Artikel 3 VO (EU) 2026/460
Übergangsmaßnahmen
(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/897 zugelassenen Zubereitungen aus Thiaminmononitrat und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten bestimmt sind und die vor dem 19. September 2026 gemäß den vor dem 19. März 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. März 2027 gemäß den vor dem 19. März 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. März 2028 gemäß den vor dem 19. März 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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