Präambel VO (EU) 2026/483

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(2) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(3) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(4)
Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(5)
Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seuchenfreien Gebieten in Spanien und Polen geändert hatte, wurde Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2629 der Kommission(4) geändert.
(6)
Spanien hat die Kommission über die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen am 28. November 2025 in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien unterrichtet. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(7)
Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Daher wurde die von der zuständigen Behörde Spaniens in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet.
(8)
Spanien hat die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der infizierten Zone in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien unterrichtet und weitere Ausbrüche bei dieser Tierart in der genannten Zone bestätigt sowie bestätigt, dass die Maßnahmen in Bezug auf die infizierten Zonen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(9)
Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in Spanien sollte dieses Gebiet in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in Spanien im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aus Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung gestrichen und stattdessen in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzonen II und I gelistet werden.
(10)
Darüber hinaus hat Polen die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen am 4. Februar 2026 in der Woiwodschaft Westpommern unterrichtet. Dieser Ausbruch trat in einem Gebiet auf, das zuvor frei von dieser Seuche war. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(11)
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/350 der Kommission(5) wurde erlassen, nachdem Polen Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in der polnischen Woiwodschaft Westpommern vorgelegt hatte. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Polen unter anderem die in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen durchführen muss. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/350 gilt bis zum 4. Mai 2026.
(12)
Im Fall eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone ist dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Polens in der polnischen Woiwodschaft Westpommern eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/350 aufgehoben werden.
(13)
Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien) und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(14)
Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/280 der Kommission(6) geändert.
(15)
Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 haben Deutschland, Ungarn und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet.
(16)
Im Februar 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Deutschland, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(17)
Außerdem wurde im Februar 2026 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Deutschland, das derzeit als Sperrzone I gelistet ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(18)
Ferner wurden im Februar 2026 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Komitat Baranya in Ungarn in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befindet, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Ungarn, das derzeit als Sperrzone I gelistet ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(19)
Darüber hinaus wurden im Februar 2026 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Vorkarpaten und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Polen, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(20)
Aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen I, die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollten bestimmte Teile der deutschen Bundesländer Brandenburg und Sachsen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.
(21)
Um dieser jüngsten Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der weiteren Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten die Einträge zu den Sperrzonen in Deutschland, Ungarn, Spanien und Polen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 daher geändert werden.
(22)
Außerdem sollte die infizierte Zone in der polnischen Woiwodschaft Westpommern in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
(23)
Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzone auch der Seuchenlage in den Gebieten rund um diesen Ausbruchsherd Rechnung getragen.
(24)
Durch die jüngsten Ausbrüche bei Wildschweinen in Ungarn in unmittelbarer Nähe bestimmter Gebiete Kroatiens, die derzeit nicht als Sperrzonen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet sind, erhöht sich ferner das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese derzeit nicht als Sperrzonen in dem genannten Anhang gelisteten Gebiete Kroatiens, die sich in unmittelbarer Nähe der von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffenen ungarischen Gebieten befinden, nun als Sperrzonen I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
(25)
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(26)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2629 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2489 der Kommission betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Spanien (ABl. L, 2025/2629, 19.12.2025, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2629/oj).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/350 der Kommission vom 11. Februar 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen (ABl. L, 2026/350, 13.2.2026, http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/350/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/280 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2026/280, 3.2.2026, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/280/oj).

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