ANHANG VO (EU) 2026/489
In Anhang I Abschnitt B ( „Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz” ) der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erhalten die Angaben zu Vitalii Yuriyovych Zakharchenko, Viktor Ivanovych Ratushniak und Serhiy Vitalyovych Kurchenko unter der Überschrift „Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen” folgende Fassung:
- 2.
-
Vitalii Yuriyovych Zakharchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kyjiw übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kyjiw am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wobei für 2024 zwölf Gerichtsverhandlungen und für 2025 vierzehn Gerichtsverhandlungen geplant waren. Einige dieser Gerichtsverhandlungen haben nicht stattgefunden, unter anderem aus Gründen, die dem neu bestellten Verteidiger von Herrn Zakharchenko ermöglichten, sich mit den Verfahrensakten vertraut zu machen, und aufgrund eines Stromausfalls im Gerichtsgebäude nach einem Raketenangriff. Parallel dazu prüft das Gericht Dokumente, die Beweismittel im Zusammenhang mit der Rechtssache darstellen.
Auf der Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Zakharchenko für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wird jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
- 6.
-
Viktor Ivanovych Ratushniak
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Ratushniak angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Ratushniak den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Ratushniak, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kyjiw übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kyjiw am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wobei für 2024 zwölf Gerichtsverhandlungen und für 2025 vierzehn Gerichtsverhandlungen geplant waren. Einige dieser Gerichtsverhandlungen haben nicht stattgefunden, unter anderem aufgrund eines Stromausfalls im Gerichtsgebäude nach einem Raketenangriff. Parallel dazu prüft das Gericht Dokumente, die Beweismittel im Zusammenhang mit der Rechtssache darstellen.
Auf der Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Ratushniak für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wird jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
- 12.
-
Serhiy Vitalyovych Kurchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000003393 am 28. März 2019 unterrichtet wurde und Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt. Am 11. Oktober 2021 informierte das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine die Verteidiger von Herrn Kurchenko zudem über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung sowie darüber, dass sie zwecks Einarbeitung Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung erhalten. Der Rat erhielt Informationen darüber, dass das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine einen Antrag auf Festlegung einer Frist für die Prüfung durch die Verteidigung gestellt hat, um dem Verzug der Verteidigung bei der Prüfung der Unterlagen der vorgerichtlichen Untersuchung entgegenzuwirken. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 der Verteidigung eine Frist für die Einarbeitung in die Rechtssache bis zum 1. Dezember 2022 gesetzt hat, und dass ab diesem Termin davon ausgegangen wird, dass die Verteidigung ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen hat. Am 7. Dezember 2022 übermittelte die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung eine Anklageschrift zur Prüfung in der Sache ans Oberste Antikorruptionsgericht. Am 30. März 2023 hat der Gerichtshof eine Voruntersuchung durchgeführt und beschlossen, ein Verfahren anzustrengen. Am gleichen Tag hat das Gericht darüber hinaus dem Antrag des Staatsanwalts stattgegeben, gegen den Angeklagten ein besonderes Gerichtsverfahren (in Abwesenheit) durchzuführen. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und dass die schriftlichen Beweise der Anklage vom Gericht geprüft werden. Der Verteidiger von Herrn Kurchenko nimmt an dem Verfahren teil.
Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 12014160020000076 hat das Berufungsgericht Odessa in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Am 20. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa die Genehmigung zur Durchführung einer besonderen vorgerichtlichen Untersuchung in Abwesenheit. Darüber hinaus wies das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa am 20. Oktober 2021 das von den Anwälten von Herrn Kurchenko eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 27. Juli 2021 bewirkt werden sollte.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Kurchenko eingeleitet haben. Am 13. Mai 2021 übermittelte die Hauptabteilung der Nationalpolizei in der Region Odessa dem ukrainischen Büro von Interpol und Europol ein noch in Prüfung befindliches Ersuchen um Veröffentlichung einer Rotecke ( „Red Notice” ) betreffend Herrn Kurchenko. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.
Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 12014160020000076 am 6. Mai 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft der Region Odessa am 1. August 2022 zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Prymorskyi der Stadt Odessa übermittelt wurde. Am 18. April 2023 gab das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts auf Durchführung eines besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) gegen den Angeklagten statt. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wobei für 2024 und 2025 mehrere Termine geplant waren. Beispielsweise stellte der Verteidiger des Angeklagten in der Gerichtsverhandlung vom 25. Januar 2024 einen Antrag auf Ablehnung des Richters; der Antrag wurde am 21. März 2024 geprüft und abgelehnt. Eine weitere Verhandlung am 22. Mai 2024 fand aufgrund des Antrags des Verteidigers auf Ablehnung des Richters, der am 3. April 2025 geprüft und abgelehnt wurde, nicht statt. Der Rat wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass die schriftlichen Beweise der Anklage vom Gericht geprüft werden.
Der Verteidiger von Herrn Kurchenko nimmt an jeder Gerichtsverhandlung teil.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.