Artikel 1 VO (EU) 2026/471
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- „grüne Weinlese” die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus.
- 2.
- Artikel 61 erhält folgende Fassung:
Artikel 61
Geltungsdauer
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen.
- 3.
- Artikel 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die gemäß Artikel 64 erteilten Genehmigungen gelten bis zum letzten Tag des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden die in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gegen Erzeuger, die eine gültige Genehmigung besitzen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilt wurde, keine in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden vor dem Tag des Ablaufs ihrer Genehmigung und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 mitteilen, dass sie diese nicht in Anspruch nehmen wollen.
Wird ein genau festgelegtes Gebiet von einem oder beiden Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2116 erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen, die in diesem Gebiet verwendet werden sollen und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auslaufen, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eintreten, um bis zu zwölf Monate verlängern. Anpflanzungsgenehmigungen können gemäß diesem Unterabsatz nur einmal verlängert werden. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Inhaber aller betroffenen Genehmigungen, dass deren Geltungsdauer verlängert wurde. Setzt der Inhaber einer Anpflanzungsgenehmigung die zuständigen Behörden spätestens bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind, davon in Kenntnis, dass er auf die Genehmigung verzichtet, so finden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf begründeten Antrag des Inhabers einer gemäß den Artikeln 64 und 68 der vorliegenden Verordnung erteilten Anpflanzungsgenehmigung, der von einem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen ist, von der Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung absehen.
Genehmigungen, die gemäß Artikel 66 am 18. März 2026 oder danach erteilt werden, sowie Genehmigungen, die gemäß dem Genannten Artikel erteilt wurden und an jenem Tag gültig sind, gelten bis zum letzten Tag des achten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen Erzeuger, die eine gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt.
Gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 68 erteilte Genehmigungen laufen am letzten Tag des letzten Wirtschaftsjahres, in dem sie gültig waren, aus.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(6) Die Mitgliedstaaten können aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen verlangen, dass aufgegebene Rebflächen gerodet werden.
- 4.
- Artikel 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten können
- a)
- auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
- b)
- die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe einschränken oder für diese Gebiete keine Genehmigungen ausstellen;
- c)
- die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete oder für Reben, aus denen bestimmte Weinsorten erzeugt werden, oder einschränken für bestimmte Gebiete keine Genehmigungen ausstellen, in denen in begründeten Krisenfällen nationale oder unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung durchgeführt werden.
Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in den betreffenden Regionen in Anspruch genommen werden müssen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
- (3)
- In Absatz 2 genannte Einschränkungen, die angewandt werden, müssen zur Steuerung des Produktionspotenzials beitragen. Sie sind durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe zu rechtfertigen:
- ii)
- Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
- a)
- die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
- b)
- die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung oder eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte, die das Ansehen einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ausnutzen wollen, zu verhindern.
- 5.
- Artikel 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- e)
- in Regionen, in denen der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c einzuschränken, muss der Antragsteller die festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, die dazu eingeführt wurden, dass auf den neu anzupflanzenden Rebflächen keine übermäßigen Erträge erzielt werden.
- b)
- Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben oder ihrer Qualität;
- 6.
- Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung, Erzeugervereinigungen im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen berücksichtigen, sofern die relevanten betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen geschlossen haben.”
- 7.
- Artikel 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 haben Erzeuger, die eine Rebfläche gemäß Artikel 216 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 gerodet haben, keinen Anspruch darauf, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen für diese Fläche zu beantragen oder zu erhalten.”
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) „Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Genehmigung muss in dem Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können in Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe infrage kommen, die Inanspruchnahme von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die aufgrund der Rodung von Rebflächen außerhalb des betreffenden Gebiets erteilt wurden, auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten berufsständischen Organisation im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung oder einer Erzeugervereinigung im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 beschränken.
- c)
- Der folgende Absatz wird eingefügt:
(3a) Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung der in Absatz 1 genannten Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen:
- a)
- Die Genehmigung wird in demselben von dem Mitgliedstaat festgelegten geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist;
- b)
- es dürfen nur Reben, aus denen bestimmte Weinsorten erzeugt werden, und Erzeugungsverfahren, für die die Mitgliedstaaten nicht festgestellt haben, dass sie den Durchschnittsertrag der Erzeugungsregion wesentlich erhöhen, oder nur traditionelle Erzeugungsverfahren dieser jeweiligen Region genutzt werden, wenn die betreffende gerodete Fläche in einer Erzeugungsregion liegt, die der Mitgliedstaat als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat;
- c)
- die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat;
- d)
- die Mitgliedstaaten können Kriterien für die Erteilung und Verwaltung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen festlegen, um eine Ausbreitung der Rebflächen und der Weinerzeugung in Regionen, in denen es leicht zu einem Überangebot kommen kann und in denen Krisenmaßnahmen durchgeführt wurden, zu verhindern und um Marktentwicklungen im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen sektorbezogenen Strategien Rechnung zu tragen.
Die in Unterabsatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen gelten nicht für Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, in denen außergewöhnlich schwierige Anbaubedingungen vorliegen, die auf in Anhang II Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273(*) der Kommission genannte strukturelle und morphologische Faktoren zurückzuführen sind.
- 8.
- Artikel 67 erhält folgende Fassung:
Artikel 67
De minimis
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre 10000 ha nicht überstiegen haben, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt, das Genehmigungssystem umzusetzen. Ist die Bedingung, dass die Rebflächen 10000 ha nicht übersteigen, nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist.
- 9.
- In Artikel 69 erhält folgende Fassung:
Artikel 69
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie zusätzliche Vorschriften zu Folgendem festlegt:
- a)
- die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
- b)
- die Voraussetzungen für die in Artikel 62 Absatz 6 genannte Rodung aufgegebener Rebflächen;
- c)
- Vorschriften für die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
- d)
- das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
- e)
- die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3 und 3a.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung zusätzlicher Kriterien zu den in Artikel 64 Absätze 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu ändern.
- 10.
- Artikel 119 erhält folgende Fassung:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird diese Bezeichnung um Folgendes ergänzt:
- i)
- den Begriff „alkoholfrei” , wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,5 % vol beträgt, zusammen mit der Angabe 0,0 %, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,05 % vol beträgt;
- ii)
- den Begriff „alkoholreduziert” , wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Erzeugnisse der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.
- ii)
- Folgender Buchstabe wird angefügt:
- k)
- bei Weinbauerzeugnissen gemäß Buchstabe a , die ganz oder teilweise einer Entalkoholisierung unterzogen wurden, die Bezeichnung „durch Entalkoholisierung gewonnen” .
- iii)
- Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Verpflichtung obligatorischen Angaben auf einer bestimmten Verpackung zu machen, gilt nur einmal in Bezug auf diese Verpackung.”
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(6) Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt die Anforderung, die in den Buchstaben h und i genannten Angaben zu machen, für ausschließlich für die Ausfuhr bestimmte Weinerzeugnisse nicht.
- 11.
- Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- „die Begriffe betreffend einen Betrieb, die Bedingungen für ihre Verwendung und ihr Bezug zu Marken und Handelsbezeichnungen.
- b)
- Unter Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt:
- v)
- die Kenntlichmachung der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Nennung der elektronischen Mittel gemäß Artikel 119 Absätze 4 und 5, auch mittels eines einheitlichen Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
- vi)
- die Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte und an neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für verpflichtende Informationen, die für Verbraucher relevant sind oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.
- 12.
- Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten können in abnehmender Reihenfolge ihrer Priorität Beschlüsse der Branchenverbände, die gemäß den Artikeln 157 und 158 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, Erzeugervereinigungen, die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannt sind, und Erzeugerorganisationen, die gemäß den Artikeln 152 und 154 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, berücksichtigen, wenn diese Verbände und Vereinigungen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 und Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ für den Weinsektor in dem Wirtschaftsgebiet oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem bzw. denen die Vorschriften angewendet werden sollen.
- 13.
- Artikel 172b erhält folgende Fassung:
Artikel 172b
Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
(1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte anerkannte Erzeugervereinigungen, sofern diese Verbände oder Vereinigungen im Weinsektor tätig sind und gemäß Artikel 164 Absatz 3 bzw. Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ in dem betreffenden geografischen Gebiet gelten, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese Indikatoren nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse verhindern.
(2) Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte nationale Wettbewerbsbehörde kann in Einzelfällen beschließen, dass einer oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten, zur Orientierung gedachten Preisindikatoren in Zukunft zu ändern, oder aufzuheben sind oder nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, damit der Wettbewerb nicht in Bezug einen wesentlichen Anteil der betreffenden Erzeugnisse verhindert wird, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet ist.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
- 14.
- Artikel 216 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese und die Rodung in begründeten Krisenfällen”
- b)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein, die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen in begründeten Krisenfällen gewähren.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen für die Krisendestillation und für die grüne Weinlese dürfen die Summe der Kosten der betreffenden Maßnahme, eines Anreizes zur Durchführung einer solchen Maßnahme und gegebenenfalls der Kosten des Erzeugnisses nicht übersteigen und müssen ausreichend sein, um zur Bewältigung der Krise beizutragen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen für die Rodung produktiver Rebflächen dürfen die Summe der direkten Kosten der Durchführung der Rodung und eines finanziellen Ausgleichs, der sich auf bis zu 100 % der geschätzten Einkommenseinbußen eines Jahres für die gerodete Fläche belaufen kann, nicht übersteigen.
Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und ausreichend sein, um die Krise zu bewältigen.
Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für nationale Zahlungen für die Destillation und die grüne Weinlese bereitgestellt wird, darf 25 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 für das betreffende Jahr insgesamt zugewiesenen Mittel nicht übersteigen.
- c)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten nationalen Zahlungen anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung. In diesen Mitteilungen begründen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Maßnahme, deren Laufzeit, die Unterstützungsbeträge und weitere detaillierte Regelungen anhand der besonderen Marktgegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat und in den Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll.
Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Ausschussverfahrens, ob der Betrag, die Laufzeit und die anderen detaillierten Regelungen der Maßnahme gebilligt werden und ob die Zahlungen an die Weinerzeuger gewährt werden können.
Begünstigte nationaler Zahlungen für die Rodung gemäß diesem Artikel können in den zehn Wirtschaftsjahren nach dem Jahr, in dem die Rodung stattgefunden hat, keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 beantragen. Der Mitgliedstaat widerruft alle gültigen Genehmigungen für Neuanpflanzungen dieser Begünstigten, wenn der Antrag für Rodungen genehmigt wird.
Die Mitgliedstaaten können Gebiete von den Rodungszahlungen ausschließen, in denen Rebflächen eine große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.
In den Erzeugungsregionen und bei den Weinsorten, in bzw. bei denen in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen durchgeführt wurde, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres nach dem letzten Wirtschaftsjahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, aus.
Die Mitgliedstaaten können Förderbedingungen und Prioritätskriterien festlegen, um die Wirksamkeit und die Zielgerichtetheit der Maßnahme zu gewährleisten.
- d)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu Folgendem festlegt:
- a)
- den allgemeinen Bedingungen für eine Förderung und den Prioritätskriterien, die die Mitgliedstaaten für die Zuweisung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nationalen Zahlungen festlegen müssen;
- b)
- den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Krisensituation;
- c)
- der Methode für die Berechnung der nationalen Zahlungen und
- d)
- der Kohärenz dieser nationalen Zahlungen mit anderen Stützungsmaßnahmen der Union für den Weinsektor im Rahmen der GAP, einschließlich der Förderfähigkeit von Begünstigten oder Erzeugungsregionen, die solche nationalen Zahlungen erhalten durch andere Stützungsmaßnahmen der Union.
- 15.
- In Anhang VII Teil II werden im einleitenden Teil folgende Unterabsätze angefügt:
Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 4 und 8 können durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 gewonnen werden.
Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 7 und 9 können durch Zusatz von Kohlendioxid zu entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen gemäß Nummer 1 gewonnen werden.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj).
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