.
Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt.
- 9.1.4.8.
- Eine Inspektion durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Lieferanten an dessen Betriebsstandort angesehen werden, vorausgesetzt sie erstreckt sich auf die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms und dient der Bestätigung der Mängelfreiheit. Im Anschluss an die Inspektion muss die zuständige Behörde der Stelle einen angemessenen Nachweis über die erfolgreiche Neuvalidierung vorlegen, der der benennenden Stelle zur Verfügung gestellt werden muss.
- 20.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 9.1.5.
- Sicherheitskontrollen, die von einem reglementierten Lieferanten, einem bekannten Lieferanten oder einem Flughafenbetreiber durchgeführt werden müssen
- 9.1.5.1.
- Ein reglementierter Lieferant oder ein bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen oder ein Flughafenbetreiber, der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringt, muss
- a)
- eine für die Sicherheit im Unternehmen zuständige Person benennen;
- b)
- gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins nach Nummer 11.2.7. absolvieren, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten;
- c)
- gewährleisten, dass Personen, die Kontrollen von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung nach Nummer 11.2.3.3. erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung nach Nummer 11.2.3.10. erhalten;
- d)
- unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen verhindern;
- e)
- nach vernünftigem Ermessen gewährleisten, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände versteckt sind;
- f)
- manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen oder Behältern anbringen, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder diese physisch schützen.
Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht während des Transports auf der Luftseite.
- 9.1.5.2.
- Setzt ein reglementierter Lieferant oder bekannter Lieferant für den Transport von Lieferungen an den Flughafen ein anderes Unternehmen ein, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers ist, muss der reglementierte Lieferant oder bekannte Lieferant sicherstellen, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
- 21.
- Anlage 9-A erhält folgende Fassung:
ANLAGE 9-A
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihren Durchführungsrechtsakten erkläre ich hiermit:- —
-
Die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens sind nach meinem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und gewissenhaft.
- —
-
Die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Praktiken und Verfahren werden an allen durch das Programm abgedeckten Betriebsstandorten angewandt und aufrechterhalten.
- —
-
Dieses Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten Änderungen der Unionsrechtsvorschriften zu entsprechen, es sei denn, [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es künftig keine Flughafenlieferungen mehr zu kontrollieren und durchzuführen wünscht (und folglich nicht mehr als reglementierter Lieferant tätig sein will).
- —
-
[Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde] schriftlich
- a)
- über kleinere Änderungen an seinem Sicherheitsprogramm, z. B. Name des Unternehmens, für die Sicherheit verantwortliche Person oder Kontaktangaben der Ansprechpartner, und zwar unverzüglich, mindestens aber binnen 10 Arbeitstagen, und
- b)
- über geplante größere Änderungen, z. B. neue Kontrollverfahren, umfangreichere Bauarbeiten, die die Einhaltung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften beeinträchtigen könnten, Betriebsstandort- oder Anschriftenwechsel, und zwar mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn/der geplanten Änderung.
- —
-
Um die Erfüllung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren.
- —
-
[Name des Unternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle schwerwiegenden Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf Flughafenlieferungen relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Lieferungen verbotene Gegenstände zu verstecken.
- —
-
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind.
- —
-
[Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn
- a)
- es seine Tätigkeit einstellt,
- b)
- es Flughafenlieferungen nicht mehr kontrolliert,
- c)
- es die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- 22.
- Folgende Anlage wird angefügt:
ANLAGE 9-B
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihren Durchführungsrechtsakten erkläre ich hiermit:- —
-
[Name des Unternehmens] wird
- a)
- eine für die Sicherheit im Unternehmen zuständige Person benennen;
- b)
- gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins nach Nummer 11.2.7. absolvieren, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten;
- c)
- gewährleisten, dass Personen, die Sicherheitskontrollen außer Kontrollen von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung nach Nummer 11.2.3.10. erhalten;
- d)
- unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen verhindern;
- e)
- nach vernünftigem Ermessen gewährleisten, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände versteckt sind;
- f)
- manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen oder Behältnissen anbringen, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder diese physisch schützen (gilt nicht während des Transports auf der Luftseite).
Setzt [Name des Unternehmens] ein anderes Unternehmen für den Transport von Lieferungen ein, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers ist, muss [Name des Unternehmens] sicherstellen, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden:
- —
-
Um die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren.
- —
-
[Name des Unternehmens] wird [den Flughafenbetreiber] über alle schwerwiegenden Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände, die in Bezug auf die Flughafenlieferungen relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Flughafenlieferungen verbotene Gegenstände zu verstecken, unterrichten.
- —
-
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter nach Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden und sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind.
- —
-
[Name des Unternehmens] unterrichtet [den Flughafenbetreiber], wenn
- a)
- es seine Tätigkeit einstellt,
- b)
- es die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.
- 23.
- In Nummer 11.1.1. wird Absatz 2 gestrichen.
- 24.
- Nummer 12.0.5.4. erhält folgende Fassung:
- 12.0.5.4.
- Die Kommission kann Sicherheitsausrüstungen gemäß Nummer 12.0.5.3. den „EU-Stempel” -Kennzeichnungsstatus verleihen, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihr gegenüber nachgewiesen hat, dass diese Sicherheitsausrüstungen den in diesem Kapitel festgelegten Standards entsprechen und sie diesen Nachweis validiert hat.
- 25.
- Nummer 12.4.2.1. erhält folgende Fassung:
- 12.4.2.1.
- Alle EDS-Geräte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Alle vor dem 1. September 2022 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.
- b)
- Alle vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2027 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 3.1 entsprechen.
- c)
- Alle ab dem 1. September 2027 installierten Geräte müssen mindestens dem Standard 3.2 entsprechen.
- 26.
- Nummer 12.4.2.2. wird gestrichen.
- 27.
- In Nummer 12.6.2. Absatz 2 wird die Datumsangabe 1. Oktober 2025 durch 31. Dezember 2026 ersetzt.
- 28.
- Nummer 12.9.1.1. erhält folgende Fassung:
- 12.9.1.1.
- Ein Sprengstoffspürhund muss in der Lage sein, die in Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission genannten Materialien zu entdecken und anzuzeigen.
- 29.
- Nummer 12.9.1.4. erhält folgende Fassung:
- 12.9.1.4.
- Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer können für Kontrollen eingesetzt werden, wenn der Hundeführer die Theorieprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, der Sprengstoffspürhund den Geruchserkennungstest erfolgreich abgeschlossen hat und wenn beide zusammengenommen als Team zugelassen wurden.
- 30.
- Nummer 12.9.1.8. erhält folgende Fassung:
- 12.9.1.8.
- Nach Zulassung durch die zuständige Behörde darf ein Sprengstoffspürhunde-Team nur für die Methodik und die Bereiche, für die es zugelassen wurde, für Sicherheitskontrollen eingesetzt werden.
- 31.
- Nummer 12.9.2.5. erhält folgende Fassung:
- 12.9.2.5.
- Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstoffdetektion eingesetzt wird, muss einen implantierten Transponder tragen, der eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglicht.
- 32.
- Die Nummern 12.9.3.3. bis 12.9.3.6. erhalten folgende Fassung:
- 12.9.3.3.
- Die Schulung muss von Ausbildern durchgeführt werden, die gemäß Nummer 11.5. qualifiziert sind.
- 12.9.3.4.
- Hunde, die zur Sprengstoffdetektion ausgebildet werden, dürfen nur zu diesem Zweck eingesetzt werden.
- 12.9.3.5.
- Bei der Schulung müssen echte Sprengstoffe oder Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, verwendet werden.
- 12.9.3.6.
- Personen, die echte Sprengstoffe oder Ausbildungshilfen handhaben, müssen zur Vermeidung von Kontamination eine angemessene Schulung erhalten.
- 33.
- Die Nummern 12.9.3.11. und 12.9.3.12. erhalten folgende Fassung:
- 12.9.3.11.
- Wiederholungsschulungen für ein Sprengstoffspürhunde-Team müssen mindestens alle sechs Wochen durchgeführt werden. Die Mindestdauer der Wiederholungsschulung muss mindestens vier Stunden innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen betragen. Diese Anforderung gilt nicht für den Fall, dass ein Sprengstoffspürhund mindestens wöchentlich einem Erkennungstraining aller in Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführten Materialien unterliegt.
- 12.9.3.12.
- Bei der Wiederholungsschulung müssen echte Sprengstoffe oder Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, verwendet werden.
- 34.
- Die Nummern 12.9.3.14. und 12.9.3.15. erhalten folgende Fassung:
Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
- 12.9.3.14.
- Wird ein Sprengstoffspürhund für Kontrolltätigkeiten eingesetzt, muss er in jedem Einsatzbereich trainiert werden, der in Anlage 12-F des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt ist, sofern das Team eingesetzt wird, um sicherzustellen, dass es die in Anlage 12-D jenes Anhangs festgelegte Leistung erfüllt.
- 12.9.3.15.
- Die in Anlage 12-F des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführte Ausbildung im Einsatzbereich muss während des Einsatzzeitraums im Rahmen einer fortlaufenden Stichprobe erfolgen, wobei die Detektionsleistung des Sprengstoffspürhunds mittels zugelassener Schulungshilfen in jedem Einsatzgebiet, in dem der Sprengstoffspürhund eingesetzt wird, gemessen wird.
- 35.
- Folgende Nummer wird eingefügt:
- 12.9.3.16.
- Die Schulung muss an bereits kontrollierten und gesicherten Gegenständen durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj).
- (**)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj).
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).
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