Präambel VO (EU) 2026/479

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/2092(2) (im Folgenden „endgültige Verordnung” ) führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (im Folgenden „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2025/1883(3) berichtigte die Kommission die endgültige Verordnung, um die KN-Codes ex27101911, ex27101915, ex27101921, ex27101925 und ex27101929 und die entsprechenden TARIC-Codes für nachhaltige Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels — im Folgenden „SAF” ) aufzunehmen. Die Änderung hatte keine Auswirkungen auf die Warendefinition der geltenden Maßnahmen.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(3)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der geltenden Ausgleichsmaßnahmen(4) erhielt die Europäische Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung (im Folgenden „Antrag” ).
(4)
Der Antrag wurde am 8. September 2024 im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Biodiesel vom European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB” oder „Antragsteller” ) gestellt. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Subventionierung und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Auslaufen der Ausgleichsmaßnahmen wahrscheinlich anhalten oder wieder auftreten würden.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung und Stellungnahmen zur Einleitung
(5)
Die Kommission gelangte nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 6. Dezember 2024 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.
(6)
Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung von Indonesien (im Folgenden „indonesische Regierung” ) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der indonesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen vor der Einleitung der Untersuchung, um die im Überprüfungsantrag angesprochenen Punkte zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indonesische Regierung machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und die Konsultationen fanden daraufhin am 5. Dezember 2024 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.
(7)
Die indonesische Regierung nahm zur Einleitung der Untersuchung Stellung. Sie brachte vor, dass i) weder der Ölpalmenplantagenfonds (Oil Palm Plantation Fund — im Folgenden „OPPF” ) noch die Bereitstellung von rohem Palmöl (im Folgenden „Rohpalmöl” ) durch die indonesische Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt Subventionen im Sinne des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „WTO-Subventionsübereinkommen” ) darstellten und dass ii) die Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien in die EU keine Schädigung oder ein mögliches erneutes Auftreten der Schädigung der Biodieselhersteller aus der EU verursachen würde.
(8)
Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise für ein Anhalten der Subventionierung in Indonesien waren ausreichend. Konkret enthielt der Antrag Beweise dafür, dass die von der indonesischen Regierung in ihrer Stellungnahme genannten Regelungen nach wie vor in Kraft sind, Subventionen darstellen, da sie in früheren EU-Untersuchungen für anfechtbar befunden wurden, und den Herstellern in diesem Sektor zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung lagen den Dienststellen der Kommission keine Beweise vor, die im Widerspruch zu den im Antrag enthaltenen Beweisen für Subventionsregelungen standen, die zur Einleitung der Untersuchung führten.
(9)
Ebenso waren die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorgelegten Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ausreichend. Konkret enthielt der Antrag Beweise zur Biodieselkapazität in Indonesien, zur Attraktivität des Unionsmarkts für indonesische Hersteller und zum schädigenden Preisniveau, zu dem die Einfuhren aus Indonesien im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in die Union gelangen würden. Auf dieser Grundlage enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.
(10)
Die indonesische Regierung legte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Konsultationen vor der Einleitung der Untersuchung keine Beweise für das Gegenteil vor. Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die im Antrag vorgelegten Beweise ausreichten, um die Einleitung der Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(11)
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Verwender in der Union, die ihr bekannten Hersteller in Indonesien und die Behörden von Indonesien über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(13)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen. Ein diesbezüglicher Antrag ging nicht ein.
1.6.
Stichprobenverfahren
(14)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.6.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(15)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 27 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Vor der Einleitung hatten 32 Unionshersteller die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen übermittelt und der Kommission ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt. Auf dieser Grundlage hatte die Kommission eine vorläufige Stichprobe von vier Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 12 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und rund 13 % der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde.
1.6.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(16)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Keiner von ihnen meldete sich.
1.6.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indonesien
(17)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Indonesien um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Indonesien bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(18)
Keiner der ausführenden Hersteller sandte das Formular zur Stichprobenerhebung zurück. Anschließend teilte die Kommission der indonesischen Regierung am 8. April 2025 mit, dass die ausführenden Hersteller in Indonesien nicht mitarbeiteten und dass die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf das Anhalten und das erneute Auftreten der Subventionierung und der Schädigung daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung treffen kann. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.7.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(19)
Die Kommission sandte Fragebogen an die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die indonesische Regierung. Die Fragebogen für die Unionshersteller, die unabhängigen Einführer, die Verwender und die ausführenden Hersteller in Indonesien wurden am Tag der Einleitung der Untersuchung auch online zur Verfügung gestellt(7).
(20)
Die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.
(21)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
1.8.
Weiteres Verfahren
(22)
Am 24. November 2025 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Ausgleichszölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(23)
Der EBB und die indonesische Regierung nahmen zur endgültigen Unterrichtung Stellung. Der EBB stimmte der Absicht der Kommission zu, die Ausgleichszölle aufrechtzuerhalten. Die Stellungnahme der indonesischen Regierung wird in den einschlägigen Abschnitten dieser Verordnung analysiert. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(24)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit in die KN-Codes ex15162098 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209833), ex15180091 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009133), ex15180095 (TARIC-Code 1518009521, 1518009533), ex15180099 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009933), ex27101911 (TARIC-Code 2710191110), ex27101915 (TARIC-Code 2710191510), ex27101921 (TARIC-Code 2710192110), ex27101925 (TARIC-Code 2710192510), ex27101929 (TARIC-Code 2710192910), ex27101942 (TARIC-Codes 2710194221 und 2710194229), ex27101944 (TARIC-Codes 2710194421, 2710194429 und 2710194433), ex27101946 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194633), ex27101947 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194733), 27102011, 27102016, ex38249992 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999214 und 3824999217), 38260010 und ex38260090 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009033) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” )(8).
(25)
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei dem in Indonesien hergestellten Biodiesel in erster Linie um Palmölmethylester (im Folgenden „PME” ) handelt, der aus Palmöl gewonnen wird(9). Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Erkenntnisse, die diese Feststellung entkräftet hätten.
(26)
Biodiesel wird hauptsächlich im Verkehrssektor, insbesondere in Dieselmotoren, verwendet und kann Mineralöldiesel beigemischt oder in Reinform verwendet werden.
2.2.
Betroffene Ware
(27)
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Indonesien (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(28)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG
(29)
Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Auslaufens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.
3.1.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung
(30)
Am 7. März 2025 übermittelte die Kommission der indonesischen Regierung den Antisubventionsfragebogen zusammen mit einer speziellen Anlage (im Folgenden „Anlage A” ), die einen Fragebogen für Lieferanten von Vorleistungen enthielt.
(31)
Weder die indonesische Regierung noch ein indonesischer ausführender Hersteller von Biodiesel oder ein Lieferant von Vorleistungen beantworteten den Fragebogen oder Anlage A.
(32)
In einer Stellungnahme vom 21. März 2025 teilte die indonesische Regierung der Kommission mit, dass sie nicht an der Untersuchung mitarbeiten werde, und wies ausdrücklich darauf hin, dass „sowohl die indonesische Regierung als auch die indonesischen Hersteller von Biokraftstoffen ihr Hauptaugenmerk auf das Verfahren DS618: European Union — countervailing duties on Imports of Biodiesel from Indonesia litigation process (Europäische Union — Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien), das beim WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, DSB) noch anhängig ist, richten werden. Daher übermitteln wir keine Antworten auf den Untersuchungsfragebogen” (10).
(33)
Da keine Bereitschaft zur Mitarbeit bestand, konnte die Kommission nicht die Informationen sammeln, die sie für ihre Feststellungen in dieser Untersuchung benötigte. So konnte die Kommission beispielsweise von der indonesischen Regierung keine Informationen über den Palmölmarkt auf der Grundlage direkter Informationen von Rohpalmöl-Lieferanten einholen und verfügte auch nicht über Informationen über die Rolle von PT Perkebunan Nusantara (im Folgenden „PTPN” ), einem Hersteller von Rohpalmöl, der sich vollständig im Eigentum der indonesischen Regierung befindet, in Bezug auf die Biodieselbranche.
(34)
Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, teilte die Kommission den indonesischen Behörden mit Verbalnote vom 8. April 2025 daher mit, dass sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indonesischen Regierung und der indonesischen ausführenden Hersteller beabsichtigte, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Darüber hinaus wurden die indonesische Regierung und die indonesischen ausführenden Hersteller darüber unterrichtet, dass eine auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffene Feststellung unter Umständen ungünstiger ausfallen würde als im Falle einer Mitarbeit.
(35)
Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Da weder von der indonesischen Regierung noch von den Lieferanten der Vorleistungen Informationen vorgelegt wurden, stützte sich die Kommission für ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, um das Anhalten der Subventionspraktiken Indonesiens in der Biodieselbranche zu untersuchen.
(36)
Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere
3.2.
Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsprogramme
(37)
Um festzustellen, ob die Subventionierung anhielt, prüfte die Kommission, ob die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen den ausführenden Herstellern von Biodiesel aus Indonesien weiterhin einen Vorteil verschafften. Anschließend untersuchte die Kommission, ob die indonesischen Biodieselhersteller, so wie im Antrag(11) behauptet, in den Genuss von Subventionen gekommen sind, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden (im Folgenden „zusätzliche Subventionen” ).
3.2.1.
Unterstützung der Biodieselbranche durch die indonesische Regierung im Wege eines direkten Transfers von Geldern aus dem OPPF
3.2.1.1.
Feststellungen der Ausgangsuntersuchung
(38)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in dieser Verordnung auf den OPPF und nicht auf den Biodieselsubventionsfonds bezieht. Bei Letzterem handelt es sich um einen Begriff, der vom Antragsteller in der ursprünglichen Beschwerde und erneut vom Antragsteller im Antrag verwendet wird. Die offizielle Bezeichnung der Subventionsregelung lautet jedoch OPPF.
(39)
In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission Folgendes fest:
(40)
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass sich alle indonesischen ausführenden Hersteller von Biodiesel dafür entschieden, an der Beschaffung von Biodiesel teilzunehmen, und daher verpflichtet waren, das monatliche Kontingent an die Petrofuel Entities zu verkaufen, die die Beimischungsvorgabe erfüllten(12). Ferner wurde festgestellt, dass der Referenzpreis für Biodiesel höher war als der Referenzpreis für Diesel, sodass alle indonesischen Biodieselhersteller Zahlungen aus dem OPPF erhielten(13). Demnach gab es in Indonesien keinen echten Marktpreis für Biodiesel, da die indonesische Regierung eingriff, um die gesamte indonesische Wertschöpfungskette für Rohpalmöl und Biodiesel zu regulieren und zu verzerren(14). Der von der indonesischen Regierung festgesetzte Referenzpreis für Biodiesel spiegelte nämlich nicht den Preis wider, der unter unverzerrten Marktbedingungen ohne Eingreifen der indonesischen Regierung erzielt worden wäre(15).
(41)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die indonesische Regierung den OPPF geschaffen und die Verwaltungsagentur ausdrücklich mit der Verpflichtung betraut hat, Zahlungen an Biodieselhersteller zu leisten(16). Auch die Einstufung des OPPF als öffentliche Körperschaft war unbestritten(17). Bei den OPPF-Mitteln, die im Rahmen der normalen Tätigkeiten der indonesischen Regierung im Bereich der Steuer- und Abgabenerhebung finanziert wurden(18), handelte es sich um öffentliche Gelder, die mittels einer verpflichtenden Ausfuhrabgabe erhoben wurden(19), und bei den Auszahlungen des OPPF zugunsten der indonesischen ausführenden Hersteller von Biodiesel handelte es sich um einen direkten Transfer von Geldern in Form von Zuschüssen(20).
(42)
Die Analyse der Kommission zum Rechtsrahmen für die Umsetzung des OPPF bestätigte ausdrücklich, dass die OPPF-Mittel zum Vorteil der indonesischen Biodieselhersteller bestimmt waren(21), ohne dass eine Gegenleistung erwartet wurde(22). Zu diesem Zweck ermächtigte die indonesische Regierung die Verwaltungsagentur, über Abgaben für die Ausfuhr von Rohpalmöl zu verfügen, und führte eine Verpflichtung zur Beschaffung und Verwendung von Biodiesel ein(23).
3.2.1.2.
Anhalten der Subventionierung
(43)
In dem Antrag brachte der Antragsteller vor, dass der Biodieselsubventionsfonds das wichtigste Subventionsprogramm sei, das den indonesischen Biodieselherstellern seit 2015 zur Verfügung stehe. Mit dem Biodieselsubventionsfonds sollte die von der indonesischen Regierung festgelegte Beimischungsvorgabe aus dem Jahr 2006 mit einer ursprünglichen Mischung aus 1 % Biodiesel und 99 % Dieselkraftstoff ( „B01” ) umgesetzt werden, die als eine der aggressivsten weltweit gilt(24). Den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen zufolge hatte die indonesische Regierung ab 2023 eine Beimischungsvorgabe von 35 % Biodiesel und 65 % Dieselkraftstoff ( „B35” ) eingeführt(25). In diesem Zusammenhang wies der Antragsteller darauf hin, dass die indonesische Regierung die Beimischungsvorgabe seit 2018 auch auf Sektoren ausgeweitet habe, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllten, was zu einem massiven Anstieg der Subventionierung geführt habe, die nun sowohl für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als auch für nichtgemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Verfügung stehe(26).
(44)
Gemäß der Präsidialverordnung Nr. 61/2015 ist der Biodieselsubventionsfonds Teil des OPPF. Der OPPF umfasst Geldmittel, die von der Verwaltungsagentur(27), einer von der indonesischen Regierung eigens zu dem Zweck gegründeten öffentlichen Körperschaft, eingezogen werden, um die OPPF-Mittel zu sammeln, zu verwalten, zu speichern und zu verteilen(28). Gemäß der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage umfassen die Mittel Ausfuhrabgaben auf Rohpalmöl-Rohstoffe und/oder deren Derivate(29). In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die Rechtsvorschrift, wonach „die Verwendung der Mittel […] dazu bestimmt ist, die Differenz zwischen dem Marktindexpreis für Dieselkraftstoff und dem Marktindexpreis für Biodiesel-Biokraftstoff bei bestimmten Arten von Kraftstoff zu decken” (30).
(45)
Der Antragsteller brachte vor, dass indonesische Biodieselhersteller, die an dem Programm teilnehmen wollten, gemäß der Subventionsregelung das Biodieselkontingent auf dem indonesischen Inlandsmarkt an die Petrofuel Entities Pertamina und AKR zu einem Referenzpreis für Mineralöldiesel statt zum tatsächlichen Biodieselpreis verkaufen mussten(31). Auf diese Weise erhielten die indonesischen Hersteller im Gegenzug Zuschüsse von der indonesischen Regierung. Diese Zuschüsse entsprachen der Differenz zwischen dem von der indonesischen Regierung festgelegten Referenzpreis für Biodiesel und dem Referenzpreis für Mineralöldiesel, d. h. dem Preis, zu dem Ölgesellschaften Biodiesel kauften. Dem Antragsteller zufolge stammten die Zuschüsse aus den Ausfuhrabgaben auf Palmölrohstoffe und verschafften den indonesischen Biodieselherstellern einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung.
(46)
Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass die Verwaltungsagentur staatliche Aufgaben im indonesischen Biodieselsektor wahrgenommen habe. Insbesondere sei die Verwaltungsagentur das Instrument gewesen, mit dem die indonesische Regierung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung den indonesischen Biodieselherstellern direkt Gelder in Höhe der Differenz zwischen dem Referenzpreis für Diesel und dem Referenzpreis für Biodiesel transferierte(32).
(47)
Der Antragsteller führte aus, dass die erhobenen Ausfuhrabgaben für Rohpalmöl hauptsächlich für den Biodieselsubventionsfonds bestimmt gewesen seien, und legte Beweise dafür vor, dass 91,3 % der zwischen 2015 und 2023 erhobenen Mittel als Anreize an indonesische Biodieselhersteller gezahlt wurden(33). In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass sich die dem Biodieselsubventionsfonds zugewiesenen Mittel im Jahr 2023 auf 2124 Mio. EUR beliefen, was einer Verachtfachung gegenüber 2019 und einer geschätzten Subventionszuweisung von 0,2128 EUR/l Biodiesel entspricht, der auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkauft wurde(34).
(48)
Schließlich kam der Antragsteller zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung das Programm mit der Beimischungsvorgabe für Biodiesel seit 2015 nachdrücklich unterstützt, wodurch Mittel aus der Erhebung von Ausfuhrabgaben auf Rohpalmöl, die von der Verwaltungsagentur verwaltet werden, zur Subventionierung der Preisdifferenz zwischen Biodiesel und Mineralöldiesel verwendet werden konnten(35).
3.2.1.3.
Vorteil
(49)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass den indonesischen ausführenden Herstellern von Biodiesel durch den direkten Transfer von Geldern durch die Verwaltungsagentur ein Vorteil in Form von Zuschüssen gewährt wurde(36). Diese Zuschüsse verschafften den Biodieselherstellern vor allem eine bessere Position auf dem Markt, als sie sie sonst gehabt hätten, da sie ohne diese Regelung den Marktpreis für Mineralöldiesel anstelle des Referenzpreises hätten anwenden müssen(37).
(50)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Geld, das von der Verwaltungsagentur zum Ausgleich der Differenz zwischen dem von Pertamina gezahlten Diesel-Referenzpreis und dem Biodiesel-Referenzpreis an die Biodieselhersteller für den verkauften Biodiesel während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gezahlt wurde, ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung darstellte(38).
3.2.1.4.
Spezifität
(51)
Da der OPPF im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur für die an der Wertschöpfungskette für Rohpalmöl beteiligten Wirtschaftszweige zur Verfügung stand, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der OPPF gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch ist(39).
3.2.1.5.
Schlussfolgerung
(52)
Diese Untersuchung erbrachte keine Erkenntnisse, die den ursprünglichen Feststellungen widersprechen. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der OPPF im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine anfechtbare Subvention darstellte.
3.2.2.
Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
3.2.2.1.
Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen
(53)
In der Ausgangsuntersuchung(40) stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen der indonesischen Regierung eine finanzielle Beihilfe darstellen, und zwar in Form einer Bereitstellung von Rohpalmöl für die indonesischen ausführenden Hersteller von Biodiesel durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt(41). Die Kommission stellte ferner fest, dass indonesische Rohpalmöl-Hersteller im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der indonesischen Regierung damit betraut und dazu angewiesen wurden, den indonesischen Biodieselherstellern Waren zur Verfügung zu stellen(42).
(54)
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass die indonesische Regierung die Ausfuhrbeschränkungen für Rohpalmöl speziell zu dem Zweck konzipierte, einführte und überwachte, um die Rohpalmölpreise zugunsten der nachgelagerten Wirtschaftszweige niedrig zu halten(43). Durch Drücken der inländischen Rohpalmölpreise in Indonesien stellte die indonesische Regierung insbesondere sicher, dass der Rohstoffpreis für Biodiesel deutlich unter den Weltmarktpreisen blieb, was den indonesischen Biodieselherstellern zugutekam(44).
(55)
In der anschließenden Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass den indonesischen Biodieselherstellern ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde(45). Dieser Vorteil ergab sich aus der Bereitstellung von Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die Rohpalmöl-Hersteller, wobei PTPN den Preis de facto vorgab(46): der von PTPN festgesetzte Preis stellte den Höchstpreis auf dem Inlandsmarkt dar, dem wiederum alle Rohpalmöl- und Biodieselhersteller auf dem indonesischen Markt folgten(47). Tatsächlich folgte der Inlandspreis für Rohpalmöl eng dem Zuschlagspreis der täglichen PTPN-Auktionen(48). Daraus folgt, dass die indonesische Regierung die Rohpalmöl-Lieferanten im Zuge ihrer Maßnahmen anwies, Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt an indonesische Biodieselhersteller zu liefern, indem sie de facto einen Höchstpreis auf dem indonesischen Markt festlegte(49).
(56)
Auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Informationen wurde festgestellt, dass die Preise für Rohpalmöl in Indonesien durch die Eingriffe der indonesischen Regierung verzerrt waren.
(57)
Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass das Subventionsprogramm spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung war, da Rohpalmöl nur von einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen und Unternehmen in Indonesien in ihrem Produktionsprozess verwendet wird(50).
(58)
Schließlich stellte die Kommission fest, dass die indonesische Regierung mit der Präsidialverordnung Nr. 66/2018 eine explizite Maßnahme zur Unterstützung der Entwicklung der einheimischen Biodieselbranche eingeführt hatte(51), und erinnerte daran, dass die indonesische Regierung ihre Unterstützung der Biodieselbranche ausdrücklich durch die Einrichtung des OPPF bekannt gegeben hatte, dessen politischer Auftrag darin bestand, ausschließlich die Biodieselbranche zu unterstützen(52).
3.2.2.2.
Anhalten der Subventionsregelung
(59)
In dem Antrag brachte der Antragsteller vor, dass die Rohpalmöl-Preise während der Überprüfung aufgrund der Eingriffe der indonesischen Regierung verzerrt gewesen seien, und wies darauf hin, dass die indonesische Regierung seit 1994 eine Regelung zur Beschränkung der Ausfuhr von Rohpalmöl, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Biodiesel in Indonesien, eingeführt habe, um die Preise nachgelagerter Waren zu kontrollieren und zu beeinflussen(53). Tatsächlich macht Rohpalmöl rund 85 % der gesamten Herstellkosten von Biodiesel aus(54).
(60)
Der Antragsteller brachte vor, dass die Regelung zur Beschränkung der Ausfuhr von Rohpalmöl in Indonesien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz einiger Änderungen des zugrunde liegenden Rechtsrahmens noch in vollem Umfang in Kraft gewesen sei(55). Mit der Verordnung Nr. 154/PMK.05/2022 des Finanzministeriums der Republik Indonesien, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, i) änderte die indonesische Regierung tatsächlich die Preisspanne für die Ausfuhrsteuern/-abgaben auf Rohpalmöl und Biodiesel, indem sie den Ausfuhrzoll einführte, sobald der Referenzpreis für Rohpalmöl unter 680 USD/t fällt (anstelle des zuvor geltenden Schwellenwerts von 750 USD/t),(56) und ii) passte die Preisspannen für die Ausfuhrabgabe auf Biodiesel an(57). Gemäß der Verordnung Nr. 123/PMK.010/2022 des Finanzministeriums legte die indonesische Regierung Preisspannen und die entsprechenden Ausfuhrzölle für Rohpalmöl und Biodiesel fest(58). Erstere wurden durch die Verordnung Nr. 38/PMK.010/2024 des Finanzministeriums aufgehoben, wobei jedoch die Ausfuhrzölle für Rohpalmöl und Biodiesel beibehalten wurden(59).
(61)
Der Antragsteller brachte vor, dass die indonesische Regierung solche Subventionsregelungen seit 2019 aufrechterhalte(60). Neben den Regelungen zur Beschränkung der Ausfuhr greife die indonesische Regierung weiterhin in den indonesischen Markt ein, um die Rohpalmöl-Preise de facto über PTPN zu kontrollieren, eine öffentliche Körperschaft und ein staatseigenes Unternehmen, das vollständig von der indonesischen Regierung kontrolliert wird(61). Durch tägliche Auktionen habe PTPN de facto die Preise für Rohpalmöl gemäß dem Ziel der indonesischen Regierung festgesetzt, die Inlandspreise für Rohpalmöl niedrig zu halten, damit die nachgelagerten Wirtschaftszweige — insbesondere die Biodieselbranche — davon profitieren konnten(62). Auf diese Weise habe die indonesische Regierung die indonesische Biodieselbranche unterstützt und künstlich stimuliert. Dem Antragsteller zufolge seien die indonesischen Rohpalmöl-Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der indonesischen Regierung somit betraut oder angewiesen worden, den inländischen Verwendern von Rohpalmöl, d. h. den indonesischen Biodieselherstellern, Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen(63). Der Antragsteller kam zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung ein System eingeführt habe, das durch die Beimischungsvorgabe eine hohe Nachfrage nach Biodiesel schaffe(64), sodass die Rohpalmölhersteller folglich für einen inländischen Rohpalmölmarkt mit künstlich niedrigen Preisen verantwortlich seien(65).
3.2.2.3.
Vorteil
(62)
Die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung dar, da diese Lieferanten von Vorleistungen von der indonesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen wurden, die Waren zu einem geringeren als dem Marktwert bereitzustellen.
(63)
Da die indonesische Regierung darauf abzielte, den Inlandspreis für Rohpalmöl künstlich zu senken, stellte die Kommission fest, dass durch die Unterstützung der indonesischen Regierung für die indonesische Biodieselbranche entsprechend der Differenz zwischen den von den inländischen Biodieselherstellern gezahlten Preisen für am lokalen Markt erworbenes Rohpalmöl und einem Bezugswert auf Basis der herrschenden Marktbedingungen für Rohpalmöl ein Vorteil gewährt wurde. Die Differenz zwischen den beiden Preisen führte zu einem Vorteil für die indonesischen Biodieselhersteller, die dadurch in die Lage versetzt wurden, den wichtigsten Rohstoff für Biodiesel zu einem Preis unterhalb des internationalen Marktpreises zu beziehen(66). Was den geeigneten Vergleichswert betrifft, so hielt die Kommission in der Ausgangsuntersuchung den in der indonesischen Ausfuhrstatistik ermittelten FOB-Ausfuhrpreis für Rohpalmöl aus Indonesien in die übrige Welt für angemessen. Die Kommission verglich den von den indonesischen Herstellern gezahlten Inlandspreis für Rohpalmöl mit dem berechneten Bezugswert. Sie stellte fest, dass der Gesamtbetrag der Differenz die „Einsparungen” der indonesischen Biodieselhersteller darstellte, die Rohpalmöl auf dem verzerrten Inlandsmarkt kauften, verglichen mit dem Preis, den sie ohne Verzerrungen gehabt hätten. Dieser Gesamtbetrag stellte den Vorteil dar, den die indonesischen Biodieselhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die indonesische Regierung erhielten.
(64)
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indonesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können.
3.2.2.4.
Spezifität
(65)
Die fragliche Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da sie nur bestimmten Unternehmen in Indonesien — nämlich den an der Palmöl-Wertschöpfungskette beteiligten — zur Verfügung steht(67).
3.2.2.5.
Schlussfolgerung
(66)
Diese Untersuchung erbrachte keine Erkenntnisse, die den ursprünglichen Feststellungen widersprechen.
(67)
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als anfechtbare Subvention fortgesetzt wurde. Darüber hinaus bestätigte die Kommission, dass die indonesische Regierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch eine Reihe von Maßnahmen, darunter Ausfuhrsteuern und -abgaben, und durch ihre faktische Rolle als Preisgestalter auf dem Markt einheimische Rohpalmöl-Hersteller dazu veranlasste, Rohpalmöl lokal zu verkaufen, und sie damit betraute und dazu anwies, indonesischen Biodieselherstellern diesen Rohstoff zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
3.2.3.
Die Befreiung von Einfuhrzöllen auf Maschinen, die in Gebiete unter zollamtlicher Überwachung (im Folgenden „Bonded Zones” ) eingeführt werden
3.2.3.1.
Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchung
(68)
In der Ausgangsuntersuchung(68) stellte die Kommission fest, dass die Bonded-Zones-Regelung, mit der die indonesische Regierung i) die Einfuhrzölle auf eingeführte Maschinen ausgesetzt und ii) eingeführte Maschinen von der Mehrwertsteuer befreit hat, eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung darstellt.
(69)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung war, da die Bonded-Zones-Regelung nur „ausfuhrorientierten Unternehmen” zur Verfügung stand, d. h. Unternehmen, die mehr als 50 % ihres Umsatzes mit Ausfuhren erwirtschaften(69). In der Ausgangsuntersuchung erklärte die indonesische Regierung der Kommission jedoch, dass Unternehmen der Biodieselbranche für die Regelung in Betracht kämen, auch wenn sie die Voraussetzung, mehr als 50 % ihres Umsatzes mit Ausfuhren zu erwirtschaften, nicht erfüllten. Der Grund für diese Befreiung war, dass sie auf diese Weise die von der indonesischen Regierung vorgeschriebene Beimischungsvorgabe erfüllen konnten(70). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Gewährung der Ausnahme in Bezug auf die Anspruchskriterien ausschließlich im Ermessen der indonesischen Regierung lag(71).
(70)
Im Hinblick auf die Vorteile, die durch die Bonded-Zones-Regelungen gewährt wurden, stellte die Kommission fest, dass diese entweder i) zur Aussetzung des Einfuhrzolls oder ii) zur Befreiung von der Mehrwertsteuer für in die Bonded Zones eingeführten Waren führten, bis diese Waren auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkauft oder direkt ausgeführt wurden. Das heißt, bleiben diese Waren in den Bonded Zones oder werden sie direkt ausgeführt, werden Einfuhrzölle oder die Mehrwertsteuer nie fällig(72). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die indonesischen ausführenden Hersteller weder Einfuhrzölle noch Mehrwertsteuer auf die Maschinen entrichteten, die sie zuerst einführten und die dann in den Bonded Zones verblieben oder direkt ausgeführt wurden(73).
(71)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Einfuhrzölle und die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die in die Bonded Zones eingeführten Waren eine finanzielle Beihilfe der indonesischen Regierung in Form von Verzicht von Einnahmen darstellten(74). Das heißt, der Einfuhrzoll und die Mehrwertsteuer auf eingeführte Maschinen blieben so lange ausgesetzt, bis die Waren auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkauft oder direkt ausgeführt wurden(75).
3.2.3.2.
Anhalten des Subventionsprogramms
(72)
Im Antrag legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die indonesischen Biodieselhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin i) von der Aussetzung der Einfuhrzölle und ii) von der Mehrwertsteuerbefreiung für in die Bonded Zones eingeführten Maschinen profitierten(76).
(73)
Der Antragsteller gab an, dass die Verordnung des Finanzministers (PMK) Nr. 188/PMK.010/2015 zur zweiten Änderung der Verordnung des Finanzministers (PMK) Nr. 176/PMK.011/2009 über die Befreiung von Einfuhrzöllen auf Maschinen, Waren und Materialien für den Industriebau und die Entwicklung für Investitionen weiterhin die Rechtsgrundlage für diese Subventionsregelung darstelle(77).
(74)
Nach Ansicht des Antragstellers i) stellt die Aussetzung der Einfuhrzölle auf eingeführte Maschinen einen Verzicht auf Einnahmen oder keine Erhebung von Einnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer ii der Grundverordnung dar, und ii) stellt die Mehrwertsteuerbefreiung konkret einen Verzicht auf öffentliche Einnahmen dar, da die indonesischen ausführenden Biodieselhersteller unter normalen Umständen die Mehrwertsteuer zunächst an den Staat gezahlt hätten und diese Mehrwertsteuer dann beim Verkauf der eingeführten Waren im Inland wieder erstattet bekommen hätten(78).
3.2.3.3.
Vorteil
(75)
Weder die indonesische Regierung noch ein indonesischer ausführender Hersteller legten Nachweise dafür vor, dass die Biodieselbranche nicht mehr in den Genuss der oben beschriebenen Regelung kommt.
(76)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indonesischen Regierung und der indonesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Die vorherige Untersuchung ergab, dass die in den Bonded Zones verwendeten Maschinen in der Regel eingeführt werden und nach ihrer Installation die Bonded Zones aufgrund der Anreize nie verlassen(79). Daher ist der Einfuhrzoll auf solche Maschinen nie tatsächlich fällig geworden. Ebenso waren solche Maschinen tatsächlich immer von der Mehrwertsteuer befreit, da die indonesischen ausführenden Hersteller von der Beibehaltung einer höheren Liquidität profitierten(80).
(77)
Die Kommission bestätigte, dass die indonesischen ausführenden Hersteller dank dieser Regelung besser gestellt waren, als sie es ohne diese Regelung gewesen wären. Ohne eine solche Regelung hätten die indonesischen ausführenden Hersteller nämlich sowohl Einfuhrzölle als auch Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Maschinen in die Bonded Zones zahlen müssen(81).
(78)
Was die Feststellungen zur anhaltenden Subventionierung in dieser Auslaufüberprüfung betrifft, bestätigte die Kommission die Berechnung der Höhe der Subvention aus der Ausgangsuntersuchung. In Bezug auf die Befreiung der Einfuhrzölle auf eingeführte Maschinen bestand der Vorteil in dem Gesamtbetrag der nicht gezahlten Zölle, die dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der Grundlage der Nutzungsdauer der zugrunde liegenden Vermögenswerte zugerechnet wurden; was dagegen die Befreiung von der Mehrwertsteuer betrifft, so war der Vorteil unbedeutend und hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Endergebnisse(82). Es ist wahrscheinlich, dass die Subventionierung zumindest in gleichem Umfang wie in der Ausgangsuntersuchung anhielt.
3.2.3.4.
Spezifität
(79)
Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur bestimmten Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Ausfuhrleistung und ihrem Standort in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde zur Verfügung stand(83).
3.2.3.5.
Schlussfolgerung
(80)
Die Rechtslage hat sich nicht wesentlich geändert, und diese Untersuchung erbrachte keine Erkenntnisse, die den ursprünglichen Feststellungen widersprechen. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bonded-Zones-Regelung und die Befreiung von Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer auf eingeführte Maschinen als anfechtbare Subventionen der Biodieselbranche im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin einen Vorteil verschafften.
3.2.4.
Sonstige Regelungen
(81)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte der Antragsteller eine Reihe weiterer Subventionsprogramme, d. h. Einkommensteuervergünstigungen für börsennotierte Investitionen, Subventionen für Gewerbegebiete und Steuervergünstigungen für Vorreiter-Märkte(84). Die Kommission stellte jedoch fest, dass kein indonesischer ausführender Hersteller in den Genuss einer dieser Regelungen kam(85).
(82)
In dem Antrag verwies der Antragsteller auf diese weiteren Subventionsregelungen(86) und räumte ein, dass die Verordnung zur Einführung von Einkommensteuervergünstigungen für börsennotierte Investitionen im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung nicht mehr in Kraft sei, da sie durch die Regierungsverordnung Nr. 78 der Republik Indonesien von 2019 aufgehoben worden sei(87). In diesem Zusammenhang wies der Antragsteller darauf hin, dass die Biodieselbranche nach dem neuen Rechtsakt nicht mehr zu den Branchen gehöre, die für die darin aufgeführten Subventionierungsanreize in Betracht kämen(88). Daher brachte der Antragsteller spezifische Vorbringen nur in Bezug auf die beiden verbleibenden Subventionsprogramme vor(89), d. h. die Subventionen für Gewerbegebiete und die Steuervergünstigungen für Vorreiter-Märkte.
(83)
Der Antragsteller legte jedoch keine Nachweise dafür vor, dass ein indonesischer ausführender Hersteller von Biodiesel als „Industrieunternehmen” eingestuft werden kann oder in einem geografischen Gebiet ansässig ist, das die Anforderungen an ein „Gewerbegebiet” erfüllt, sodass er Anspruch auf die Subventionen für Gewerbegebiete hätte, oder dass ein indonesischer ausführender Hersteller über einen neuen Investitionsplan im Wert von mindestens 500 Mrd. Rupiah verfügt, sodass er Anspruch auf die Steuervergünstigungen für die Vorreiter-Märkte hätte. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indonesischen Regierung und der indonesischen ausführenden Hersteller konnte die Kommission keinen Vorteil feststellen, da keine Informationen vorliegen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob die indonesischen ausführenden Hersteller von Biodiesel dieses Subventionsprogramm in Anspruch genommen haben.
(84)
Folglich gibt es keine Nachweise dafür, dass diese Regelungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als anfechtbare Subventionen in Kraft waren.
3.3.
Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung
(85)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die indonesischen Biodieselhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin von anfechtbaren Subventionen profitierten.
(86)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indonesische Regierung vor, dass weder der OPPF noch die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt Subventionen im Rahmen des WTO-Subventionsübereinkommens darstellen würden. Dies stützte sich auf ihre Stellungnahmen in der Ausgangsuntersuchung sowie auf die Feststellungen des Panels in der Streitsache DS618(90): European Union — countervailing duties on Imports of Biodiesel from Indonesia.
(87)
Aufgrund der ausdrücklichen Nichtbereitschaft zur Mitarbeit seitens der indonesischen Regierung und der indonesischen Hersteller stützen sich die Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung in dieser Auslaufüberprüfung, wie in den Erwägungsgründen 32 bis 36 erläutert, auf die verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck zog die Kommission den Überprüfungsantrag und die Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchung heran. Die in der Ausgangsuntersuchung vorgebrachten Stellungnahmen und ihr Inhalt wurden bereits in dieser Untersuchung behandelt, in der festgestellt wurde, dass beide Regelungen anfechtbare Subventionen darstellen(91). Die Europäische Union hat Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels in der Streitsache DS618 eingelegt(92). Daher sind die Feststellungen des Panels in der Streitsache DS618 nach ständiger WTO-Rechtsprechung nicht endgültig und haben im WTO-System keinen Rechtsstatus(93), da sie vom Streitbeilegungsgremium nicht durch einen Beschluss der WTO-Mitglieder gebilligt wurden und daher nicht geeignet sind, die Feststellungen in dieser Auslaufüberprüfung infrage zu stellen. Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen der indonesischen Regierung erst nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegt und enthielten in keinem Fall Sachinformationen oder neue Belege, die den Schlussfolgerungen der Auslaufüberprüfung widersprachen. Daher wurden die Stellungnahmen der indonesischen Regierung zurückgewiesen.
3.4.
Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(88)
Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indonesien sowie die Attraktivität des Unionsmarkts. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurden diese Faktoren auf der Grundlage der verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung, d. h. des Antrags und der Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchung, ermittelt.
3.4.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien
(89)
Den öffentlich zugänglichen Informationen des EBB und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zufolge wird die Produktionskapazität in Indonesien im Jahr 2024 auf mehr als 16 Mio. Tonnen geschätzt, während die Produktion und der Verbrauch auf rund 11 Mio. Tonnen geschätzt werden(94). Auf dieser Grundlage werden die Kapazitätsreserven in Indonesien auf fast 5 Mio. Tonnen geschätzt, was etwa 30 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.
(90)
Daher und auch in Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 91 bis 93 zur Attraktivität des Unionsmarkts vertrat die Kommission die Auffassung, dass die indonesischen Biodieselhersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in der Lage wären, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern.
3.4.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(91)
Der Unionsmarkt ist nach wie vor ein sehr attraktiver Markt für indonesische Biodieselhersteller. Die Union ist in der Tat der weltweit größte Biodieselmarkt und dürfte 2028 weltweit der größte Verwender von Biodiesel sein, auf den 33 % des gesamten weltweiten Biodieselverbrauchs entfallen, vor den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA” ) mit einem Anteil von 22 % am gesamten weltweiten Biodieselverbrauch(95). Darüber hinaus haben die USA seit 2018 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien eingeführt, die beide im Juli 2023 verlängert wurden, wobei die Dumpingspannen zwischen 92,52 % und 276,65 % und die Subventionsspannen zwischen 34,45 % und 64,73 % liegen(96).
(92)
Der Unionsmarkt ist preislich auch für indonesische ausführende Hersteller attraktiv. Wie in den Erwägungsgründen 108 und 146 dargelegt, würden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Ausgleichszölle durch die Einfuhren aus Indonesien in die Union zu ihrem Preisniveau im UZÜ um 5,8 % unterboten. Die Kommission verglich auch die indonesischen Preise der Ausfuhren in die Union mit den indonesischen Preisen der Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit verwendete die Kommission GTA-Statistiken(97) für indonesische Ausfuhren der Unterpositionen 151620, 151800, 271019, 271020, 382600 und 382499 des Harmonisierten Systems ( „HS” ) auf FOB-Ebene. Der Vergleich ergab, dass der durchschnittliche Preis der Ausfuhren in die Union 989 EUR/Tonne betrug, während der durchschnittliche Preis der Ausfuhren in alle anderen Drittländer zusammengenommen im UZÜ 642 EUR/Tonne betrug. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsmarkt attraktiv ist, da er indonesischen Herstellern bessere Preise bietet als andere Märkte und diese Preise immer noch niedriger wären als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.
(93)
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die indonesischen Biodieselhersteller im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven in die Union lenken und die Ausfuhren in die Union umlenken würden.
3.5.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung
(94)
Die Kommission stellte fest, dass hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Biodieselbranche in Indonesien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Angesichts der in Erwägungsgrund 43 beschriebenen erhöhten Beimischungsvorgabe dürfte dies auch in Zukunft der Fall sein. Insbesondere in Bezug auf den OPPF und die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt werden die Vorteile, die sich aus diesen Regelungen seit ihrer Einführung für die indonesischen ausführenden Hersteller von Biodiesel ergeben, angesichts ihrer Funktionsweise auch in Zukunft weiter bestehen(98).
(95)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen zu einem Anstieg der Ausfuhren subventionierten indonesischen Biodiesels auf den Unionsmarkt führen dürfte.
(96)
Die Kommission zog daher den Schluss, dass das Auslaufen der Ausgleichsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Anhalten der Subventionierung führt.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(97)
Die gleichartige Ware wurde von 40 Herstellern in der Union hergestellt, die Mitglieder des EBB waren, sowie von schätzungsweise 20 weiteren Unionsherstellern, die keine Mitglieder waren. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.
(98)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 14179182 Tonnen beziffert. Die Kommission ermittelte die Zahl anhand des vom EBB übermittelten überprüften Fragebogens zu makroökonomischen Daten. Die Daten des EBB zur Biodieselproduktion in der Union wurden auf der Grundlage der Daten eines externen Anbieters von Marktinformationen(99) für 2023 geschätzt, auf die die prozentuale Entwicklung der Produktion der EBB-Mitglieder zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung angewandt wurde.
(99)
Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 12 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
4.2.
Unionsverbrauch
(100)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der in der Antwort des Fragebogens zu makroökonomischen Daten des EBB angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhrdaten von Eurostat (Comext).
(101)
Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:
(102)
Der Unionsverbrauch von Biodiesel ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Er stieg von 2021 bis 2022 um 4 %, blieb 2023 stabil und ging von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 11 % zurück.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(103)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand von Eurostat-Einfuhrstatistiken. Der Marktanteil wurde anhand der Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land und des Unionsverbrauchs ermittelt.
(104)
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus Indonesien in die Union wie folgt:
(105)
Die Menge der Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien war im UZÜ unerheblich. Sie schwankte, ging aber im Bezugszeitraum insgesamt zurück (insgesamt -39 %). Ihr Marktanteil war ebenfalls unerheblich und ging von 0,6 % im Jahr 2021 auf 0,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus Indonesien und Preisunterbietung
(106)
Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Preis der Einfuhren aus Indonesien in die Union wie folgt:
(107)
Die Preise der Einfuhren aus Indonesien stiegen 2022 um 37 %, fielen dann aber wieder auf ihr früheres Niveau zurück und sanken von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht (um 4 %). Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indonesien 1113 EUR/Tonne.
(108)
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der indonesischen ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung. Dazu verglich die Kommission den von Eurostat erfassten durchschnittlichen Einfuhrpreis, der auf der Grundlage von Kosten, Versicherung, Fracht ( „CIF” ) ermittelt und um die üblichen Zölle und nach der Einfuhr anfallenden Kosten berichtigt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde, und zwar auf der Grundlage der überprüften Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Auf dieser Grundlage wurde keine Preisunterbietung festgestellt. Wie jedoch auch in Erwägungsgrund 146 dargelegt, unterboten die indonesischen Preise bei Abzug der Ausgleichszölle den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union um 5,8 %.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als Indonesien
(109)
Die Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern als Indonesien stammten hauptsächlich aus China, dem Vereinigten Königreich und Singapur.
(110)
Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung für Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(111)
Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern leicht zurück, doch angesichts des stärkeren Rückgangs des Gesamtverbrauchs konnten sie ihren Marktanteil ausbauen. Die Einfuhren aus China nahmen jedoch erheblich zu, und der entsprechende Marktanteil verdreifachte sich. Was die Preise betrifft, so lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht über dem Preis der Einfuhren aus Indonesien.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(112)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
(113)
Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(114)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den vom Antragsteller übermittelten Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(115)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von den Auswirkungen früherer Subventionierung.
(116)
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) wurde auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Beurteilung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(117)
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:
(118)
Die Produktionskapazität stieg 2022 leicht an, bevor sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder zurückging und ein ähnliches Niveau wie 2021 erreichte. Die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung verzeichneten von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen kontinuierlichen Rückgang und sanken insgesamt um 7 % bzw. 6 %.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union
(119)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(120)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum zurück, insgesamt um 9 %. Dies schlägt sich in einem Rückgang des Marktanteils von 74,5 % im Jahr 2020 auf 72,8 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nieder. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2021 und 2022 um 10 % zurück, gefolgt von einer Erholung im Jahr 2023 und einem weiteren Anstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb jedoch hinter dem Niveau von 2021 zurück.
4.5.2.3.
Wachstum
(121)
Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs und der rückläufigen Produktion verlor der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile. Insgesamt verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(122)
Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:
(123)
Die Anzahl der Beschäftigten, die in der Union an der Herstellung der überprüften Ware beteiligt waren, schwankte, ging aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt zurück. Auch die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union ging im Untersuchungszeitraum zurück.
4.5.2.5.
Höhe der Subventionierung und Erholung von einer früheren Subventionierung
(124)
Wie in Abschnitt 3 dargelegt, hielt die Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an. Da die Mengen der subventionierten Einfuhren aus Indonesien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch unerheblich waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Höhe der Subventionierung der Einfuhren aus Indonesien auf den Wirtschaftszweig der Union begrenzt waren.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(125)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(126)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs stiegen 2022 drastisch um 42 % und sind seitdem entsprechend der Kostenentwicklung rückläufig. Trotz eines Rückgangs im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sind die Preise nach wie vor deutlich höher als 2021.
(127)
Die Herstellstückkosten stiegen 2022 und 2023 erheblich an, gingen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, blieben aber deutlich über dem Niveau von 2021 und über dem Verkaufspreis. Seit 2023 war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, die Herstellkosten in seinem Verkaufspreis widerzuspiegeln.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(128)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(129)
Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten um 11 %. Während die Zahl der Beschäftigten leicht zurückging, im selben Zeitraum jedoch insgesamt stabil blieb (siehe Tabelle 7), stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(130)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(131)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, sind die Lagerbestände ein weniger aussagekräftiger Indikator für diese Art von Wirtschaftszweig(100). Die Kommission bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union bestrebt war, die Lagerbestände niedrig zu halten, was jedoch angesichts der Marktlage, die durch ein hohes Volumen gedumpter Einfuhren aus China und eine rückläufige Nachfrage gekennzeichnet war, nicht immer möglich war. Da die überprüfte Ware in loser Schüttung verkauft wird, kann eine einzelne Lieferung eine erhebliche Menge von mehr als 10000 Tonnen umfassen, die je nach genauem Geschäftstag erhebliche Auswirkungen auf die Lagerbestände haben kann.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(132)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(133)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Nachdem die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den Jahren 2021 und 2022 eine sehr geringe Rentabilität erzielt hatten, verzeichneten sie im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste.
(134)
Der Nettocashflow ist die Möglichkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Auf einen drastischen Rückgang im Jahr 2021 folgte eine starke Erholung im Jahr 2023 und während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Diese Erholung war darauf zurückzuführen, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller große Mengen Biodiesel aus Lagerbeständen verkaufte.
(135)
Die Investitionen waren in den Jahren 2021 und 2022 gering, und der relative starke Anstieg im Jahr 2023 ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Investitionen wieder leicht zurück. Im Allgemeinen zielten die Investitionen darauf ab, die Produktpalette zu diversifizieren, um auf rentablere Produkte umzusteigen und wettbewerbsfähig zu bleiben.
(136)
Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite ging im Bezugszeitraum zurück und war 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprechend der negativen Rentabilität negativ.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(137)
Im Bezugszeitraum zeigten die meisten Schadensindikatoren eine negative Entwicklung. Dies wird besonders deutlich durch die rückläufige Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und seine Verlustsituation im Jahr 2023. Auch andere wichtige Indikatoren wie Produktions- und Verkaufsmengen, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Produktivität sowie Cashflow und Kapitalrendite entwickelten sich negativ.
(138)
Obwohl der Marktanteil ab 2023 einen Aufwärtstrend verzeichnete, folgte dieser auf einen starken Rückgang im Jahr 2022, und der Wirtschaftszweig der Union konnte trotz dieser positiven Entwicklung nicht das Niveau von 2021 erreichen. Auch die Verkaufspreise entwickelten sich positiv, lagen aber angesichts des parallelen Anstiegs der Herstellkosten in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums unter den Herstellkosten, was zu Verlusten führte. Schließlich bewegten sich die Investitionen, die sich positiv entwickelten, während des gesamten Bezugszeitraums auf einem niedrigen Niveau.
(139)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(140)
Nach der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2019 gingen die Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien zurück und blieben mit einem Marktanteil von 0,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter der in Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Daher konnte die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlittene bedeutende Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren aus Indonesien zugeschrieben werden.
(141)
Am 14. August 2024, d. h. am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung dieser Untersuchung, führte die Kommission jedoch vorläufige Maßnahmen gegenüber China ein(101). Diese Maßnahmen wurden am 10. Februar 2025 bestätigt, als die Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen einführte(102). Wie in dieser Untersuchung festgestellt, wurde die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China verursacht(103).
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER DURCH EINFUHREN AUS INDONESIEN VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG
(142)
In Erwägungsgrund 139 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In vorherigen Abschnitt schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des geringen Volumens der subventionierten Einfuhren aus Indonesien nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die subventionierten Einfuhren aus Indonesien verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(143)
Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien und die Attraktivität des Unionsmarkts, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus Indonesien bei einem Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.
6.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien
(144)
Wie in Erwägungsgrund 89 festgestellt, verfügen die indonesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven, die im Einklang mit den nachstehenden Feststellungen zur Attraktivität des Unionsmarkts bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest teilweise für Ausfuhren in die Union zur Verfügung stünden.
6.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(145)
Wie in den Erwägungsgründen 91 bis 93 dargelegt, ist der Unionsmarkt für indonesische Hersteller aufgrund seiner Größe und seiner Preise sowie der Tatsache, dass in den USA handelspolitische Schutzmaßnahmen gelten, attraktiv, sodass es wahrscheinlich ist, dass die indonesischen Biodieselhersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven in die Union lenken und die Ausfuhren in die Union umlenken würden.
6.3.
Voraussichtliche indonesische Einfuhrpreise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(146)
Wie in Erwägungsgrund 108 erläutert, unterboten die indonesischen Einfuhrpreise den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht. Die Kommission prüfte ferner, wie sich das Preisniveau der Einfuhren aus Indonesien voraussichtlich entwickeln würde, wenn die Maßnahmen auslaufen würden, und kam zu dem Schluss, dass die Einfuhrpreise aus Indonesien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nach Abzug der Ausgleichszölle ein angemessener Anhaltspunkt für die Bestimmung dieses Preisniveaus sind. Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 5,8 %. Ein solches Preisniveau würde auch deutlich unter den Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Es ist davon auszugehen, dass die gestiegenen Mengen der Biodieseleinfuhren aus Indonesien zu Preisen angeboten würden, die unter sonst gleichen Bedingungen denen des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entsprechen würden. Da die Preise der indonesischen Hersteller für Ausfuhren in Drittländer niedriger sind als die Preise für Ausfuhren in die Union, wie in Erwägungsgrund 92 erläutert, kann der Schluss gezogen werden, dass die ausführenden Hersteller die Möglichkeit haben, ihre Preise für Ausfuhren in die Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen noch weiter zu senken.
(147)
Dieses niedrige Preisniveau in Verbindung mit einem wahrscheinlichen erheblichen Anstieg der Einfuhren aus Indonesien im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wird zu einem weiteren Preisdruck auf dem Unionsmarkt führen. Angesichts der negativen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde der weitere Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung seiner Rentabilität und schließlich zu einem Verlust von Arbeitsplätzen und Investitionen führen. Es ist unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, sein Preisniveau aufrechtzuerhalten und gar zu erhöhen, um seine Zielgewinnspanne in naher Zukunft zu erreichen, wenn indonesische Einfuhren zu derart niedrigen Preisen auf den Unionsmarkt gelangen könnten.
(148)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Indonesien im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen nicht nur erheblich zunehmen würden, sondern dass diese auch zu schädigenden Preisen erfolgen würden, was zu einer weiteren Verschärfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.
6.4.
Schlussfolgerung
(149)
In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen wird der Schluss gezogen, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indonesien in schädigendem Umfang und zu einer erneuten bedeutenden Schädigung durch die subventionierten Einfuhren aus Indonesien führen würde.
(150)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte die indonesische Regierung geltend, dass keine begründete Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union für Biodiesel bestehe und dass die in der endgültigen Unterrichtung dargelegten Schlussfolgerungen gegen Artikel 15.5 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen würden. Das Vorbringen der indonesischen Regierung stützte sich auf folgende Argumente:
(151)
Seit der Einführung der Maßnahmen seien die Menge der Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und sein Marktanteil in der Union erheblich zurückgegangen, sodass durch diese Einfuhren keine Verluste entstehen hätten können.
(152)
Die Kommission habe es verabsäumt, andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen (wie steigende Kosten, eine sich ändernde Nachfrage, Einfuhren aus Drittländern und sektorspezifische Vorschriften), zu untersuchen und habe den durch diese Faktoren verursachten Schaden nicht von den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden.
(153)
Die Feststellungen zum erneuten Auftreten der Schädigung würden ausschließlich auf alten Argumenten beruhen, die vom Streitbeilegungsgremium in der WTO-Rechtssache DS618 zurückgewiesen worden seien.
(154)
Wie in Erwägungsgrund 140 dargelegt, hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der indonesischen Regierung nicht festgestellt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus Indonesien verursacht wurde. Die Kommission hat lediglich festgestellt, dass die durch die Einfuhren aus Indonesien verursachte Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Vor diesem Hintergrund steht der Rückgang der indonesischen Einfuhren, der nach Angaben der indonesischen Regierung auf die Einführung von Maßnahmen zurückzuführen ist, nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission. Er bestätigt allenfalls die Schlussfolgerung, dass die Einfuhrmenge im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich steigen würde.
(155)
Da die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus Indonesien verursacht wurde, ist eine eingehendere Prüfung anderer Faktoren als der Einfuhren aus Indonesien und die Zurechnung der Schadensursache zu einem dieser Faktoren ebenfalls nicht relevant.
(156)
Schließlich stützten sich die in den Erwägungsgründen 142 bis 148 dargelegten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung entgegen den Behauptungen der indonesischen Regierung auf i) die Bewertung der wahrscheinlichen Entwicklung der Einfuhrmenge, ii) das wahrscheinliche Preisverhalten der indonesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen und iii) die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der im Dossier dieser Untersuchung verfügbaren Informationen. Die indonesische Regierung nahm zu dieser Bewertung nicht Stellung und legte auch keine Beweise vor, die die Schlussfolgerungen der Kommission widerlegen würden.
(157)
Die Kommission wies schließlich darauf hin, dass die Feststellungen des Panels in der Streitsache DS618 nicht endgültig sind, da die Europäische Union Rechtsmittel gegen den Bericht des Panels eingelegt hat und daher die Feststellungen in dieser Untersuchung nicht infrage gestellt werden können.
(158)
In Anbetracht dessen wurden die Vorbringen der indonesischen Regierung zurückgewiesen.
7.
INTERESSE DER UNION
(159)
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(160)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus rund 60 Herstellern in der gesamten Union und beschäftigt fast 5500 Menschen direkt.
(161)
Die Kommission stellte fest, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen aufgrund eines massiven Anstiegs der Niedrigpreiseinfuhren von Biodiesel aus Indonesien weiter verschlechtern würde.
(162)
Andererseits würde die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seinen Erholungsprozess fortzusetzen und letztlich ein nachhaltiges Rentabilitätsniveau bis zu seiner Zielgewinnspanne zu erreichen, das weitere Investitionen in den Sektor ermöglicht.
(163)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
7.2.
Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer
(164)
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keiner dieser Verwender oder unabhängigen Einführer hat sich gemeldet und bei dieser Untersuchung mitgearbeitet. Zwei in der Union tätige Händler waren in dem Verfahren als interessierte Parteien registriert, gaben jedoch keine Stellungnahmen ab. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Verwender und der unabhängigen Einführer und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender und Einführer nicht zuwiderläuft.
7.3.
Schlussfolgerung
(165)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien sprechen.
8.
AUSGLEICHSMAẞNAHMEN
(166)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und eines erneuten Auftretens der durch subventionierte Einfuhren aus Indonesien verursachten Schädigung sowie zum Interesse der Union sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien aufrechterhalten werden.
(167)
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Unternehmensspezifische Ausgleichszölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Ausgleichszoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indonesien” gilt.
(168)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(169)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(170)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Indonesien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von Biodiesel, das von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indonesien” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.
(171)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(172)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(104) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(173)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2092/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1883 der Kommission vom 12. September 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L, 2025/1883, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1883/oj).

(4)

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C, C/2024/2122, 11.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2122/oj).

(5)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj).

(6)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. C, C/2024/7405, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7405/oj).

(7)

Trade Defence Investigations (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2760).

(8)

Die Liste in der Einleitungsbekanntmachung diente nur Informationszwecken. Die endgültige Liste enthält die derzeitige Einstufung.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 der Kommission vom 12. August 2019 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 212 vom 13.8.2019, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1344/oj) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ), Erwägungsgründe 32 bis 34.

(10)

Vorlage der indonesischen Regierung vom 21. März 2025.

(11)

Antrag, Rn. 155 bis 158.

(12)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 48.

(13)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 53.

(14)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 73.

(15)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 84.

(16)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 56.

(17)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 33.

(18)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 62.

(19)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 43.

(20)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgründe 38, 46 und 50.

(21)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 59.

(22)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 50.

(23)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 60.

(24)

Antrag, Rn. 45, 47 und 48.

(25)

Antrag, Rn. 48.

(26)

Antrag, Rn. 49.

(27)

Artikel 1 Absatz 4 der Präsidialverordnung Nr. 61/2015.

(28)

Artikel 1 Absatz 6 der Präsidialverordnung Nr. 61/2015.

(29)

Artikel 3 der Präsidialverordnung Nr. 61/2015.

(30)

Artikel 18 der Präsidialverordnung Nr. 61/2015.

(31)

Antrag, Rn. 46.

(32)

Antrag, Rn. 58.

(33)

Antrag, Rn. 65.

(34)

Antrag, Rn. 70 bis 72.

(35)

Antrag, Rn. 67.

(36)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 86.

(37)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgründe 70 und 71.

(38)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 72.

(39)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgründe 73 bis 77.

(40)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 172.

(41)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 172.

(42)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 112.

(43)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgründe 114, 115 und 118.

(44)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 85; endgültige Verordnung, Erwägungsgründe 116 und 147.

(45)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 201.

(46)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 131.

(47)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 150.

(48)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 139.

(49)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 169; endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 160.

(50)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 202.

(51)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 182.

(52)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 186.

(53)

Antrag, Rn. 80.

(54)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 83.

(55)

Antrag, Rn. 83 bis 93.

(56)

Antrag, Rn. 84 und 85.

(57)

Antrag, Rn. 87.

(58)

Antrag, Rn. 90.

(59)

Antrag, Rn. 91.

(60)

Antrag, Rn. 101.

(61)

Antrag, Rn. 102.

(62)

Antrag, Rn. 103 bis 105.

(63)

Antrag, Rn. 106 und 112.

(64)

Antrag, Rn. 121.

(65)

Antrag, Rn. 106.

(66)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 171.

(67)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 202; endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 187.

(68)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgründe 209 bis 236.

(69)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 212.

(70)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 213. In der Ausgangsuntersuchung fügte die indonesische Regierung ferner hinzu, dass diese Regelung nur Unternehmen offenstehe, die Waren zur Weiterverarbeitung nach Indonesien einführen. Daher könnten ausschließlich als Einführer tätige Unternehmen nicht für den Status einer Bonded Zone in Betracht kommen.

(71)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 214.

(72)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgründe 216 und 217.

(73)

Antrag, Rn. 146 und 147.

(74)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 228.

(75)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 229.

(76)

Antrag, Rn. 142 und 143.

(77)

Antrag, Rn. 144.

(78)

Antrag, Rn. 149.

(79)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 231.

(80)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 233.

(81)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 234.

(82)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 237.

(83)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 235.

(84)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 239.

(85)

Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 240. Siehe insbesondere Erwägungsgrund 251 in Bezug auf Subvention für Gewerbegebiete und Erwägungsgrund 255 in Bezug auf Steuervergünstigungen für Vorreiter-Märkte.

(86)

Antrag, Rn. 155.

(87)

Regierungsverordnung Nr. 78 der Republik Indonesien von 2019 über Einkommensteuererleichterungen für Investitionen in bestimmten Geschäftsfeldern und/oder Gebieten.

(88)

Antrag, Rn. 157.

(89)

Antrag, Rn. 158.

(90)

Panelbericht, EU — CVDs on Biodiesel (Indonesia), WT/DS618/R, den WTO-Mitgliedern am 22. August 2025 übermittelt, Rechtsmittel eingelegt am 29. September 2025.

(91)

Siehe z. B. Abschnitte 3.2 und 3.3 der endgültigen Verordnung.

(92)

European Union — countervailing duties on imports of biodiesel from Indonesia. Notification of an appeal by the European Union under article 16.4 and article 17.1 of the Understanding on rules and procedures governing the settlement of disputes (DSU), and under rule 20(1) of the working procedures for appellate review (https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/WT/DS/618-5.pdf&Open=True).

(93)

Siehe z. B. Bericht des Berufungsgremiums, Japan — Taxes on Alcoholic Beverages, WT/DS8/AB/R, WT/DS10/AB/R, WT/DS11/AB/R, angenommen am 1. November 1996, DSR 1996:I, S. 97, S. 14-15.

(94)

GAIN-Bericht 2024, S. 20, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels%20Annual_Jakarta_Indonesia_ID2024-0018. Die Daten in Millionen Litern wurden anhand der folgenden Äquivalenz in Tonnen umgerechnet: 1000 l = 1 m3 = 0,885 t.

(95)

Antrag, Rn. 233.

(96)

US International Trade Commission, Biodiesel from Argentina and Indonesia Investigations Nos. 701-TA-571-572 and 731-TA-1347-1348 (review), Veröffentlichung 5428, Juni 2023, abrufbar unter: https://www.usitc.gov/publications/701_731/pub5428_0.pdf; und Department of Commerce, International Trade Administration A-357-820, C-357-821, A-560-830, C-560-831, Biodiesel From Argentina and Indonesia: Continuation of Antidumping Duty Orders and Countervailing Duty Orders, Order No 2023/12827, S. I-3, abrufbar unter: https://www.federalregister.gov/documents/2023/06/15/2023-12827/biodiesel-from-argentina-and-indonesia-continuation-of-antidumping-duty-orders-and-countervailing.

(97)

Global Trade Atlas (GTA) ist ein von S&P (ehemals IHS Markit) bereitgestellter Dienst mit globalen Ein- und Ausfuhrdaten, abrufbar unter: https://connect.ihsmarkit.com/gta/home/.

(98)

Endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 198.

(99)

Stratas.

(100)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344, Erwägungsgrund 333.

(101)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163 der Kommission vom 14. August 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/2163, 16.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2163/oj).

(102)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/261, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/261/oj).

(103)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163, Erwägungsgründe 378 bis 380.

(104)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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