ANHANG III VO (EU) 2026/507

Von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu meldende Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der Ursprungsregeln und der damit verbundenen Verfahren im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union (Artikel 4 Absatz 4)

Der in Artikel 4 Absatz 4 genannte Bericht soll insbesondere die Maßnahmen ausführlich beschreiben, die von den Behörden von Cabo Verde getroffen wurden, um sicherzustellen, dass

a)
die auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindenden Überprüfungen der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen für jedes einzelne Ersuchen innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 festgelegten Fristen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgenommen werden;
b)
die Überprüfungen der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse der Seefischerei und anderer Erzeugnisse, die aus dem Meer gewonnen wurden, eine Kontrolle am Fangort umfassen, und dass die Erzeugnisse, die außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse der Schiffe gemäß Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 umfassen;
c)
die Kontrollen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei den Ausführern in Abständen durchgeführt werden, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden;
d)
Ausführer und Regierungsbeamte in Cabo Verde durch angemessene Anweisungen, Schulungen, Seminare und/oder webbasierte Informationen ordnungsgemäß über die APS-Ursprungsregeln und die zugehörigen Verfahren der EU unterrichtet werden.

Der Bericht hat hinsichtlich der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen für jedes von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereichte Ersuchen um Überprüfung der Ursprungseigenschaft folgende Angaben zu enthalten:

    Nummer und Datum des Ersuchens um Überprüfung der Ursprungseigenschaft;

    Mitgliedstaat, der das Ersuchen übermittelt hat;

    Datum des Eingangs des Ersuchens bei den Behörden von Cabo Verde;

    das betreffende Erzeugnis (HS-Code und Warenbezeichnung);

    Datum, an dem die Antwort an den Mitgliedstaat übermittelt wurde;

    die Gründe für jegliche auftretende Verzögerung bei der Beantwortung des Ersuchens;

    die Beurteilung des Ersuchens durch die Behörden von Cabo Verde (d. h., ob der in der Erklärung zum Ursprung angegebene Ursprung bestätigt wurde oder nicht).

Der Bericht hat hinsichtlich der unter Buchstabe c genannten Maßnahmen folgende Angaben zu enthalten:

    Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

    Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei der Risikoanalyse und Kriterien zur Festlegung der Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen der Ausführer;

    bei den Kontrollen angewandte Methodik;

    ob die zuständigen Behörden einige Ausführer aufgefordert haben, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen, um die gemäß Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen;

    ob die Kontrollen ergeben haben, dass die Ausführer in Cabo Verde die anzuwendenden Verfahren und die geltenden Ursprungsregeln verstehen;

    ob in Fällen, in denen Ausführer unrichtige Erklärungen zum Ursprung abgegeben haben, gegen diese Korrekturmaßnahmen ergriffen und/oder Sanktionen verhängt wurden.

Hinsichtlich der unter Buchstabe d genannten Maßnahmen hat der Bericht die Anweisungen, Unterlagen und Schulungsmaterialien über die APS-Ursprungsregeln der EU zu enthalten, die zur Unterrichtung der Ausführer und der Regierungsbeamten von Cabo Verde verwendet wurden.

In jedem gemäß Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Bericht sind die in den vorangegangenen Berichten enthaltenen Informationen zu aktualisieren.

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