Artikel 2 VO (EU) 2026/507

(1) Die Abweichung gilt für Waren, die vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 oder, falls die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vor dem 31. Dezember 2027 ausläuft, bis zum Ablauf der Geltungsdauer jener Verordnung aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden.

(2) Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) dieser Verordnung aufgeführten jährlichen Mengen.

(3) Die Anwendung dieser Abweichung ist an die Einhaltung der in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen geknüpft.

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