Artikel 1 VO (EU) 2026/481
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
- c)
- „Automatisiertes Parken” (Automated Valet Parking, AVP): Fahrzeuge mit einem automatisierten Fahrsystem-Merkmal (Automated Driving System feature, ADS-Merkmal) für Parkanwendungen innerhalb einer Betriebsdomäne (Operational Design Domain, ODD). Das System kann gegebenenfalls eine externe Infrastruktur (z. B. Ortungsmarkierungen, Wahrnehmungssensoren) nutzen, um die DDT durchzuführen.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- „ADS-Merkmal” bezeichnet die Anwendung eines ADS, die speziell für einen Einsatz innerhalb einer ODD entwickelt wurde.
- 2.
- Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- „operative Funktion” bezeichnet die Fähigkeit, die Bewegung des Fahrzeugs in Echtzeit zu steuern, was die Durchführung von Mikroänderungen in der Lenkung, Bremsung und Beschleunigung zur Aufrechterhaltung der Fahrspurposition oder eines ordnungsgemäßen Fahrzeugabstands sowie Sofortreaktionen zur Vermeidung von Unfällen in kritischen Fahrsituationen umfasst.
- 3.
- Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- „taktische Funktion” bezeichnet die Fähigkeit, die Fahrzeugumgebung wahrzunehmen und die Echtzeitplanung, -entscheidung und -durchführung von Manövern zu steuern, einschließlich der Erkennbarkeit des Fahrzeugs, seiner Bewegung und der Entscheidung, ob ein Fahrzeug überholt oder Fahrspuren gewechselt werden sollen, der Anzeige beabsichtigter Manöver, der Entscheidung, wann das Manöver eingeleitet werden soll, der Wahl der richtigen Geschwindigkeit und der Durchführung des Manövers.
- 3.
- Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Typgenehmigung des ADS von vollautomatisierten Fahrzeugen gelten die technischen Spezifikationen in Anhang II. Diese Spezifikationen werden von den Genehmigungsbehörden oder ihren technischen Diensten in Übereinstimmung mit Anhang III bewertet.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unterliegt die Typgenehmigung der AVP-Merkmale von ADS den technischen Spezifikationen in Anhang V. Diese Spezifikationen werden von den Genehmigungsbehörden oder ihren technischen Diensten in Übereinstimmung mit Anhang V bewertet.
- 4.
- Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 5.
- Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.
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