ANHANG VO (EU) 2026/501

Die Anhänge I, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Unter Nummer 1 wird der Eintrag für „Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie” gestrichen.
b)
Unter Nummer 4 wird der Eintrag für Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ( „Infektion mit BTV” ) nach Serotyp gestrichen.
c)
Die folgende Nummer 6 wird angefügt:

6.
Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ( „Infektion mit BTV” ) nach Serotyp

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Tschechien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat Melde- und Berichterstattungsregionen
Tschechien kraj

b)
Der Eintrag für Dänemark erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat Melde- und Berichterstattungsregionen
Dänemark municipality

c)
Der Eintrag für Deutschland erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat Melde- und Berichterstattungsregionen
Deutschland Kreis

d)
Der Eintrag für Ungarn erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat Melde- und Berichterstattungsregionen
Ungarn vármegye

e)
Der Eintrag für die Niederlande erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat Melde- und Berichterstattungsregionen
Niederlande provincie

f)
Der Eintrag für Österreich erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat Melde- und Berichterstattungsregionen
Österreich Bundesland

3.
Anhang VI Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 5

1.
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” für einen Mitgliedstaat oder eine Zone bzw. ein Kompartiment desselben, bei denen mehr als eine Zone bzw. mehr als ein Kompartiment in den räumlichen Anwendungsbereich des Antrags fällt, und falls die Seuche in den vorangegangenen 25 Jahren gemeldet und in dem betreffenden Gebiet getilgt wurde, hat die zuständige Behörde folgende Angaben zu machen:

a)
Status „seuchenfrei” bei gehaltenen Rindern in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 1 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit oder ohne Impfung auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

b)
Status „seuchenfrei” bei gehaltenen Schafen und Ziegen in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 2 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit oder ohne Impfung auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

c)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit MTBC:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 3 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit MTBC auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

d)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf EBL:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 4 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf EBL auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

e)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf IBR/IPV:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 5 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf IBR/IPV auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

f)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit ADV:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 6 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit ADV auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

g)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 7 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

h)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit RABV:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 8 genannten Angaben;
ii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

i)
Status „seuchenfrei” in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B und C:

i)
Die in Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 10 genannten Angaben;
ii)
die von der zuständigen Behörde aufgestellten Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung, Aberkennung und Wiederherstellung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B und C auf Betriebsebene;
iii)
alle sonstigen Angaben und Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 72 Buchstaben k bis q der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlich sind.

2.
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp. sind Angaben zu dokumentierten Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang V Teil III Abschnitt 1 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu machen, falls die Seuche entweder nie gemeldet wurde oder getilgt und mindestens 25 Jahre vor dem Datum des Antrags auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” nicht gemeldet wurde.
3.
In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung sind Angaben zu dokumentierten Nachweisen für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang V Teil IV Abschnitt 1 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu machen.

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