ANHANG I VO (EU) 2026/481

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil 1 Nummer 1.3.3 erhält die Abbildung 1 folgende Fassung:

Abbildung 1: Visualisierung der Abstände beim Abbiegen und Überqueren.

2.
Teil 2 Nummer 5.7 erhält folgende Fassung:

5.7.
Der Hersteller muss sicherstellen, dass das Sicherheitsmanagementsystem der Organisation den Anforderungen unter den Nummern 5.1 (ausgenommen fahrzeugbezogene Aspekte wie „Betrieb” und „Stilllegung” ), 5.2, 5.3 und 5.6 durch Vereinbarungen mit einer Organisation, die an der Entwicklung, Herstellung oder Inbetriebnahme des ADS und seiner Merkmale beteiligt ist (gegebenenfalls einschließlich vertraglich gebundener Lieferanten, Dienstleister oder Unterorganisationen der Hersteller) entspricht. Diese Vereinbarungen können gegebenenfalls vertragliche Regelungen, eindeutige Schnittstellen und Qualitätsmanagementsysteme umfassen.

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